Übergriffiges Verhalten: Definition und Erscheinungsformen

Die Beziehung zwischen Pflegebedürftigen und Pflegenden ist nicht immer einfach. Stress und Überforderung können auf beiden Seiten zu aggressiven Verhaltensmustern führen. Gewalt gegenüber Pflegebedürftigen oder gegenüber Pflegenden ist immer noch ein Tabuthema, das kaum angesprochen wird. Trotzdem ist es ein bedeutendes Thema, denn bei Befragungen wird von beiden Seiten eine hohe Prävalenz angegeben. Es sollte also nicht weggesehen, sondern hingesehen werden.

Eine Ansicht hält sich hartnäckig: Pflegekräfte müssen immer alles aushalten und dabei immer ruhig bleiben, sonst wären sie falsch in ihrem Job. Aggressionen sind allerdings für jeden Menschen normal. Es ist nur wichtig, zu lernen, wie man damit umgeht und das ist auch im Job ein Lernprozess.

Machtgefälle und Aggressionen

Es besteht ein gewisses Machtgefälle zwischen Pflegendem und Gepflegtem, da der Pflegebedürftige auf die Pflege angewiesen ist. Diese Macht darf natürlich nicht missbraucht werden. Auf Seite der Pflegebedürftigen kann das Gefühl der Hilflosigkeit und Nutzlosigkeit Aggressionen fördern. Überforderung und Zeitmangel sind ein Problem im Pflegebereich. Schließlich sind viele Stationen unterbesetzt. Wenn sich dann auch noch die Patient(inn)en querstellen oder beleidigend werden, dann kann das selbst bei entspannten Charakteren Wut auslösen.

Besonders schwierig ist die Situation bei mentalen Beeinträchtigungen wie Demenz. Hier kommt es häufig zu Aggressionen, weil die pflegebedürftige Person Situationen nicht mehr richtig einschätzen kann und überfordert ist.

Formen der Gewalt in der Pflege

Körperliche Gewalt

Diese Form der Gewalt ist wohl am einfachsten zu identifizieren. Sie kann zum Beispiel in Form von Schlägen oder Stößen passieren. Seitens der pflegenden Person kann aber auch der Freiheitsentzug z.B. durch Medikamente oder Fixierungen als körperliche Gewalt angesehen werden, ebenso wie eine absichtlich unbequeme Lagerung der Patient(inn)en oder das Waschen mit absichtlich falsch temperiertem Wasser. Nicht immer findet körperliche Gewalt aber mit Absicht statt. Bei bestimmten Erkrankungen können Betroffene ihre Gefühle und ihren Körper nicht mehr ausreichend kontrollieren.

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Psychische Gewalt

Psychische Gewalt in Form von Drohungen oder Beschimpfungen kommt im Pflegebereich sehr häufig vor. Es kann auch zu einer Gewaltspirale kommen, wenn der Pfleger z.B. von einer dementen Person ständig beschimpft wird.

Sexuelle Gewalt

Auch sexuelle Gewalt kommt im Pflegebereich vor. Dabei denkt man an den Klaps auf den Po einer Pflegerin, aber auch an schwierige Situationen, z.B. beim Waschen der Patient(inn)en. Auch gezielter Exhibitionismus pflegebedürftiger Personen kann sehr unangenehm für das Pflegepersonal sein.

Verminderte Pflegemaßnahmen

Durch die angespannte Situation im Pflegebereich kann es allein durch den Fachkräftemangel und den Stress des Personals zu verminderten Pflegemaßnahmen kommen, da einfach nicht genügend Personal für die Pflege der Patient(inn)en vorhanden ist.

Prävalenz und Wahrnehmung von Gewalt

Es ist schwierig, die Prävalenz von Gewalt in der Pflege in Zahlen zu fassen, wenngleich verschiedene Studien existieren. Wie viele Pflegekräfte und Pflegebedürftige haben bereits Gewalt im pflegerischen Bereich erlebt? Wie Gewalt empfunden wird, ist sehr individuell. Nicht jeder empfindet in den gleichen Situationen einen gewaltsamen Übergriff. Soziale, persönliche und auch religiöse Faktoren können beeinflussen, wann wir übergriffiges Verhalten identifizieren und wann nicht.

