Richtiges Verhalten an Kreuzungen und Kreisverkehren in Österreich

In Österreich regelt die Straßenverkehrsordnung (StVO) das Verhalten an Kreuzungen und Kreisverkehren. Viele Fahrzeuglenker sind sich jedoch unsicher, wie sie sich korrekt verhalten sollen. Dies führt zu erhöhter Unfallgefahr. Rund acht Prozent aller Unfälle mit Personenschaden im Bereich von Kreuzungen entfallen auf Kreisverkehre im Freiland, rund sechs Prozent auf solche im Ortsgebiet (Quelle: Statistik Austria, Bearbeitung ÖAMTC Unfallforschung).

Kreisverkehr als "normale Kreuzung"

Vielen Fahrzeuglenkern ist nicht klar, dass es sich bei einem Kreisverkehr um eine "normale Kreuzung" handelt, die lediglich im Erscheinungsbild anders ausgestaltet ist. "Demgemäß gelten beim Kreisverkehr auch die für Kreuzungen üblichen Regeln", erläutert Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung. "Die StVO sieht für Kreisverkehre keine Sonderregelungen vor."

"Da der Kreisverkehr grundsätzlich wie eine normale Kreuzung behandelt wird, gilt die Rechtsregel, somit haben Einfahrende als Rechtskommende Vorrang", so der ÖAMTC-Rechtsberater. Allerdings wird bei fast jedem Kreisverkehr der an sich bestehende Rechtsvorrang durch eine entsprechende Beschilderung - Verkehrszeichen „Vorrang geben“ - aufgehoben.

Allerdings wird bei vielen Kreisverkehren der allgemeine Rechtsvorrang durch ein 'Vorrang geben'-Schild verdrängt - wer einfährt, hat also 'Nachrang'. Im Kreis befindliche Lenker:innen dürfen dann weder zum plötzlichen Bremsen noch zum Auslenken genötigt werden.

"Gerade weil aber in der Praxis die Rechtsregel aufgrund von Beschilderungen vor Ort oftmals nicht gilt, heißt es, aufmerksam zu sein und bei jedem Kreisverkehr individuell auf die Vorrangsituation zu achten", so Authried.

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Blinken im Kreisverkehr

Viele Fahrzeuglenker:innen blinken nicht beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr bzw. geben keine Handzeichen. Verglichen mit der Situation an "normalen" Kreuzungen sind es in Kreisverkehren fast vier Mal so viele "Nichtblinker".

Nikolaus Authried vom ÖAMTC stellt klar: "Die StVO gibt vor, dass eine Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen ist, damit sich andere Verkehrsteilnehmende darauf einstellen können."

Fahrstreifenwechsel im Kreisverkehr

Vorhandenen Bodenmarkierungen ist jedenfalls Folge zu leisten: "Oft ist es so, dass Einfahrende vom Fahrstreifen rechts außen gleich bei der nächstmöglichen Ausfahrt wieder aus dem Kreisverkehr ausgeleitet werden - das soll für einen besseren Verkehrsfluss sorgen. Daher ist es wichtig, sich beim Befahren des Kreises so einzuordnen, dass der Wechsel des Fahrstreifens erst wieder beim Verlassen nötig ist - und nicht mittendrin", hält Authried fest.

"Muss man innerhalb des Kreisverkehrs doch einmal spontan den Fahrstreifen wechseln, ist es wichtig, dabei niemanden zu gefährden oder zu behindern - außerdem heißt es auch hier: 'Bitte blinken'."

Geschwindigkeitsbeschränkungen

"Ist vor einem Kreisverkehr eine zulässige Höchstgeschwindigkeit verordnet und entsprechend beschildert, so gilt dieses Tempolimit grundsätzlich bis zum Verlassen dieses Straßenzuges, also dem Einfahren in den Kreisverkehr", erklärt der ÖAMTC-Jurist.

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Anderes kann gelten, wenn es sich um keinen "echten Kreisverkehr" handelt, sondern um eine Art "Mittelinsel", weshalb kein Einbiegen in einen anderen Straßenzug vorliegt bzw. - anders ausgedrückt - sich der ursprüngliche Straßenzug durch den und nach dem Kreisverkehr fortsetzt.

