Richtiges Verhalten beim Überqueren einer Kreuzung

Ein tragischer Unfall oder eine schwere Erkrankung - schnell kann es passieren, dass man auf die Hilfe von Rettungs- und Notarztdienst zählen muss. Die Einsatzlenker:innen des Roten Kreuzes versuchen dabei nicht nur so zügig, sondern auch so sicher wie möglich zum Einsatzort zu gelangen.

Ein plötzlich auftauchendes blaues Blitzlicht-Gewitter im Rückspiegel, dazu das laute Heulen des Folgetonhorns. Ein Einsatzfahrzeug bahnt sich seinen Weg zum Notfallort. Eine Situation, die einige Autofahrer:innen erschrecken lässt und die sie momentan öfters etwas überfordert. In weiterer Folge werden oft Fahrmanöver eingeleitet, die nicht nur für die Autofahrer:innen selbst, sondern auch für das herannahende Einsatzfahrzeug schnell gefährlich werden können.

„Ein Großteil der Autofahrer:innen reagiert meistens richtig. Leider gibt es aber immer wieder Ausnahmen, bei denen es schnell zu gefährlichen Situationen kommen kann“ erzählt Erwin Guserl, der Rotkreuz-Bezirkskoordinator der Lenkerausbildung. Wer denkt, dass Rettung und Notarzt „zum Spaß“ mit Blaulicht fahren, um beispielsweise nicht im Stau stehen zu müssen, liegt absolut falsch. Eine Blaulichtfahrt unterliegt strengen Voraussetzungen ("Gefahr in Verzug"), die Verwendung des Blaulichts wird sekundengenau elektronisch aufgezeichnet und automatisch an die Rettungsleitstelle gemeldet.

Sind bei einem Einsatz notärztliche Maßnahmen nötig, so fährt das Notarzteinsatzfahrzeug separat mit dem nächstgelegenen Rettungswagen im sogenannten „Rendezvous-System“ zum Einsatzort. Nach der Patientenversorgung fahren beide Einsatzfahrzeuge im Konvoi Richtung Zielkrankenhaus, wenn eine Notarztbegleitung notwendig ist. „Vor allem bei diesem Konvoi-Fahren kann es schnell zu gefährlichen Situationen kommen“, weiß der Dienstführende des Notarztdienstes, Thomas Reisinger.

„Die Verkehrsteilnehmer:innen machen zwar dem vorausfahrenden Rettungswagen Platz, fahren aber dann öfters ohne genau zu schauen, einfach sofort wieder auf den Fahrstreifen zurück. Sie rechnen nicht damit, dass hinterher noch weitere Einsatzfahrzeuge folgen könnten.“ Es gilt daher, sich unbedingt zu vergewissern, ob nicht noch weitere Einsatzfahrzeuge folgen. Selbiges gilt natürlich auch bei anderen Organisationen, wie z.B.

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Nimmt man ein Einsatzfahrzeug optisch oder akustisch wahr, ist diesem unverzüglich Platz zu machen und Vorrang zu gewähren. Dies gilt auch für Fußgänger:innen und Radfahrer:innen. Wichtig dabei ist, nicht in Panik zu verfallen, sondern den Hausverstand einzuschalten. Ein abruptes Abbremsen ist unbedingt zu vermeiden. Besser ist, das Tempo zu verringern und möglichst weit rechts zu fahren.

Bushaltestellen oder ähnliches eignen sich zum rechtzeitigen Ausweichen. Das Anhalten direkt in Kurven oder an Straßenkuppen ist sehr gefährlich, da die Einsatzlenker:innen den Gegenverkehr nicht einschätzen können und somit kein sicheres Überholen möglich ist. Besser bereits davor oder danach Platz machen. In einem Tunnel darf man keinesfalls stehen bleiben. Fahren Sie mit normalem, nicht reduziertem Tempo weiter und weichen Sie nach dem Tunnel aus. Auch im Kreisverkehr ist es besser, eine weitere Runde zu fahren, als im Kreisverkehr oder direkt vor der Einfahrt einfach stehen zu bleiben. Beharren Sie nicht auf den Vorrang, wenn ein Einsatzfahrzeug in den Kreisverkehr einfahren möchte. Fußgänger:innen verzichten auf das Überqueren der Straße, auch auf einem Zebrastreifen.