Für pflegebedürftige Personen, die sich mit ihrer Situation nicht abgefunden haben, kann sich jede Hilfestellung, jede Berührung wie ein Übergriff anfühlen, da sie nicht bereit sind, Hilfe anzunehmen und sich damit unwohl fühlen. Diese Situation ist für beide Seiten schwierig. Auch die mentale Beeinträchtigung von Patient(inn)en, welche ihre Erlebnisse oft nicht mehr richtig verstehen oder schildern können und die Scham seitens des Pflegepersonals, machen die Erfassung schwierig.

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Manche Tendenzen lassen sich allerdings in den Studien ablesen. Die Prävalenz von Gewalt dürfte in der Langzeitpflege am höchsten sein. Gewalt in Richtung des Personals trifft deutlich häufiger das Pflegepersonal als Ärzte/Ärztinnen und Therapeut(inn)en. Die meisten Gewaltfälle gibt es in psychiatrischen Anstalten.

Umgang mit schwierigen Situationen

Wut, Enttäuschung und Stress sind menschlich. Bei Erkrankungen wie Demenz kann die Kontrolle der Emotionen besonders schwierig sein. Eine pflegebedürftige Person, die freundlich ist und sich für die Pflegemaßnahmen bedankt, so wäre es ideal. Leider ist es aber auch immer wieder deutlich schwieriger. Was tut man, wenn eine pflegebedürftige Person z.B. das Essen oder die Hygienemaßnahmen verweigert?

Wenn es mit den Pflegemaßnahmen bei einer Person einfach nicht funktionieren will, dann sollte man das nicht persönlich nehmen und eine andere erfahrene Pflegekraft um Hilfe bitten. Sollte es zu Übergriffen seitens einer pflegebedürftigen Person kommen, dann sollte dies auch angesprochen werden. Manchmal kann ein Wechsel der Pflegekraft bei schwierigen Patient(inn)en sinnvoll sein, um die Situation zu entschärfen. Eine Aussprache unter Kolleg(inn)en kann in vielen Fällen helfen, neue Wege zu finden. Auch das Gespräch mit den Patient(inn)en kann Auslöser der Aggressionen aufdecken. In manchen Fällen sollte allerdings tatsächlich die Polizei verständigt werden, z.B. Nehmen Sie Ihre Gefühle bewusst wahr. Wut ist ein berechtigtes Gefühl. Gehen Sie aus der Situation und atmen Sie mehrmals tief in den Bauch ein und aus, bis Sie sich etwas beruhigt haben. Versuchen Sie, Ihre Wut auf anderem Wege wieder loszuwerden. Treiben Sie z.B. Versuchen Sie, die Quelle der Wut herauszufinden.

Grenzverletzungen und übergriffiges Verhalten

Jeder Mensch hat um sich herum eine „gefühlte“ Grenze, die von ihm als schützend und notwendig empfunden wird. Diese Grenze ist individuell und variiert auch etwa im Laufe eines Tages oder je nach Umgebung. Eine Grenzverletzung passiert, wenn Personen mit ihren Worten, Gesten und ihrem Verhalten die persönliche Grenze von anderen überschreiten. Grenzverletzungen können unabsichtlich geschehen.

Entscheidend für die Bewertung, ob eine Grenzverletzung passiert ist, ist das persönliche Erleben der Betroffenen. Wenn sich etwa jemand verletzt, gedemütigt oder abgewertet fühlt, wurde eine Grenze überschritten. Übergriffiges Verhalten ist bewusstes, absichtliches Verhalten und geschieht, wenn Personen grenzverletzendes Verhalten nicht ändern und gezielt wiederholen.

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Übergriffiges Verhalten ist kein Versehen und missachtet die abwehrenden Reaktionen der Betroffenen. Als übergriffig bezeichnet man ein Verhalten auch schon beim ersten Mal, wenn es vom Ausmaß her mehr als eine Grenzverletzung zu beschreiben ist. Übergriffige Personen relativieren und bagatellisieren ihr Verhalten, ebenso wenn Dritte ihr Verhalten ansprechen und kritisieren.

