Die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe kann in verschiedenen Lebenssituationen notwendig sein, sei es zur Heilung oder Linderung seelischen Leids, als Hilfe in Lebenskrisen oder zur Änderung gestörter Verhaltensweisen und Einstellungen.
Psychotherapie als Sachleistung
Psychotherapie kann bei Vereinigungen zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen, bei einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Psychotherapeuten, bei einem entsprechend ausgebildeten Vertragsarzt, in einer Vertragsambulanz einer Krankenanstalt oder in einem Vertragsambulatorium auch bei einer Vertragsorganisation als Sachleistung in Anspruch genommen werden.
Kostenerstattung durch die BVAEB
Die BVAEB leistet Kostenzuschüsse für die Psychotherapie, die jährlich angepasst werden. Wird die psychotherapeutische Behandlung bei einem Vertragspartner der BVAEB in Anspruch genommen, so ist ein Behandlungsbeitrag analog jenem der ärztlichen Hilfe zu leisten. Der Kostenzuschuss für die Behandlung bei einem freiberuflichen, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Psychotherapeuten und bei einem entsprechend ausgebildeten Vertragsarzt, der über keinen Vertrag zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen mit der BVAEB verfügt, richtet sich nach der Satzung.
Seit 1.1. dieses Jahres gelten folgende Beträge:
- Einzelsitzung ab 25 Minuten EUR 28,40
- Einzelsitzung ab 50 Minuten EUR 48,80
- Gruppensitzung ab 45 Minuten, je Anspruchsberechtigten EUR 11,50
- Gruppensitzung ab 90 Minuten, je Anspruchsberechtigten EUR 16,40
Zu beachten ist, dass Behandlungseinheiten unter 25 Minuten nicht vergütet werden. Bei Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn Teilnehmern ist kein Kostenzuschuss möglich. Ab der elften Sitzung ist die psychotherapeutische Behandlung bewilligungspflichtig.
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Der Versicherte muss der BVAEB und der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor oder nach der ersten, jedenfalls aber vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung der Behandlungsserie nachweisen.
Klinisch-psychologische Behandlungen und Kostenzuschüsse
Seit dem 1.1.2024 erbringt die BVAEB einen Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlungen. Die Psychologinnen und Psychologen müssen in die vom Bundesministerium geführte Psychologenliste eingetragen sein.
Es gelten folgende Beträge:
- Einzelsitzung ab 25 Minuten EUR 28,40
- Einzelsitzung ab 50 Minuten EUR 48,80
- Gruppensitzung ab 45 Minuten, je Anspruchsberechtigten EUR 11,50
- Gruppensitzung ab 90 Minuten, je Anspruchsberechtigten EUR 16,40
Zu beachten ist, dass Behandlungseinheiten unter 25 Minuten nicht vergütet werden. Bei Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn Teilnehmern ist kein Kostenzuschuss möglich. Als Gruppe wird die Behandlung von 3 bis 7 Personen bezeichnet, 2 Personen werden als Paartherapie gewertet.
Auch hier muss der bzw. die Versicherte der BVAEB und der klinischen Psychologin oder dem klinischen Psychologen die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor oder nach der ersten, jedenfalls aber vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung nachweisen. Die ersten zehn Sitzungen bedürfen keiner Bewilligung. Ab der elften Sitzung ist die klinisch-psychologische Behandlung bewilligungspflichtig.
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Wenn zeitgleich eine Psychotherapie bei einem Psychotherapeuten absolviert wird (laufende Therapieserie), können keine Kosten übernommen werden.
Rolle Klinischer PsychologInnen
Klinische PsychologInnen sind ExpertInnen für psychische Gesundheit und unterstützen dabei, Symptome zu überwinden, Belastungen zu reduzieren und das psychische Wohlbefinden wiederherzustellen.
Klinische PsychologInnen haben:
- mindestens fünf Jahre Psychologie an einer Universität studiert,
- nach ihrem Studium eine rund zweijährige postgraduale theoretische und praktische Ausbildung, begleitet durch Supervision und Selbsterfahrung, absolviert,
- meist noch weitere Spezialisierungen, Zusatzausbildungen und Zertifizierungen.
Klinisch-psychologische Behandlung wird im Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppensetting angeboten und hilft mit psychologischen Maßnahmen bei psychischen Störungen und Leidenszuständen.