Sollten Sie andere Fußgänger:innen bemerken, die beispielsweise durch ihr Smartphone oder Kopfhörer abgelenkt sind, oder weil es sich um Kinder oder beeinträchtigte Menschen handelt, sind diese zu warnen bzw. notfalls vom Betreten der Fahrbahn abzuhalten. Zu den gefährlichsten Situationen bei Einsatzfahrten zählt das Überqueren von roten Ampelkreuzungen. Gemäß Straßenverkehrsordnung dürfen Einsatzfahrzeuge auch bei rotem Licht eine Kreuzung überqueren, müssen sich jedoch vergewissern, dass niemand gefährdet wird.

Um dies zu gewährleisten, wird das Einsatzfahrzeug kurz zum Stillstand gebracht. Leider verwechseln dies viele Verkehrsteilnehmer:innen und denken, dass ihnen das Einsatzfahrzeug den Vorrang gewährt und fahren plötzlich los. Einsatzfahrzeugen ist aber immer das sichere Passieren zu ermöglichen. Nähert sich bei einer roten Ampelkreuzung von hinten ein Einsatzfahrzeug, darf das vordere Fahrzeug seitlich in die Kreuzung einfahren, um Platz zu schaffen.

Die Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn ist keine Frage von „entweder/oder“ oder der unterschiedlichen Dringlichkeit. Im Einsatzfall ist das Blaulicht dauerhaft eingeschaltet. Je nach Situation im Straßenverkehr z.B. beim Überholen oder an unübersichtlichen Stellen, wird das Folgetonhorn zugeschaltet. Sobald also eines der beiden Signaleinrichtungen verwendet wird, gilt das Fahrzeug als Einsatz- und somit als Vorrangfahrzeug.

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„Manchmal kann es passieren, dass ein Einsatzfahrzeug auf dem Weg zum Einsatzort aus unterschiedlichen Gründen storniert wird. Kommunikation im Straßenverkehr ist wichtig. Die Sicherheit ist nur dann gewährleistet, wenn klare Zeichengegeben werden. Egal, ob Sie zu Fuß, mit dem Rad oder dem Auto unterwegs sind. Insbesondere an Kreuzungen und beim Überqueren der Straße gilt es aufmerksam zu sein. Klare Signale und ein höflicher Umgang miteinander schaffen Sicherheit und ein gutes Vorankommen im Verkehrsgeschehen. Deshalb: Wenn Sie Vorrang bekommen, schenken Sie Ihrem gegenüber ein Lächeln oder eine freundliche Geste.

Verhaltensregeln für verschiedene Verkehrsteilnehmer

Fußgänger

Fußgängerinnen/Fußgänger haben ebenso wie die Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen (z.B. Kfz, Fahrräder, E-Scooter) im Straßenverkehr Rechte und Pflichten. Es geht um Verhaltensregeln und auch darum, wer sich auf welcher Verkehrsfläche wie verhalten soll oder besonders Rücksicht nehmen muss.

Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss vorsichtig sein und gegenseitig Rücksicht nehmen; nichtsdestotrotz darf jede Person darauf vertrauen, dass andere die Rechtsvorschriften einhalten, die für die Benützung der Straße gelten. Davon sind jedoch z.B. Fußgängerinnen/Fußgänger müssen auf Gehsteigen oder Gehwegen gehen, wenn dies zumutbar ist. Ist z.B. Wenn keine Gehsteige oder Gehwege vorhanden sind, müssen Fußgängerinnen/Fußgänger das Straßenbankett benützen.

Auf Freilandstraßen müssen Fußgängerinnen/Fußgänger auf dem linken Straßenbankett (linken Fahrbahnrand) gehen, außer dies ist unzumutbar, z.B. bei einer unübersichtlichen Kurve oder einem Abgrund. Freilandstraßen sind Straßen außerhalb des Ortsgebietes, z.B.

Bei einer Ampel dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn nur bei "Grün" überqueren, der Querverkehr hat in diesem Fall "Rot“ bzw. Bei "Gelb" dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn sich die Zeichen ändern, während Fußgängerinnen/Fußgänger auf der Fahrbahn unterwegs sind, dürfen sie die Fahrbahn weiter überqueren. Blinkt die Ampel "Gelb" bedeutet dies "Vorsicht". Ist ein Schutzweg vorhanden, haben sich Fußgängerinnen/Fußgänger wie unter "Überqueren der Fahrbahn auf Schutzwegen ("Zebrastreifen")" zu verhalten.

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Fußgängerinnen/Fußgänger müssen auf den Verkehr achten und die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren, ohne sich selbst oder andere zu gefährden bzw. Ober- und Unterführungen müssen nicht benützt werden.

Fahrzeuglenker

Beim Einbiegen in eine Fahrbahn müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen (Ausnahme: Straßenbahn wegen des langen Bremswegs) Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn unbehindert und ungefährdet überqueren lassen, wenn sie diese bereits betreten haben. Nahegelegene Schutzwege müssen teilweise, aber nicht immer genutzt werden.

Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Schutzwege benützen, wenn diese innerhalb einer Distanz von bis zu 25 m liegen. Auf dem Schutzweg haben Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Vorrang (Ausnahme: Vorrang von Straßenbahnen wegen des langen Bremswegs). Wer sonst auf der Fahrbahn fährt, muss Fußgängerinnen/Fußgänger die Straße auf dem Schutzweg ungehindert und ungefährdet überqueren lassen.

Das heißt, Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen dürfen sich dem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass sie rechtzeitig stehen bleiben können. Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten sich Fußgängerinnen/Fußgänger jedoch nicht darauf verlassen. Außerdem dürfen sie einen ungeregelten Schutzweg ("Zebrastreifen") nicht unmittelbar und überraschend vor einem Fahrzeug betreten und überqueren.

Wer auf der Fahrbahn unterwegs ist, muss es Kindern immer möglich machen, dass diese sicher und unbehindert die Fahrbahn überqueren können. Wenn nötig, muss ein Fahrzeug anhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Kinder auf einem Schutzweg befinden oder die Fahrbahn ohne Schutzweg überqueren wollen und ob sie beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt sind. Dieser Vorrang gilt bereits dann, wenn Kinder die Fahrbahn noch gar nicht betreten haben, sondern es bloß erkennbar ist, dass sie diese überqueren wollen.

Besondere Situationen

Häufig befindet sich zwischen Straßenbahnschienen und Gehsteig noch eine Fahrbahn. Um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren. Fahrzeuge müssen im Haltestellenbereich ohne Ausnahme stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Es ist verboten, an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, vorbeizufahren.

Grundsätzlich hat ein Autofahrer einem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Straße auf dem Schutzweg zu ermöglichen. Es ist nicht immer notwendig das Auto anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger bloß einem Zebrastreifen nähert. Allerdings muss der Autofahrer stehen bleiben, wenn dem Fußgänger auf andere Art das ungefährdete und ungehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht möglich ist. Auch beim Einbiegen muss der Fahrzeuglenker aufpassen und er darf die Fußgänger weder gefährden noch behindern.

Kindern ist immer, also auch ohne Vorhandensein eines Schutzweges, das sichere und unbehinderte Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Das gilt bereits dann, wenn Kinder die Fahrbahn noch gar nicht betreten haben, sondern diese erkennbar überqueren wollen. Sogar, wenn sie von Erwachsenen begleitet werden.

Vertrauensgrundsatz

Zwar sollte jeder Straßenbenützer darauf vertrauen können, dass andere Personen, wie etwa auch Fußgänger, die Rechtsvorschriften im Straßenverkehr befolgen. Aber, es gibt da einen weiteren Punkt, den man als Autofahrer diesbezüglich stets im Kopf haben sollte: § 3 der StVO - der Vertrauensgrundsatz.

Zusammenfassend besagt der Vertrauensgrundsatz: Eine Gefährdung von Personen durch Autofahrer muss ausgeschlossen werden, wenn diese offensichtlich nicht in der Lage sind, die Gefahren im Straßenverkehr richtig einzuschätzen bzw. sich entsprechend zu verhalten (wie Kinder, Menschen mit Sehbehinderung etc.). Das sollte mit geringer Fahrgeschwindigkeit und bremsbereiten Fahren gelingen.

Das richtige Verhalten bei der Fahrprüfung

Querstellen bewusst wahrnehmen

Der Prüfer kontrolliert, ob du Querstellen bewusst wahrnimmst - die Gefahr des Übersehens ist vor allem in dicht verparkten Wohngebieten ein häufiges Problem. Beurteilt wird das richtige Annähern, das rechtzeitige Abbremsen (falls erforderlich), das Beurteilen der Verkehrslage an sich (Fußgängerübergang, Radfahrerüberfahrt, Vorrangsituation, etc.), das folgerichtige Entscheiden und letztlich das rasche Überqueren.

Beim Kolonnenverkehr musst du alle Querstellen (Kreuzungen, Zebrastreifen, Radfahrerüberfahrten, Bahnübergänge) freihalten!

Verkehrsbeurteilung

Wichtig ist das rechtzeitige Erkennen von Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten sowie Kreuzungen - und die korrekte Beurteilung der Vorrangsituation.

Manchmal kannst du die Verständigung mit freundlichen, höflichen und eindeutigen Handzeichen erleichtern!

Richtiges Annähern

Du musst deine Annäherungsgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des vorhandenen Sehtrichters und der Vorrangsituation anpassen.