Beispiele für übergriffiges Verhalten sind etwa: Mädchen und Burschen bewusst zu ängstigen, häufige sexistische Bemerkungen oder gezielte Berührungen an der Brust und am Po, wie etwa auch ein scheinbar „freundschaftlicher“ Klaps auf den Po. Übergriffiges Verhalten erfordert Konsequenzen, wie etwa einen befristeten Ausschluss.

Formen von Gewalt

  • Vernachlässigung: unzureichende oder gar nicht geleistete Betreuung und Versorgung.
  • Physische Gewalt: jede körperlich schädigende Einwirkung auf andere.
  • Psychische Gewalt: emotionale Misshandlung anderer, z. B. Verhaltensweisen, die Betroffenen das Gefühl von Ablehnung, Ungeliebtsein, Herabsetzung, Wertlosigkeit oder Überfordertsein vermitteln.
  • Spirituelle Gewalt: mittels religiöser Inhalte oder unter Berufung auf geistliche Autorität Druck und Unfreiheit entstehen und Abhängigkeit erzeugt und ausgenutzt wird.
  • Sexualisierte Gewalt/Sexueller Missbrauch: Nötigung zu einem sexuellen Verhalten unter Ausnützung eines Autoritäts- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses.
  • Gewalt in digitalen Medien: passiver Konsum von medial dargestellter Gewalt oder aktive Ausübung von Gewalt mithilfe von Medien.

Gewalt am Arbeitsplatz

Bedrohungen, Belästigungen, Diskriminierungen und Beleidigungen, auch tätliche Angriffe auf Beschäftigte werden zunehmend relevant. Gewaltübergriffe sind daher auch im Arbeitsschutz ein wichtiges Thema. Der Umgang mit Gewalt erweist sich auch in der Arbeitswelt als schwierig.

Das spezifische Gewaltrisiko ist in der Arbeit unterschiedlich und betrifft nicht alle Arbeitsplätze gleichermaßen. Das Risiko für Gewaltübergriffe kann höher aber auch niedriger sein. Bei Kontakt mit aggressiven Kundinnen oder Kunden kann das Gewaltrisiko beispielsweise (kurzzeitig) erhöht sein.

Gewalt kann physisch und nicht-physisch erfolgen. Der Umgang mit Gewalt kann eine belastende Arbeitsbedingung sein, darf aber nicht zu einer Gefahr am Arbeitsplatz führen. Die Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen, die Ausführung bestimmter Tätigkeiten, sowie bestimmte Arbeitsbereiche in denen Arbeit ausgeführt wird beeinflussen die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Gewalt.

Besonders gefährdete Personengruppen sind beispielsweise Frauen. Besonders betroffen sind auch junge Menschen. Des weiteren Menschen, die häufiger als andere Menschen Ziel von Diskriminierungen werden.

Weist eine Person Merkmale mehrerer besonders gefährdeter Personengruppen auf, kann sich die Wahrscheinlichkeit betroffen zu sein nochmals erhöhen. Bei Tätigkeiten mit beispielsweise hoher Arbeitsintensität, knappen Fristen, langen Wartezeiten, viel und häufigem Kontakt mit anderen Menschen, Unsicherheit des Arbeitsplatzes oder auch Unkündbarkeit, geringer sozialer Unterstützung, fehlender Konfliktkultur, wenig kompetenter bzw. überforderter Führungskräfte (Intransparenz, Willkür, Entscheidungsschwäche, mangelnde Informationen und Verantwortungsübernahme) steigt die Wahrscheinlichkeit für Gewaltvorkommnisse.

Besonders gefährdete Arbeitsbereiche sind beispielsweise Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Krankenhäuser und Rettungsdienste, soziale Einrichtungen, Ordinationen, Einrichtungen mit Nachtarbeit oder Alleinarbeitsplätzen, isolierte bzw. uneinsichtige Arbeitsplätze, Bars, Hotels und Restaurants, Einzelhandel, Polizei und Sicherheitskräfte, Kontrolleurinnen/Kontrolleure, Bereiche mit Geldabwicklung und Wertgegenständen, öffentliche Verwaltung (z.B. Justiz) oder Arbeiten in auswärtigen Arbeitsstellen (z.B. Reinigungsobjekte).