"Bei Zonenbeschränkungen, erkennbar am Zusatz 'Zone' unterhalb der kundgemachten Höchstgeschwindigkeit, gilt: Das festgelegte Tempolimit besteht auch nach dem Einfahren in den Kreisverkehr weiter, bis es mittels Beschilderung wieder aufgehoben wird", ergänzt Authried.

"Wer es verabsäumt, den Kreisverkehr an der geplanten Ausfahrt zu verlassen, darf selbstverständlich noch eine Runde fahren.

Verhalten gegenüber Einsatzfahrzeugen

Blaulicht im Rückspiegel - für viele Autofahrer eine stressige Situation! Doch wie reagiert man richtig, wenn sich von hinten ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn nähert?

Sollten Sie ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht oder Folgetonhorn hinter Ihnen wahrnehmen, gilt es vor allem, Ruhe zu bewahren. Es empfiehlt sich, möglichst rasch nach einer geeigneten Möglichkeit zum Ausweichen zu suchen - Bushaltestellen, Einfahrten oder Parkplätze bieten gute Möglichkeiten, um einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen.

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Sollte es gerade keine geeignete Ausweichmöglichkeit geben, ist es wichtig, Ihr Fahrzeug nicht abrupt abzubremsen! Verringern Sie Ihre Geschwindigkeit, fahren Sie mit verringertem Tempo in Ihrer Spur möglichst ganz rechts weiter und lassen Sie das Einsatzfahrzeug an einer übersichtlichen Stelle überholen. Gerne können Sie hier auch den Blinker nach rechts benutzen, um den Einsatzkräften zu signalisieren, dass Sie das näherkommende Einsatzfahrzeug registriert haben.

Sollten Sie sich gerade in einem Kreisverkehr befinden reagieren Sie richtig, indem Sie eine „Ehrenrunde“ drehen - so hat das Einsatzfahrzeug die Möglichkeit, jede Ausfahrt zu nutzen, ohne abbremsen zu müssen.

Zu den gefährlichsten Situationen gehören rote Ampeln. Diese dürfen von unseren Einsatzkräften nach Anhalten und Vergewisserung, dass niemand gefährdet wird, mit Sondersignal überfahren werden. Sollten Sie an der Ampel stehen, dürfen Sie - um einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen - seitlich in die Kreuzung einfahren.

Verhalten von Fußgängern

Fußgängerinnen/Fußgänger haben ebenso wie die Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen (z.B. Kfz, Fahrräder, E-Scooter) im Straßenverkehr Rechte und Pflichten. Es geht um Verhaltensregeln und auch darum, wer sich auf welcher Verkehrsfläche wie verhalten soll oder besonders Rücksicht nehmen muss.

Im Straßenverkehr gilt für alle der Vertrauensgrundsatz: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss vorsichtig sein und gegenseitig Rücksicht nehmen; nichtsdestotrotz darf jede Person darauf vertrauen, dass andere die Rechtsvorschriften einhalten, die für die Benützung der Straße gelten.

Davon sind jedoch z.B. Fußgängerinnen/Fußgänger müssen auf Gehsteigen oder Gehwegen gehen, wenn dies zumutbar ist. Ist z.B. Wenn keine Gehsteige oder Gehwege vorhanden sind, müssen Fußgängerinnen/Fußgänger das Straßenbankett benützen. Ein Straßenbankett ist der seitlich unbefestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt.

Auf Freilandstraßen müssen Fußgängerinnen/Fußgänger auf dem linken Straßenbankett (linken Fahrbahnrand) gehen, außer dies ist unzumutbar, z.B. bei einer unübersichtlichen Kurve oder einem Abgrund. Freilandstraßen sind Straßen außerhalb des Ortsgebietes, z.B.

Beim Ein-/Ausfahren von Garagenein(-aus-)fahrten oder Parkplatz(-ein-)ausfahrten müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen auf Fußgängerinnen/Fußgänger und andere Benützerinnen/Benützer von Gehsteigen oder Gehwegen, wie z.B. Radfahrerinnen/Radfahrer oder Lenkerinnen/Lenker von Elektro-Scootern dürfen Gehsteige und Gehwege nicht befahren.

