Das Gesetz gibt keine genauen Scheidungsgründe für Männer oder Frauen vor, da jede individuelle Situation meist im Einzelfall nochmal vom Gericht geprüft wird.
Schwere Eheverfehlung als Scheidungsgrund
Das Gesetz spricht in Österreich vom Zerrüttungsprinzip, das heißt es muss eine schwere Eheverfehlung in Österreich zur Zerrüttung der Ehe geführt haben.
Eine schwere Eheverfehlung ist nicht nur ein Scheidungsgrund, sondern beeinflusst auch andere Bereiche der ehelichen Gemeinschaft. Die Scheidungsgründe haben Einfluss auf den Unterhalt - sei es Ehegatten- oder Kindesunterhalt. Ist das außereheliche Verhältnis die Ursache für die Zerrüttung der Ehe, dann wird dem untreuen Partner die alleinige oder überwiegende Schuld zugesprochen. Somit ist der Schuldige zu Unterhaltszahlungen an den betrogenen Ehepartner verpflichtet.
Ehebruch
Obwohl es das Gesetz des Ehebruchs in dieser Form nicht mehr gibt, ist Ehebruch nach wie vor eine schwere Eheverfehlung in Österreich und einer der wichtigsten Scheidungsgründe. Es bleibt dem betrogenen Ehepartner überlassen, ob er dem Partner verzeiht oder nicht.
Bei einer Gerichtsverhandlung wird dem untreuen Ehepartner die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe zugesprochen, was wiederum lebenslange Unterhaltszahlungen an den geschädigten Ehepartner zur Folge haben kann. Dies ist jedoch nicht festgeschrieben, da auch andere Ursachen für die Zerrüttung der Ehe vorliegen können.
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Dabei muss der Ehebruch nicht unbedingt die Ursache sein, sondern kann auch das Symptom der Zerrüttung sein. Dies ist dann der Fall, wenn der betrogene Ehepartner durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass der andere Partner untreu wurde.
Böswilliges Verlassen
Wer aus der ehelichen Wohnung ausziehen möchte, sollte zuvor das Einverständnis seines Ehepartners einholen. Zieht man jedoch ohne eine Einwilligung aus der häuslichen Gemeinschaft aus, kann das Gericht dies als böswilliges Verlassen und somit als schwere Eheverfehlung deuten.
Selbst wenn beide der Meinung sind, dass die Ehe bereits gescheitert ist, sollte man bei einem Auszug eine schriftliche Vereinbarung haben. Diese Absicherung ist zwingend notwendig, da es schlimmstenfalls bei fehlender Beweislage zu lebenslangen Unterhaltszahlungen kommen kann, wenn der Ehepartner eine zuvor getroffene mündliche Vereinbarung vor Gericht leugnet.
Weitere Scheidungsgründe
Ferner können weitere rechtliche Scheidungsgründe in Österreich zu einer Scheidung führen. Hierzu zählt beispielsweise eine Geisteskrankheit oder ein auf geistiger Störung beruhendes Verhalten, eine ansteckende oder ekelerregende Krankheit sowie die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft für mehr als drei Jahre.
- Geistig gestörtes Verhalten: Die Ehe kann wegen einer Psychoneurose, Zwangsneurosen, Melancholie, Hysterie, Eifersuchtswahn, psychisch bedingter Impotenz und Frigidität, sowie wegen Trunk- und Drogensucht beendet werden, sofern die Zerrüttung auf jene Scheidungsgründe zurückzuführen ist.
- Gleiches gilt im Falle einer Geisteskrankheit oder ansteckenden bzw. ekelerregenden Krankheit, die ein Fortführen der Ehe unmöglich machen.
- Wurde die häusliche Gemeinschaft (Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft) der beiden Ehegatten für mehr als 3 Jahre aufgehoben, gilt die Ehe als unheilbar zerrüttet und kann geschieden werden.
Allerdings treten die obigen Bestimmungen nicht in Kraft, wenn die Härteklausel berücksichtigt werden muss. Diese besagt, dass die genannten Scheidungsgründe die Ehe nicht scheiden können, wenn die Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten außergewöhnlich hart treffen würde.
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Die Schuldfrage bei Scheidung
Die Schuldfrage hat bei Scheidung in Österreich aber Einfluss die Vermögensaufteilung und Unterhaltszahlungen. Das Gericht entscheidet, ob ein Ehegatte das hauptsächliche oder alleinige Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe trägt oder beide die gleiche Schuld tragen. Die Scheidungsgründe können auch im laufenden Scheidungsverfahren gesetzt werden.
Es gibt verschiedene Gründe für eine Scheidung, unter anderem folgende: Ehebruch, böswilliges Verlassen, grundloses Ausziehen aus der Ehewohnung, Vernachlässigung der Unterhaltspflicht des Ehepartners oder Kindes und manipulatives Verhalten gegenüber Kindern. Eine schwere Eheverfehlung liegt vor, wenn dem Ehepartner zum Beispiel körperliche Misshandlung oder seelisches Leid zugefügt wurde.
Oftmals haben sich die Ehepartner im Laufe der Zeit auseinandergelebt, ohne dass eine Schuld zugewiesen werden könnte. In diesem Fall kann der Ehepartner die Scheidung nur gegen den Willen des anderen Durchsetzen, wenn beide seit mindestens 3 Jahren voneinander getrennt leben.
Kein Scheidungsgrund
Laut eines Urteils des Obersten Gerichtshofes ist Enthaltsamkeit für mehrere Jahre keine Eheverfehlung ist kein Beischlaf kein Scheidungsgrund. In Sachen Schuldfrage bei einer Scheidung in Österreich gilt die sexuelle Gemeinschaft nicht als Merkmale einer Ehe. Fehlender Beischlaf ist demnach kein Scheidungsgrund für Männer, da es keine Eheverfehlung ist.
Zwar gilt der Ehebruch als Eheverfehlung, allerdings können auch andere Ursachen für die Zerrüttung der Ehe vorliegen.
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