Das bedeutet: Gewaltvorfälle (physisch/nicht-physisch) sind erforderlichenfalls in der Arbeitsplatzevaluierung aufzugreifen und es ist zu beurteilen, ob Gewalt eine Gefahr (Belastung) darstellt. Ist Gewalt am Arbeitsplatz nicht auszuschließen und Arbeitnehmende sind (noch) nicht ausreichend geschützt, sind entsprechende Gefahrenverhütungsmaßnahmen zu setzen bzw. bestehende Maßnahmen anzupassen.

Gewalt kann in psychischer Form, als aggressives Verhalten oder als körperliche Gewalt erfolgen und kann auch im virtuellen Raum stattfinden. Häufig, fast immer, beginnt es mit scheinbar harmlos wirkenden, verbalen Entgleisungen, denen dann körperliche oder psychische Formen der Gewalt folgen. Das Ausmaß von Gewalt wird meist kontinuierlich gesteigert, wenn keine Gegenmaßnahmen gesetzt werden.

Hinter Arbeitsunfällen, Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften oder Sabotagen können schon länger andauernde Formen von Konflikten, Diskriminierung oder Gewalt stecken. Das können Anlassfälle sein, die Arbeitsplatzevaluierung zu überprüfen und erforderlichenfalls hinsichtlich geeigneter Maßnahmen zur Gewaltprävention anzupassen.

Schädigende Wirkung von Gewalt und Belästigung bei der Arbeit

Auf organisatorischer Ebene ergeben sich Folgeschäden durch beispielsweise:

  • Negatives psychosoziales Arbeits- und Organisationsklima
  • Höhere Krankenstände
  • Stärkere Mitarbeiterfluktuation
  • Innere Kündigung (z.B. Motivationsverlust, Dienst nach Vorschrift)
  • Geringere Effizienz und Produktivität
  • Imageschaden (schlechte Beurteilung auf Bewertungsplattformen, schlechte Mundpropaganda durch Mitarbeitende, negative Presseberichte)
  • Etwaige Rechtsfolgekosten

Auf individueller Ebene steigt das Risiko für beispielsweise:

  • Konzentrationsstörung
  • Verunsicherung
  • Verletzung der persönlichen Integrität
  • Schädigung des Selbstwertgefühls
  • Psychische und psychosomatische Gesundheitsbeeinträchtigungen und Störungen
  • Chronische Stressreaktion
  • Depressive Symptomatik
  • Selbstanschuldigungen
  • Phobien
  • Schlafstörungen
  • Verdauungsstörungen
  • Muskel- und Skeletterkrankungen

Reaktionen bei Gewalterlebnissen

Kommt es zu einem Gewalterlebnis, welches das eigene Leben oder die persönliche Integrität bedroht und war man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht ausreichend geschützt, kann es in der Folge zu Reaktionen kommen, die teilweise für Dritte nicht immer ganz nachvollziehbar sind. In der akuten Belastungssituation (zwei bis drei Tage) können beispielsweise Stress oder ein Gefühl von Lebensgefahr (z.B. eingeschränktes Bewusstsein, Unruhe, Herzrasen, Schweißausbrüche, Zittern) auftreten. Dieser Zustand geht in eine Art Schockphase über, welche sich beispielsweise durch Verwirrtheit, getrübter Erinnerung, Wahrnehmungsfähigkeit, Verzweiflung, Angst, Ohnmacht oder Hilflosigkeit äußern kann.

In einer Einwirkphase, die zwei bis vier Wochen andauern kann, wird das Erlebte versucht zu erfassen. Erinnerungen, Träume, „zwanghaftes“ daran Denken oder völliges Abblocken/Verdrängen sind möglich. Vergesslichkeit, Schlafstörungen, Verlust von Sicherheitsgefühl, Reizbarkeit können auftreten. Sofern die Gefahr vorübergeht, kann eine Erholungsphase eintreten. Das Interesse am normalen Leben zeigt sich, Erfahrung wird integriert. Betroffene von Gewalt haben zusätzlich eine höhere Wahrscheinlichkeit an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu erkranken.

