Wenn Ihre Arbeitsfähigkeit infolge Ihres körperlichen oder geistigen Zustandes vermindert ist, können Sie einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension haben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:
- Die Invaliditätspension ist für Arbeiter*innen (z. B. Handwerker*innen).
- Die Berufsunfähigkeitspension ist für Angestellte (z. B. im Büro).
Je nachdem, ob die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft ist, haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen.
Voraussetzungen für die Pension
Für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension müssen für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Anspruch ist gegeben, wenn:
- die Invalidität (Arbeiter*innen) oder Berufsunfähigkeit (Angestellte) voraussichtlich dauerhaft sein wird.
- kein Rechtsanspruch auf geeignete (zweckmäßige) und zumutbare Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht.
- die Wartezeit erfüllt ist.
- die Voraussetzungen für eine Alterspension, Langzeitversicherungspension oder Schwerarbeitspension noch nicht erfüllt sind.
Wartezeit
Am Stichtag ist eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten oder Beitragsmonaten erforderlich:
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- 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder
- 300 Versicherungsmonate oder
- eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten in einem bestimmten Zeitraum (= Rahmenzeit) vor dem Stichtag.
Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen. Zum Beispiel, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vor dem 27. Geburtstag eintritt oder wenn die Ursache dafür ein Arbeitsunfall war.
Rehabilitation vor Pension
Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pension! Das heißt: Wenn Sie einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension stellen, wird dieser zuerst als Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gewertet.
Es wird überprüft, ob durch eine zweckmäßige und zumutbare berufliche Rehabilitation auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit vermieden werden kann und wie hoch die Chancen sind, dass Sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.
Unter berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind zum Beispiel Aus- oder Weiterbildung zu verstehen.
Rehabilitationsgeld
Wenn Sie Rehabilitationsgeld bekommen, sind Sie krankenversichert und haben einen Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation, wenn diese zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendig ist.
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Grundsätzlich ja. Wenn Sie jedoch über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen (2025: € 551,10 pro Monat), dann steht Ihnen nur ein Teilrehabilitationsgeld zu.
Das Rehabilitationsgeld wird von der ÖGK nur vorläufig besteuert. Dabei werden 30 Euro täglich steuerfrei belassen und vom übersteigenden Betrag 20 % Steuer einbehalten.
Umschulungsgeld
Sind Sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zwar nicht dauerhaft, aber im Ausmaß von mindestens 6 Monaten (vorübergehend) invalid bzw. berufsunfähig und ist außerdem eine berufliche Umschulung sinnvoll und zumutbar, erhalten Sie vom AMS ein Umschulungsgeld, wenn Sie bei der Auswahl, Planung und Durchführung der Umschulung aktiv mitwirken. Dasselbe gilt bei drohender Invalidität bzw.
Ja, aber die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2025: € 551,10) darf beim Zuverdienst nicht überschritten werden - sonst fällt das Umschulungsgeld zur Gänze weg.
Das Umschulungsgeld ist grundsätzlich steuerfrei.
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Wie wird die Höhe der Pension berechnet?
Die Höhe der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wird für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, vermindert. Pro Jahr wird ein Abschlag von 4,2 % berechnet. Der gesamte Abschlag darf jedoch maximal 13,8 % betragen.
Bis zu einer bestimmten Grenze können auch Monate hinzugerechnet (sog. Zurechnungsmonate) werden. Wenn bis spätestens 31. Dezember 2021 mindestens 540 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen, wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt. Dazu zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nicht berücksichtigt.
Befristete & unbefristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension
Eine unbefristete Pension gibt es nur für Fälle, in denen die Invalidität oder Berufsunfähigkeit dauerhaft ist.
Wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist und voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert, hängt der Anspruch auf die Art der Leistung vom Geburtsjahr ab:
- Personen, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren wurden, haben Anspruch auf eine für maximal 2 Jahre befristete Pension. Nach Ablauf der Befristung kann die Pension auf Antrag weitergewährt werden, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.
- Personen, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, erhalten bei einer vorübergehenden Invalidität oder Berufsunfähigkeit keine befristete Pension, sondern ein Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld.
Pensionsantrag für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension
Um eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zu beantragen, füllen Sie bitte dieses Online-Formular aus.
Jeder Antrag wird zuerst als Antrag auf Rehabilitation behandelt. Eine Pension wird nur gewährt, wenn eine Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht möglich ist.
Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit
Eine medizinische Begutachtung prüft, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt. Sie erfolgt durch spezialisierten Ärzt*innen oder in den PV-Kompetenzzentren Begutachtung.