Bei einer Ampel dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn nur bei "Grün" überqueren, der Querverkehr hat in diesem Fall "Rot“ bzw. Bei "Gelb" dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn sich die Zeichen ändern, während Fußgängerinnen/Fußgänger auf der Fahrbahn unterwegs sind, dürfen sie die Fahrbahn weiter überqueren. Blinkt die Ampel "Gelb" bedeutet dies "Vorsicht".

Ist ein Schutzweg vorhanden, haben sich Fußgängerinnen/Fußgänger wie unter "Überqueren der Fahrbahn auf Schutzwegen ("Zebrastreifen")" zu verhalten.

Fußgängerinnen/Fußgänger müssen auf den Verkehr achten und die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren, ohne sich selbst oder andere zu gefährden bzw. Ober- und Unterführungen müssen nicht benützt werden.

Beim Einbiegen in eine Fahrbahn müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen (Ausnahme: Straßenbahn wegen des langen Bremswegs) Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn unbehindert und ungefährdet überqueren lassen, wenn sie diese bereits betreten haben. Nahegelegene Schutzwege müssen teilweise, aber nicht immer genutzt werden.

Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Schutzwege benützen, wenn diese innerhalb einer Distanz von bis zu 25 m liegen. Auf dem Schutzweg haben Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Vorrang (Ausnahme: Vorrang von Straßenbahnen wegen des langen Bremswegs). Wer sonst auf der Fahrbahn fährt, muss Fußgängerinnen/Fußgänger die Straße auf dem Schutzweg ungehindert und ungefährdet überqueren lassen. Das heißt, Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen dürfen sich dem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass sie rechtzeitig stehen bleiben können.

Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten sich Fußgängerinnen/Fußgänger jedoch nicht darauf verlassen. Außerdem dürfen sie einen ungeregelten Schutzweg ("Zebrastreifen") nicht unmittelbar und überraschend vor einem Fahrzeug betreten und überqueren.

Falls Fußgängerinnen/Fußgänger, nachdem sie die Fahrbahn auf einem Schutzweg überquert haben, einen auf dem Gehsteig markierten Radweg queren müssen, haben die Radfahrerinnen/Radfahrer Vorfahrt. Fußgängerinnen/Fußgänger können auf ihren Vorrang verzichten. Das muss klar und unmissverständlich erkennbar sein, etwa durch eine eindeutige Handbewegung (z.B.

Wer auf der Fahrbahn unterwegs ist, muss es Kindern immer möglich machen, dass diese sicher und unbehindert die Fahrbahn überqueren können. Wenn nötig, muss ein Fahrzeug anhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Kinder auf einem Schutzweg befinden oder die Fahrbahn ohne Schutzweg überqueren wollen und ob sie beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt sind. Dieser Vorrang gilt bereits dann, wenn Kinder die Fahrbahn noch gar nicht betreten haben, sondern es bloß erkennbar ist, dass sie diese überqueren wollen.

Häufig befindet sich zwischen Straßenbahnschienen und Gehsteig noch eine Fahrbahn. Um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren. Fahrzeuge müssen im Haltestellenbereich ohne Ausnahme stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Es ist verboten, an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, vorbeizufahren.

Eisenbahnkreuzungen

Hauptursache für Unfälle bei Eisenbahnkreuzungen sind Ablenkung und Unachtsamkeit. Auch Gewohnheit spielt eine wesentliche Rolle: Über 70 Prozent der Verunglückten wohnen weniger als zehn Kilometer entfernt von der Eisenbahnkreuzung, an der sich der Unfall ereignet.

Grundsätzlich gilt: Es gibt keine freie Fahrt! Man muss sich bei jedem Bahnübergang davon überzeugen, dass eine gefahrlose Überquerung der Schienen möglich ist. Auch bei gesicherten Eisenbahnkreuzungen mit Lichtsignalanlagen (Licht ist ausgeschaltet) und bei Eisenbahnschranken (Schranken ist offen) muss man links/rechts schauen, horchen und das Tempo so wählen, dass man im Falle eines sich nähernden Zuges anhalten kann.

Mehrspurige Kraftfahrzeuge (Auto, Lkw, Busse) dürfen innerhalb von 80 Metern vor bzw. unmittelbar nach der Eisenbahnkreuzung nicht überholt werden. Auf dem Übergang selbst gilt ein absolutes Überholverbot für alle Fahrzeuge.

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