Gesetzliche Regelungen zur Verhinderung von Gewalt und Belästigung

Zur Verhinderung von Gewalt und Belästigung gelten verschiedene Gesetze mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Belästigungen am Arbeitsplatz, sexuelle Belästigung, rassistisches Verhalten, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Weltanschauung, Religion oder sexuellen Orientierung werden arbeitsrechtlich vor allem mit Gleichbehandlungsgesetzen bekämpft (Gleichbehandlungsgesetze - GlBG, B-GlBG und Landesgesetze, v.a. mit Schadenersatzansprüchen Betroffener gegen diskriminierende bzw. belästigende Person, bei sexueller Belästigung auch gegen Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, wenn diese keine angemessene Abhilfe schaffen).

Rechtsfolgen bei Diskriminierung bzw. Belästigung aufgrund einer Behinderung sind im Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) geregelt. Zusätzlich können arbeitsrechtliche Ansprüche betroffener Beschäftigter aufgrund des Arbeitsvertrags bestehen.

Im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz kann die Gefahr einer Gewaltausübung gegenüber Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern eine psychisch belastende Arbeitsbedingung sein (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG). Das Gewaltrisiko kann branchenspezifisch bei exponierten Tätigkeiten aufgrund des Arbeitsumfelds bestehen (externe Gewalt z.B. durch Kundinnen oder Kunden in der Nachtgastronomie, schwierige Patientinnen bzw. Patienten im Pflegebereich, Überfall Geldtransport) oder betriebsintern aufgrund mitverursachender Arbeitsbedingungen (z.B. aufgrund Organisationsmängel, Arbeitsverdichtung).

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber muss bei der Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz beurteilen, ob Gefahr von Gewaltausübung gegenüber Beschäftigten arbeitsbedingt besteht und erforderlichenfalls geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen. Nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung muss das Risiko möglichst minimiert werden, kollektive und arbeitsorganisatorische Maßnahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen und Anweisungen, u.a. muss der „Faktor Mensch“ berücksichtigt werden.

Hat sich bereits ein Gewaltvorfall bei der Arbeit ereignet muss die Arbeitsplatzevaluierung hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen überprüft werden. Schutzmaßnahmen können betriebsspezifisch unterschiedlich geeignet sein, bei besonders hohem Gewaltrisiko ist ein Gewaltpräventionskonzept sinnvoll.

Massive Belästigungen und Gewaltvorfälle sind strafrechtsrelevant.

Definitionen im Arbeitskontext

Der Begriff „Gewalt und Belästigung“ in der Arbeitswelt bezieht sich auf eine Bandbreite von inakzeptablen Verhaltensweisen und Praktiken oder deren Androhung, unabhängig davon ob es sich um ein einmaliges oder ein wiederholtes Vorkommnis handelt. Auch Online-Interaktionen sind erfasst.

  • Belästigung: Eine Belästigung in der Arbeit liegt vor, wenn eine Person im Arbeitskontext unerwünschten und würdeverletzenden Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die im Zusammenhang mit einem geschützten Merkmal stehen.
  • Gewalt: Gewalt im Arbeitskontext liegt vor, wenn arbeitende Personen inkl. Führungskräfte in einer arbeitsbezogenen Situation angegriffen oder bedroht werden und es dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Schädigung kommt.
  • Sexuelle/sexualisierte Gewalt: umfasst alle sexuellen Handlungen, die gegen den Willen einer Person erfolgen.
  • Sexuelle/sexualisierte Belästigung: umfasst unerwünschtes Verhalten mit sexuellem Bezug, welches die betroffene Person in ihrer Würde verletzt und ein feindseliges Umfeld schafft.
  • Mobbing: Ein über einen längeren Zeitraum währendes, regelmäßiges und systematisches Vorgehen von einer oder mehreren Personen gegen eine bestimmte Person.
  • Diskriminierung: Die Benachteiligung einer Person aufgrund eines der geschützten Merkmale: Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung oder Behinderung.
  • Hass im Netz und Cybermobbing: Die meisten Formen psychischer Gewalt können auch online verursacht werden.

Konstellation der verursachenden und betroffenen Personen

Bei der Prävention von Gewalt als Risiko kann es hilfreich sein sich klar zu werden von wem welches Risiko ausgeht und was die Gewaltneigung dieser Personen begünstigt/vermindert.

  • TYP I: Organisationsfremd. Fremde Person von außen. Z.B. bei einem Raubüberfall.
  • TYP II: Organisationsbezug. Kundinnen und Kunden, Patientinnen und...

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