Abhängig vom Ergebnis gibt es 3 Möglichkeiten, wie die Pensionsversicherung (PV) entscheidet, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind:
- Wenn Sie dauerhaft invalid oder berufsunfähig sind, erhalten Sie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension.
- Wenn Sie vorübergehend (voraussichtlich mindestens 6 Monate) invalid oder berufsunfähig sind, haben Sie Anspruch auf Rehabilitation. Je nach Maßnahme erhalten Sie Rehabilitationsgeld (bei medizinischer Reha) oder Umschulungsgeld (bei beruflicher Reha). Ausnahme: Bis zum 31. Dezember 1963 geborene Personen können Anspruch auf eine befristete Pension haben.
- Wenn Sie nicht vorübergehend oder nicht dauerhaft invalid oder berufsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf eine Pension oder Rehabilitation.
Anspruch auf Rehabilitationsgeld
Anspruch auf ein Rehabilitationsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, wenn:
- die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist,
- kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Reha-Maßnahmen besteht,
- die Wartezeit erfüllt ist, und
- kein Anspruch auf eine Alters-, Langzeitversicherungs- oder Schwerarbeitspension besteht.
Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Anspruch mittels Bescheid fest. Der zuständige Krankenversicherungsträger legt die Höhe fest und zahlt das Rehabilitationsgeld aus.
Sie sind verpflichtet, aktiv an medizinischen Reha-Maßnahmen teilzunehmen („Mitwirkungspflicht“).
Spätestens 1 Jahr nach Bewilligung oder nach der letzten Begutachtung wird überprüft, ob die vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.
Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld endet, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr oder dauerhaft vorliegt oder wenn eine berufliche Reha zumutbar und zweckmäßig ist.
Anspruch auf Umschulungsgeld
Anspruch auf ein Umschulungsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind und die einen Rechtsanspruch auf berufliche Reha-Maßnahmen haben.
Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Rechtsanspruch mittels Bescheid fest und entscheidet, für welches Berufsfeld Sie umgeschult werden können.
Das Arbeitsmarktservice (AMS) ist verantwortlich für die Berechnung, Gewährung und Auszahlung des Umschulungsgeldes und führt die beruflichen Reha-Maßnahmen durch.
Sie sind verpflichtet, aktiv bei der Auswahl, der Planung und der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken („Mitwirkungspflicht“).
Berufsschutz & Tätigkeitsschutz
Der Berufs- und Tätigkeitsschutz soll Personen, die aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht mehr in ihrem erlernten (angelernten) oder langjährig ausgeübten Beruf arbeiten können, den Zugang zu einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erleichtern und berufliche Abwertungen sowie Einkommensverluste verhindern.
Härtefallregelung für Arbeiter*innen & Angestellte
Wenn Sie nicht überwiegend in einem erlernten (angelernten) Beruf oder als Angestellte*r tätig waren, gelten Sie als invalid oder berufsunfähig, wenn:
- Sie mindestens 50 Jahre alt sind,
- Sie mindestens 12 Monate unmittelbar vor dem Stichtag arbeitslos gemeldet waren,
- Sie mindestens 360 Versicherungsmonate erworben haben, davon 240 Beitragsmonate aus einer Erwerbstätigkeit,
- Sie nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil (durchschnittlicher Zeitdruck, vorwiegend sitzend oder mit regelmäßigem Haltungswechsel) ausüben können,
- Sie innerhalb von 1 Jahr keinen Arbeitsplatz in einer für Ihre gesundheitliche Beeinträchtigung zumutbaren Entfernung vom Wohnort finden.
Darf ich etwas dazuverdienen?
Wenn Sie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beziehen und nebenher arbeiten gehen, kann es zu Kürzungen der Pension kommen.
Wenn das Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2025: EUR 551,10) liegt, kann die Pension im betreffenden Monat als Teilpension gebühren. Die Höhe der Teilpension hängt vom monatlichen Gesamteinkommen (= Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) ab.
Wenn das monatliche Gesamteinkommen EUR 1.557,93 brutto übersteigt, wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt - je nach der Höhe des Einkommens - 30 %, 40 % oder 50 %.
Vorsicht: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann zu einer Überprüfung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen.
Soziale Absicherung bei psychischer Erkrankung
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen körperlichem, seelischem und sozialem Wohlbefinden. Armut, existenzielle Ängste oder die finanzielle Abhängigkeit von der Familie können krankmachend bzw. krankheitserhaltend sein und schränken die individuellen Verwirklichungsmöglichkeiten beträchtlich ein.
Die Basis jedes Sozialstaates ist ein garantierter Zugang zu Rechten und Möglichkeiten finanzieller Absicherung.
