Raues Verhalten Untereinander: Definition und Umgang

Die Gewaltformen Diskriminierung, Belästigung, Mobbing und Stalking werden auf verschiedenen Ebenen unterschiedlich geregelt. Wir unterscheiden grob in das Zivilrecht, das Strafrecht und das Verwaltungsrecht.

Rechtliche Grundlagen

Zivilrecht

Das Zivilrecht regelt die Beziehungen der Rechtsunterworfenen (Universitätsangehörigen) untereinander. Das Zivilrecht umfasst auch die weitgehend zivilrechtlichen Bestimmungen des Arbeits- und des Gleichbehandlungsrechts. Das Zivilrecht kennt an sich keine Strafen.

Zivilrechtlich zu sehen, ist auch das Verbot von Diskriminierung, Belästigung, Mobbing und Stalking in der Satzung der Universität.

Sollten diese Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen rechtmäßigen Zustand herzustellen, gibt es auch die Möglichkeit Schadenersatz zu fordern. Schadenersatz soll den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und hat keine Straffunktion.

Schadenersatz wird von Betroffenen eingeklagt und im Falle eines erfolgreichen Verfahrens gehen Geldbeträge an die Betroffenen.

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Strafrecht

Das Strafrecht ist die rote Linie unserer Gesellschaft. Hier sagen wir durch unsere Vertreter:innen im Parlament, dass gewisse Handlungen so verwerflich sind, dass der Staat in unsere Rechte eingreifen und uns mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe auf den Unwert unserer Handlung hinweisen darf.

In der Regel können Betroffene und Zeug:innen Straftaten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft anzeigen. Die Staatsanwaltschaft klagt die Beschuldigten an und das Gericht (je nach Straftat durch Einzelrichter:in oder Schöffen- bzw. Geschworenengericht) entscheidet über die Schuld und die Strafe.

Bei Offizialdelikten, also Straftaten, die von Amts wegen zu verfolgen sind, haben die Opfer der Straftaten keine rechtliche Möglichkeit das Verfahren selbst einzuleiten oder zu beenden.

Verwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht regelt, was Verwaltungsorgane (also der Staat) tun kann und muss. Im Verwaltungsrecht sind die Grundrechte von besonderer Bedeutung, weil Organe des Staates unsere Grundrechte achten müssen.

So hat die Universität, wenn sie hoheitlich handelt (z. B. Verleihung akademischer Grade mittels Bescheides) den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG und Art. 2 StGG, aber auch beispielsweise das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art.

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Auch im Verwaltungsrecht gibt es Strafen. Gewisse Handlungen erfüllen keinen Straftatbestand, können also nicht gerichtlich verfolgt werden, sind aber dennoch nicht erwünscht. In diesen Fällen gibt es das Verwaltungsstrafrecht.

Vereinzelt gibt es Verwaltungsbestimmungen, die Diskriminierungen betreffen. Die wohl bekannteste Bestimmung im Verwaltungsrecht ist die Verwaltungsstrafe im Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen.

Diskriminierung

Der AKG beschäftigt sich hauptsächlich mit zivilrechtlichen Aspekten der Gewaltformen. Konkret handelt es sich dabei um den arbeits- und gleichbehandlungsrechtliche Verantwortung der Universität und ihrer Vertreter:innen.

  • Individuelle Diskriminierung - Wenn einzelne Personen andere gezielt benachteiligen (z. B.
  • Strukturelle Diskriminierung - Wenn gesellschaftliche Strukturen oder Institutionen systematisch bestimmte Gruppen benachteiligen, auch ohne direkte Absicht (z. B.
  • Kulturelle Diskriminierung - Wenn Normen, Werte oder Darstellungen in Medien und Alltag eine bestimmte Gruppe abwerten oder stereotypisieren (z. B.

Diskriminierung führt oft zu sozialer Ungleichheit und verstärkt gesellschaftliche Spaltungen.

