Das Mutterschutzgesetz (MSchG) bezweckt den Schutz der Dienstnehmerin, deren Organismus durch die Schwangerschaft besonders belastet ist, und des ungeborenen Kindes vor gesundheitlichen Nachteilen oder Schäden.
Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes (§ 1 MSchG)
Der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes erstreckt sich grundsätzlich auf alle Dienstnehmerinnen (sowie Heimarbeiterinnen), die in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, soweit nicht eine der folgenden Ausnahmen zutrifft.
Das MSchG gilt für:
- Dienstnehmerinnen in Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art (Grundsatz, soweit nicht eine Ausnahme zutrifft)
- Auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte, Dienstnehmerinnen mit befristetem Dienstverhältnis, Ferialarbeitnehmerinnen (wenn ein Dienstverhältnis vorliegt), Leiharbeitnehmerinnen
- Bundesbedienstete (Beamtinnen und Vertragsbedienstete) in Betrieben und Dienststellen (man beachte die Sonderbestimmungen in Abschnitt 8)
- Landes- und Gemeindebedienstete in Betrieben (man beachte die Sonderbestimmungen in Abschnitt 8)
- Lehrerinnen für öffentliche Pflichtschulen und für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (man beachte die Sonderbestimmungen in Abschnitt 8)
- Lehrlinge
- Heimarbeiterinnen (man beachte die Sonderbestimmungen in Abschnitt 10)
- Dienstnehmerinnen in privaten Haushalten (man beachte die Sonderbestimmungen in Abschnitt 9, falls sie in die Hausgemeinschaft aufgenommen sind)
- Dienstnehmerinnen im Karenzurlaub
Das MSchG gilt nicht für:
- Selbstständige
- Landes- und Gemeindebedienstete in Dienststellen (stattdessen regeln Landesgesetze den Mutterschutz)
- Landarbeiterinnen (stattdessen regeln Landarbeitsordnungen den Mutterschutz)
- Krankenpflegeschülerinnen
- Volontärinnen
- Berufspraktikantinnen, Ferialpraktikantinnen (Personen, die ein Praktikum aufgrund von Ausbildungsvorschriften absolvieren, wobei die Ausbildung im Vordergrund steht und kein Dienstverhältnis eingegangen wird)
- Bezieherinnen von Arbeitslosengeld
- Häftlinge
Für freie Dienstnehmerinnen (§ 4 Abs. 4 ASVG) gelten nur § 3 und § 5 Abs. 1 und 3 MSchG.
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Für im Betrieb arbeitende Familienangehörige gilt das MSchG nur, wenn sie in einem Dienst- oder Lehrverhältnis stehen.
Freie Dienstnehmerinnen (§ 1 Abs. 5 MSchG)
Auf freie Dienstnehmerinnen im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG sind sowohl § 3 (absolutes Beschäftigungsverbot für werdende Mütter, Meldepflicht usw.) als auch § 5 Abs. 1 und 3 MSchG (Beschäftigungsverbote nach der Entbindung) anzuwenden. Die übrigen Bestimmungen des MSchG kommen nicht zur Anwendung.
Für freie Dienstnehmerinnen gelten die absoluten Beschäftigungsverbote. Sie dürfen daher 8 Wochen vor der Geburt - bzw. darüber hinaus im Fall einer Freistellung nach § 3 Abs. 3 MSchG - und 8 Wochen (bzw. 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen) nach der Geburt nicht beschäftigt werden.
Freie Dienstnehmerinnen dürfen außerdem nach ihrer Entbindung zwölf Wochen lang nicht mit den in § 4 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 4, 8, 9, 12 und 13 MSchG genannten Arbeiten (z.B. Heben schwerer Lasten, überwiegendes Arbeiten im Stehen, Arbeiten unter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen etc.) beschäftigt werden.
Weiters besteht für Dienstgeberinnen und Dienstgeber von freien Dienstnehmerinnen die Meldepflicht der Schwangerschaft an das Arbeitsinspektorat.
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Zur Absicherung dieser Ansprüche kommt freien Dienstnehmerinnen ein Motivkündigungsschutz zu. Eine Kündigung, die wegen ihrer Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots bis vier Monate nach der Geburt ausgesprochen wird, kann bei Gericht binnen zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung angefochten werden (§ 10 Abs. 8 MSchG).