Wartepflichterfüllung

Wenn du bei einer Querstelle Wartepflicht hast, muss du durch dein Verhalten den anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig anzeigen, dass du deine Wartepflicht erkannt hast und sie erfüllen wirst.

Stop, Arm- und Lichtzeichen (anhalten)

Du musst bei einer Stop-Tafel vor der Haltelinie bzw. der Sichtlinie anhalten. Vor geregelten Kreuzungen musst du darauf achten, dass du Fußgänger auf einem Fußgängerübergang oder Radfahrer auf einer Radfahrerüberfahrt nicht behinderst. Auf jeden Fall muss dein Fahrzeug ganz zum Stillstand kommen.

Arm- oder Lichtzeichenregelung

Bei Kreuzungen, Baustellen, Engstellen der Fahrbahn oder nach Verkehrsunfällen wird oft eine Arm- oder Lichtzeichenregelung für die Reihenfolge der Weiterfahrt eingerichtet. Beachte dabei:

  • Armzeichen zählen mehr als Lichtzeichen
  • Lichtzeichen zählen mehr als Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen

Du erinnerst dich: Für Einsatzfahrzeuge gelten bei Ampeln besondere Bestimmungen, und du darfst Einsatzfahrzeuge auch bei geregelten Kreuzungen nicht bei ihrer Weiterfahrt behindern.

Fußgänger, Radfahrer

Fußgängern oder Radfahrern musst du das Überqueren des Fußgängerübergangs oder der Radfahrerüberfahrt ermöglichen, wenn sie die erkennbare Absicht haben, die Fahrbahn zu überqueren. Kinder haben (auch in Begleitung von Erwachsenen!) einen „eingebauten Zebrastreifen“.

Beim Einbiegen musst du Fußgängern, die die Fahrbahn bereits betreten haben, das Überqueren auch ohne Schutzweg ermöglichen.

Blicktechnik

Der Prüfer achtet auf den richtigen Pendelblick und deine Sicherungsblicke.

Rasches Verlassen

Wenn das Weiterfahren möglich ist, musst du die Querstelle ohne zu zögern verlassen. Wichtig für ein zügiges Weiterfahren ist die Wahl des richtigen Ganges.

Sicherheit an Eisenbahnkreuzungen

Anlässlich des Internationalen Tags für mehr Sicherheit an Eisenbahnkreuzungen starten Verkehrsministerium (bmvit) und das Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) eine Informations-Offensive in Österreichs Gemeinden. Im vergangenen Jahr gab es insgesamt 125 Unfälle an österreichischen Eisenbahnkreuzungen. 15 Personen kamen dabei ums Leben.

Hauptursache für Unfälle bei Eisenbahnkreuzungen sind Ablenkung und Unachtsamkeit. Auch Gewohnheit spielt eine wesentliche Rolle: Über 70 Prozent der Verunglückten wohnen weniger als zehn Kilometer entfernt von der Eisenbahnkreuzung, an der sich der Unfall ereignet.

Grundsätzlich gilt: Es gibt keine freie Fahrt! Man muss sich bei jedem Bahnübergang davon überzeugen, dass eine gefahrlose Überquerung der Schienen möglich ist. Auch bei gesicherten Eisenbahnkreuzungen mit Lichtsignalanlagen (Licht ist ausgeschaltet) und bei Eisenbahnschranken (Schranken ist offen) muss man links/rechts schauen, horchen und das Tempo so wählen, dass man im Falle eines sich nähernden Zuges anhalten kann.

Mehrspurige Kraftfahrzeuge (Auto, Lkw, Busse) dürfen innerhalb von 80 Metern vor bzw. unmittelbar nach der Eisenbahnkreuzung nicht überholt werden. Auf dem Übergang selbst gilt ein absolutes Überholverbot für alle Fahrzeuge.

Strafen und Bußgelder

Die geringste Verwaltungsstrafe, bis zu 726 Euro, droht dann, wenn ein Fußgänger beim Überqueren eines Zebrasteifens "behindert" wird. Beispiel: Ein Fußgänger muss aufgrund des Fahrverhaltens ausweichen oder stehen bleiben, was bei staureichen Fahrbahnabschnitten nur mit vorausschauendem Fahrstil verhindert werden kann.

Mit bis zu 2.180 Euro wesentlich teurer wird es dann, wenn ein Fußgänger von einem Autofahrer gefährdet wird. Als Gefährdung wird lt. Rechtsprechung z.B. dann gesprochen, wenn ein Fußgänger auf den Fahrbahnrand zurückspringen muss, um eine Kollision zu vermeiden. Eine Vormerkung im Führerscheinregister gibt es obendrein.

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