In Österreich gibt es mehrere Gesetze, die Diskriminierung und Belästigung regeln. Sie haben alle ihren Ursprung in Richtlinien der Europäischen Union.

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Diskriminierung wird vor allem zivilrechtlich definiert und verboten. Betroffene von Diskriminierung können sich rechtlich wehren (Unterlassung, Durchsetzung von Leistungen, Kündigungsanfechtung etc.) oder Schadenersatz fordern.

Beispiele aus dem Universitätsalltag

Diskriminierung kann an Universitäten auf unterschiedliche Weise auftreten. Eine Bewerberin wird nicht genommen, weil sie zu jung und unerfahren ist.

Es gibt mehrere rechtliche Schritte, die Sie bei erlebter Diskriminierung einleiten können:

  • Beratung einholen: Der AKG bietet kostenlose Beratung und Unterstützung für Betroffene von Diskriminierung an. Wir informieren über Ihre Rechte und mögliche weitere Schritte. Ebenso können Sie sich an den zuständigen Betriebsrat oder die ÖH wenden.
  • Interne Maßnahmen: Die Universität als Arbeitgeberin kann Maßnahmen setzen und im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht muss sie das auch tun. Das kann von Mediation bis hin zu Versetzungen oder Entlassungen reichen.
  • Bundes-Gleichbehandlungskommission: Diese Kommission prüft Fälle von Diskriminierung und kann Empfehlungen aussprechen.
  • Gerichtliche Schritte: Sie haben das Recht, vor Gericht Schadenersatz für erlittene Diskriminierung zu fordern. Besonders wichtig ist hierbei die Einhaltung von Fristen.

Bei einer diskriminierenden Kündigung oder Entlassung muss die Anfechtung innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Viele rechtliche Schritte erfordern schnelles Handeln.

Belästigung

Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist Belästigung eine Form unerwünschten Verhaltens, die darauf abzielt oder dazu führt, dass eine Person sich eingeschüchtert, erniedrigt oder unwohl fühlt.

Belästigung kann verschiedene Formen annehmen, darunter verbal oder nonverbal, psychologisch oder physisch, persönlich oder digital und offen oder versteckt. Auch können unterschiedliche Arten von Belästigung nach Angriffspunkten unterschieden werden. So zum Beispiel: sexuelle, rassistische, xenophobe, islamfeindliche, antisemitische, homo-, bi-, transfeindliche, ableistische oder anderweitige diskriminierende Belästigung.

Zur Belästigung zählen viele Formen von Übergriffen, wie unerwünschte Bemerkungen sexuellen oder geschlechtsbezogenen, rassistischen, homophoben, xenophoben, islamophoben Inhalts, unerwünschte Kommentare oder Scherze über das Äußere von Beschäftigten und Studierenden, unerwünschte Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, etc.

Belästigung ist kein individuelles, sondern ein gesellschaftliches Problem, das in Machtverhältnissen und sozialen Normen wurzelt. Strukturelle Faktoren wie Geschlechterungleichheit, Diskriminierung und soziale Hierarchien begünstigen Belästigung.

Belästigung ist zivilrechtlich im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) definiert. In der Logik des Gesetzes sind sexuelle und geschlechtsbezogene Belästigungen Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes. Als sonstige Belästigung gilt jede Belästigung auf Grund eines der anderen Schutzmerkmale (Alter, ethnische Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung sowie Religion oder Weltanschauung). Auch sonstige Belästigungen sind Diskriminierungen im Sinne des B-GlBG.

Der Tatbestand „Belästigung“ ist absichtlich sehr weit gefasst. So kann zivilrechtlich schon bei der Überschreitung einer niedrigen Schwelle rechtlich vorgegangen werden.

Auch strafrechtlich gibt es eine Bestimmung, die „sexuelle Belästigung“ umfasst. Der Tatbestand im Strafgesetzbuch lautet „Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen“. Der Straftatbestand ist nicht dasselbe wie die sexuelle Belästigung im B-GlBG.