Weitere Informationen und Antragsstellung
Die weiteren Schritte der Antragstellung auf Kostenzuschuss sind von den einzelnen Krankenkassen bzw. Sozialversicherungen abhängig. Informieren Sie sich bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse, wie das Antragsprozedere abläuft.
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Folgende Dokumente sind in der Regel für die Einreichung erforderlich:
- Honorarnote inkl. Zahlungsbestätigung bzw. bei elektronischer Zahlung: Nachweis der Abbuchung (z.B. Kontoauszug)
- Bestätigung über die ärztliche Untersuchung
- Angaben zur Behandlung:
- Behandlung eines/einer Angehörigen zusätzlich seine/ihre Personaldaten
- Diagnose (ICD-10-Code)
- Anzahl der Behandlungen (Sitzungen)
- Angaben darüber, ob eine Einzel- oder Gruppenbehandlung (Sitzung) erfolgte
- Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen)
Die Einreichung von mehreren Honorarnoten gleichzeitig ist ebenso möglich, wie die Einreichung von Sammelhonorarnoten.
Kostenzuschüsse und Tarife
Die Höhe des Kostenzuschusses variiert je nach Sozialversicherung. Der Kostenzuschuss ist ein fixierter Tarif, der in der Satzung der Sozialversicherungen festgelegt ist.
Einige Beispiele für Kostenzuschüsse:
- Einzeltherapie (ab 50 Minuten): 48,80 € (BVAEB)
- Einzeltherapie (50 Min.): 90 % von EUR 60,00 (KFL, KFG, LKUF)
- Gruppentherapie pro Person (90 Min.): 90 % von EUR 18,00 (mind. 3, max. 10 Personen und max. zwei Sitzungen pro Tag) (KFL, KFG, LKUF)
Behandlungseinheiten unter 25 Minuten Dauer werden nicht vergütet.
Online-Behandlung
Für die Inanspruchnahme eines Kostenzuschusses können in Ausnahme- und begründeten Einzelfällen einzelne klinische-psychologische Behandlungen unter folgenden Voraussetzungen online durchgeführt werden:
- Eine Online-Behandlung setzt eine vorangegangene persönlichen Kontakt zwischen Klinischer PsychologIn und KlientIn voraus.
- Eine Online- Behandlung setzt voraus, dass durch die telemedizinische Behandlung gleichwertige Ergebnisse wie in Präsenz zu erwarten sind.
- Nur Leistungen, die als zweckmäßige Krankenbehandlung angesehen werden können, sind mit dem Versicherungsträger abrechenbar.
- Ausgeschlossen sind Inhalte, welche per Telemedizin nicht effektiv vermittelt werden können.
- Die Online-Behandlung soll auf der Honorarnote vermerkt sein.
Klinisch-psychologische Online-Behandlungen einer/s Klinischen PsychologIn, die ausschließlich oder anonym Online durchgeführt werden, stellen laut Versicherung keine Krankenbehandlung im Sinne des ASVG dar.
Ärztliche Überweisung und Untersuchung
Sie brauchen keine Überweisung einer Ärztin oder eines Artzes. Was Sie allerdings spätestens vor Beginn der zweiten Einheit der klinisch-psychologischen Behandlung benötigen, ist der Nachweis, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat. In dieser Untersuchung wird beispielsweise ausgeschlossen, dass körperliche Erkrankungen für die psychische Erkrankung verantwortlich sind.
Diese Bestätigung sollte auf dem von der Kasse bereitgestellten Bestätigungsformular erfolgen. Wenn der Arzt ein Vertragsarzt ist, kann er die Behandlung direkt mit der Kasse verrechnen.
Laut Gesetz gibt es hier keine Einschränkungen, daher können neben AllgemeinmedizinerInnen auch andere FachärztInnen die ärztliche Untersuchung durchführen.
Besondere Situationen und Anlaufstellen
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hilft in besonderen Notlagen im Zusammenhang mit Gesundheitskosten und bietet deshalb freiwillige Zuschüsse aus dem Unterstützungsfonds an.
In einigen Bundesländern kann auch vollfinanzierte Psychotherapie in Anspruch genommen werden. Die vollfinanzierte Psychotherapie in der Sachleistungsversorgung ist kontingentiert bzw. an lange Wartezeiten gebunden.
Für Versicherte der KFA Wien gibt es derzeit keine Kostenzuschüsse für klinisch-psychologische Behandlung. Der BÖP prüft dies rechtlich und versucht, gemeinsam mit der KFA eine Lösung zu finden.
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