Soziale Leistungen sind keine Almosen, sondern Rechtsansprüche für jene Menschen, welche die Zugangsvoraussetzungen dafür erfüllen.
Auflistung verschiedener finanzieller Leistungen
Im Folgenden finden Sie eine Auflistung verschiedener finanzieller Leistungen, die Menschen mit psychischen Erkrankungen beziehen können.
- Krankenversicherung: Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist eine Mitversicherung bei Eltern für psychisch kranke Menschen im Erwachsenenalter (auch zeitlich unbegrenzt) möglich (§ 123 ASVG - Anspruchsberechtigung für Angehörige).
- Krankengeld: Das Krankengeld hat die Funktion den Verdienstausfall aufgrund der Arbeitsunfähigkeit während der Zeit der Erkrankung teilweise zu ersetzen.
- Arbeitslosengeld: Zur Sicherung der finanziellen Lebensgrundlage bei Arbeitslosigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitslosengeld bei dem AMS beantragt werden.
- Notstandshilfe: Ist die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes erschöpft, kann bei dem AMS Notstandshilfe beantragt werden.
- Rehabilitationsgeld: Stellt die Pensionsversicherung keine dauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit fest und wurden ausreichend Pensionsversucherungszeiten gesammelt, kann Rehabilitationsgeld beantragt werden.
- Waisenpension: Für psychisch kranke Menschen ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Waisenpension auch im Erwachsenenalter zu beziehen.
- Erhöhte Familienbeihilfe: Den Erhöhungsbeitrag zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe erhalten Eltern, deren Kind in jungen Jahren erkrankt und daher erwerbsunfähig geblieben ist.
- Sozialhilfe / Mindestsicherung: Personen, die aus eigenen Mitteln den Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, haben die Möglichkeit bei der Sozialabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat einen Antrag auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung stellen.
- Ausgleichszulage: Wenn die Pension unter bestimmten Richtsätzen liegt, kann bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt unter gewissen Voraussetzungen die Ausgleichszulage beantragt werden sodass ein Mindesteinkommen gesichert werden kann.
- Rezeptgebührenbefreiung: Personen mit Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz bzw. Personen, die aufgrund von Erkrankung überdurchschnittliche Ausgaben für Medikamente haben, können bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine Rezeptgebührenbefreiung beantragen.
- Befreiung ORF Gebühr: Bei körperlicher oder finanzieller Hilfsbedürftigkeit ist eine Befreiung von den ORF Gebühren per Antragsstellung möglich.
- Pflegegeld: Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung des pflegebedingten Mehraufwandes.
- Vollmacht: Familienmitglieder oder Freunde und Freundinnen können sich von erkrankten Personen mit einer Vollmacht ausstatten lassen, um Behördenwege für sie zu erledigen.
- Erwachsenenschutzrecht: Ab 1. Juli 2018 gibt es vier verschiedene Arten der Erwachsenenvertretung, die den betroffenen Personen - ihren Bedürfnissen entsprechend - unterschiedlich viel Selbstbestimmung ermöglichen.
Tabelle: Finanzielle Leistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen
Leistung | Beschreibung | Zuständige Stelle |
---|---|---|
Krankenversicherung | Mitversicherung bei Eltern möglich | Österreichische Gesundheitskasse |
Krankengeld | Ersetzt Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit | Österreichische Gesundheitskasse |
Arbeitslosengeld | Sicherung der Lebensgrundlage bei Arbeitslosigkeit | Arbeitsmarktservice (AMS) |
Notstandshilfe | Nach Erschöpfung des Arbeitslosengeldes | Arbeitsmarktservice (AMS) |
Rehabilitationsgeld | Bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit | Pensionsversicherung/Krankenversicherung |
Waisenpension | Für hinterbliebene Kinder, ggf. auch im Erwachsenenalter | Pensionsversicherung |
Erhöhte Familienbeihilfe | Für Eltern erwerbsunfähiger Kinder | Finanzamt |
Sozialhilfe/Mindestsicherung | Wenn Lebensunterhalt nicht selbst bestreitbar | Bezirkshauptmannschaft/Magistrat |
Ausgleichszulage | Sicherung eines Mindesteinkommens | Pensionsversicherungsanstalt |
Rezeptgebührenbefreiung | Für Personen mit geringem Einkommen/hohen Medikamentenkosten | Österreichische Gesundheitskasse |
ORF Gebührenbefreiung | Bei körperlicher/finanzieller Hilfsbedürftigkeit | ORF |
Pflegegeld | Beitrag zur Abgeltung des Pflegeaufwandes | Pensionsversicherung/Bezirkshauptmannschaft |
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