Beispiele aus dem Universitätsalltag

Belästigung kann an der Universität in verschiedenen Situationen auftreten. Der Begriff der sexualisierten Gewalt wird in der Sozialwissenschaft dann verwendet, wenn damit Demonstrationen von Überlegenheit und Macht verbunden sind, die nicht der (gesunden) Sexualität zuzuordnen sind und deren Ziel es ist, einzuschüchtern, zu nötigen und zu diskriminieren. Auch sexualisierte Belästigung zählt zu sexualisierter Gewalt.

Von sexualisierter Belästigung sind auch Männer und darüber hinaus insbesondere Inter*-, Trans*- und nicht-binäre Personen betroffen. Zu sexueller Belästigung zählen unerwünschte, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, sexuelle Handlungen und Aufforderungen.

Es gibt mehrere rechtliche Schritte, die Sie beim Verdacht auf Belästigung einleiten können. Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) schützt an der Universität vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung, insbesondere im Arbeits- und Studienleben.

  • Beratung einholen: Der AKG bietet kostenlose Beratung und Unterstützung für Betroffene von Belästigung an. Wir informieren über Ihre Rechte und mögliche weitere Schritte. Ebenso können Sie sich an den zuständigen Betriebsrat oder die ÖH wenden.
  • Interne Maßnahmen: Die Universität als Arbeitgeberin kann Maßnahmen setzen und im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht muss sie das auch tun. Das kann von Mediation bis hin zu Versetzungen oder Entlassungen reichen.
  • Bundes-Gleichbehandlungskommission: Diese Kommission prüft Fälle von Belästigung und kann Empfehlungen aussprechen.
  • Gerichtliche Schritte: Sie haben das Recht, vor Gericht Schadenersatz für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu fordern. Besonders wichtig ist hierbei die Einhaltung von Fristen.

Viele rechtliche Schritte erfordern schnelles Handeln. Wenn Sie Zeug:in einer Belästigung werden, bieten Sie Ihre Hilfe an. Klären Sie gemeinsam mit der betroffenen Person, welche Art der Unterstützung sie sich wünscht. Wichtig ist, dass Sie nichts gegen den Willen der Person unternehmen. Sie können sich selbst an Beratungsstellen wenden, um Ihre Möglichkeiten als Zeug:in zu klären.

Als Leitungs- und Führungsperson unterliegen Sie als Vertreter:in der Universität der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin (§ 18 Angestelltengesetz) sowie den Pflichten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, wonach Sie für das Unterlassen von angemessener Abhilfe haften. Sie müssen im Rahmen Ihrer Dienstpflicht aktiv werden. Dies bedeutet, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die belästigte Person vor weiteren Belästigungen zu schützen.

Mobbing

Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive ist Mobbing (engl. bullying) ein Prozess, der durch negative kommunikative Handlungen gegen eine Person gekennzeichnet ist. Mobbing ist daher auch als physische oder psychische Gewalt zu sehen.

Mobbing kann am Arbeitsplatz und im Studium am Campus auftreten oder im digitalen Raum (Cybermobbing). Es gibt in Österreich keinen umfassenden gesetzlichen Tatbestand des Mobbings. Es müssen daher andere Möglichkeiten gefunden werden, um sich rechtlich zu wehren.

Damit sind die rechtlichen Möglichkeiten vorrangig zivilrechtlicher Natur. Die Gerichte halten sich beim Mobbing in der Regel an die sozialwissenschaftliche Definition. Eine Definition aus der sozialwissenschaftlichen Perspektive findet sich auch in § 5 Abs 4 des Gleichstellungsplans der Universität (Satzung Teil E/III). Somit ist an der Universität Klagenfurt auch rechtlich klar definiert, was Mobbing ist. Die Satzung fordert darüber hinaus die Universitätsangehörigen nicht nur auf, Mobbing zu unterlassen, sondern auch, es zu unterbinden.