Alle übrigen Bestimmungen des MSchG, wie beispielsweise hinsichtlich der Evaluierung (§ 2a) oder anderer Beschäftigungsverbote und ‑beschränkungen (§ 4, § 4a, § 5 Abs. 2 und 4, §§ 6 bis 9), kommen nicht zur Anwendung.
Entsendung von Dienstnehmerinnen nach Deutschland
Die Bestimmungen des MSchG zum Mutterschutz und zu den Beschäftigungsverboten haben aufgrund des Territorialitätsprinzips auf jeden Fall für im Inland Beschäftigte Gültigkeit, auch für nach Österreich entsendete werdende Mütter.
Freiwillige
§ 15 (ebenso §§ 24, 27, 27d) des Freiwilligengesetzes (FreiwG) regelt, dass die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes für Teilnehmerinnen am Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr und Gedenkdienst sowie dem Freiwilligen Integrationsjahr gelten. Für die Einhaltung ist der Rechtsträger der Einsatzstelle verantwortlich. Die Verletzung dieser Bestimmung steht unter Verwaltungsstrafsanktion. (§ 17 Abs. 2 FreiwG verweist auf die Strafbestimmungen des Mutterschutzgesetzes.)
Überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen
In § 8b Abs. 13 und § 30 Abs. 8 BAG wird festgelegt, dass für Personen, die in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen gemäß § 8c oder § 30 BAG ausgebildet werden, die meisten der für den Arbeitnehmerinnenschutz relevanten Bestimmungen des MSchG anzuwenden sind, nämlich §§ 2a, 2b, 3, 4, 4a, 5 Abs. 1 und 3, 6, 7, 8, 8a, 9 und 14.
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Dienstnehmerinnen von Sozialhilfeverbänden und sozialen Diensten
Sozialhilfeverbände sind als Gemeindeverbände im Sinne des Art. 116a B-VG anzusehen. Das MSchG findet daher auf Dienstnehmerinnen von Sozialhilfeverbänden nur dann Anwendung, wenn sie gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 MSchG in einem Betrieb tätig sind. (Zwar sind die sozialen Dienste der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen, doch kann man daraus nicht zwingend auf das Vorliegen eines Betriebes im Sinne des ArbVG schließen.)
Werden hingegen die sozialen Dienste von privaten Vereinen oder sonstigen Wohlfahrtsorganisationen geführt, gilt jedenfalls das MSchG.
Mutterschutz für Krankenpflegeschülerinnen
Krankenpflegeschülerinnen sind keine Dienstnehmerinnen, daher gilt das Mutterschutzgesetz für sie nicht. Eine Unterbrechung der Ausbildung für Zeiten des absoluten Beschäftigungsverbots und des Karenzurlaubs ist möglich (§ 13 Abs. 2 der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung).
Zum Begriff „Monat“ im MSchG
Bei der Verwendung des Begriffs „Monat“ im MSchG handelt es sich um Kalendermonate, nicht um Lunarmonate (28 Tage) entsprechend gynäkologischer Auffassung.
Geltungsbereich einzelner Abschnitte des MSchG (§ 2 MSchG)
Abschnitte 2 bis 7 dieses Bundesgesetzes gelten:
- für Dienstnehmerinnen, die in einem der in § 18 genannten Dienstverhältnisse stehen, mit den in Abschnitt 8 vorgesehenen Abweichungen;
- für die in privaten Haushalten beschäftigten Dienstnehmerinnen mit den in Abschnitt 9 vorgesehenen Abweichungen;
- für Heimarbeiterinnen mit den in Abschnitt 10 vorgesehenen Abweichungen.
Evaluierung (§ 2a MSchG)
Der Sinn des Mutterschutzgesetzes ist, dass die werdende oder stillende Mutter an ihrem Arbeitsplatz keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber ist daher zu einer speziellen Ermittlung und Beurteilung von Gefahren für werdende und stillende Mütter verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht zusätzlich zur in § 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) festgelegten allgemeinen Evaluierungspflicht, kann aber zweckmäßigerweise zusammen mit der allgemeinen Gefahrenermittlung vorgenommen werden. Im Gegensatz zu den Beschäftigungsverboten in § 4 kann der Dienstgeber bei der Evaluierung im Sinne des § 2a auch zu dem Schluss kommen, dass trotz vorhandener Einwirkung bzw. Belastung keine Maßnahmen erforderlich sind.
Dienstgeberinnen und Dienstgeber müssen sich im Rahmen der Evaluierung mit den Tätigkeiten der werdenden Mutter und allfälligen Beschäftigungs...