Einzelne Handlungen im Zuge des Mobbings können aber auch strafrechtlich relevant sein. Beispielsweise können die Straftatbestände „Körperverletzung“, „Sachbeschädigung“, „Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem“, „Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“ etc.

Beispiele aus dem Universitätsalltag

Mobbing kann sich in vielen Bereichen der Universität zeigen. Mobbing ist mehr als ein Konflikt. Von Mobbing wird gesprochen, wenn eine systematische Feindseligkeit am Arbeits- oder Studienplatz vorliegt, mit dem Ziel die betroffene Person aus dem Arbeits- oder Studienleben auszustoßen. Cyber-Mobbing wird auch Cyber-Stalking genannt und befindet sich an der Schnittstelle zwischen Mobbing und Stalking.

Mobbing ist in jedem Fall eine Form psychischer Gewalt. Es gibt mehrere rechtliche Schritte, die Sie bei Mobbing einleiten können. An sich hat die Universität als Arbeitgeberin eine Fürsorgepflicht (für Arbeitnehmer:innen nach § 18 Angestelltengesetz). Der Schutz vor Mobbing ist nicht ausdrücklich geregelt und daher nicht mit dem Schutz vor Diskriminierung und Belästigung zu vergleichen.

Besonders wichtig ist, dass es keine Beweislasterleichterung gibt, weshalb bei rechtlichen Schritten jede Voraussetzung bewiesen werden muss. In der Regel wird es um Schadenersatz gehen. Daher ist nachzuweisen, dass es einen Schaden im rechtlichen Sinn gibt.

  • Beratung einholen: Der AKG bietet kostenlose Beratung und Unterstützung für Betroffene von Diskriminierung an. Wir informiert über Ihre Rechte und mögliche weitere Schritte. Ebenso können Sie sich an den zuständigen Betriebsrat oder die ÖH wenden.
  • Interne Maßnahmen: Die Universität als Arbeitgeberin kann Maßnahmen setzen und im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht muss sie das auch tun. Das kann von Mediation bis hin zu Versetzungen oder Entlassungen reichen.

Viele rechtliche Schritte erfordern schnelles Handeln.

Stalking

Stalking bezeichnet aus sozialwissenschaftlicher Sicht das wiederholte und unerwünschte Verfolgen, Belästigen oder Überwachen einer Person, wodurch diese sich bedroht oder eingeschränkt fühlt.

  • Wiederholtes und gezieltes Verhalten (z. B.
  • Stalking ist oft Ausdruck eines Machtgefälles oder Besitzanspruchs, besonders in Ex-Partnerschaften (z. B.
  • Gesellschaftliche Geschlechterrollen können Stalking verstärken (z. B.
  • Digitale Medien erleichtern Überwachung (z. B.

Stalking ist ein umgangssprachlicher Begriff. In Österreich ist vor allem die strafrechtliche Behandlung des Themas durch § 107a Strafgesetzbuch, Tatbestand der „beharrlichen Verfolgung“, bekannt. Auch zivilrechtlich ist dieses Thema jedoch geregelt. So kann die betroffene Person sich mit einer einstweiligen Verfügung schützen.

In schweren Fällen kann Stalking posttraumatische Belastungssymptome auslösen (z. B.

Beispiele aus dem Universitätsalltag

Stalking kann an der Universität in verschiedenen Formen auftreten. Cyber-Stalking ist eine Form von Stalking, bei der das Internet oder andere Kommunikationstechnologien benutzt werden. Handeln Sie schnell. Machen Sie der Person einmal und unmissverständlich klar, dass Sie keinen Kontakt wollen. Im Idealfall setzen Sie diese Handlung im Beisein von Zeug:innen. Im Anschluss ignorieren Sie die Person (soweit möglich) konsequent.

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