Psychiatrie: Brandstiftung und ihre Ursachen im Kontext psychischer Erkrankungen

Der Maßregelvollzug in Österreich nimmt eine Sonderstellung im europäischen Vergleich ein und gliedert sich in zwei Hauptbereiche. Aktuell befinden sich 1.452 Menschen im Maßregelvollzug, wobei der Großteil Straftaten im Zusammenhang mit schizophrenen Störungen begangen hat. Es ist wichtig zu beachten, dass die Einweisung in den Maßregelvollzug eine Erkrankung voraussetzt, die in direktem Zusammenhang mit der begangenen Straftat steht.

Dr. Alexander Dvorak, Ärztlicher Leiter der Justizanstalt Göllersdorf, betont: „Die Hauptdiagnose nach ICD.10, warum jemand in den Maßnahmenvollzug eingewiesen wird, ist mit 83,7% eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Ein Großteil dieser Menschen ist untergebracht wegen Mord bzw. Mordversuch (20,4%), einer gefährlichen Drohung (17,7%), dann folgen Sexualdelikte, Brandstiftung und weitere Straftaten“.

Die Einweisung in den Maßregelvollzug erfordert das Vorliegen einer Erkrankung, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Straftat steht. Psychiater müssen zudem eine Gefährlichkeit feststellen. Wenn keine Gefahr weiterer Straftaten aufgrund der Erkrankung besteht, kann die Person freigesprochen oder vorläufig vom Maßregelvollzug abgesehen werden.

Gesetzliche Grundlagen des Maßregelvollzugs

Seit dem 1. März 2023 ist die aktualisierte Version des Maßregelvollzug-Anpassungsgesetzes in Kraft. Die Dauer des Maßregelvollzugs richtet sich nach der anhaltenden spezifischen Gefährlichkeit, ohne festes Strafende.

  • §21 Abs. 1 StGB: Personen, die zum Tatzeitpunkt eine schwere Krankheit hatten und nicht zurechnungsfähig waren. Rund 80% der nach diesem Paragraphen Eingewiesenen leiden an einer Erkrankung aus dem Schizophrenen Formenkreis.
  • §21 Abs. 2 StGB: Personen, die zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig waren, die Tat aber aufgrund einer schweren Erkrankung verübt haben. Hier handelt es sich hauptsächlich um Menschen mit Persönlichkeitsstörungen sowie Gewalt- und Triebtäter.

Um jemanden nach § 21 StGB einweisen oder festhalten zu können, muss die Zurechnungsunfähigkeit festgestellt werden. Dies beinhaltet die Beurteilung der Diskretionsfähigkeit (Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen) und der Dispositionsfähigkeit. Psychotische und schizophrene Menschen sind in der Regel nicht diskretionsfähig.

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Behandlung und Therapie

Viele Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug waren zum Zeitpunkt der Tat nicht ausreichend oder gar nicht behandelt. Eine langfristige Behandlung ist entscheidend, um Rezidive zu verhindern. Die wenigsten der Patientinnen und Patienten, die in Göllersdorf behandelt werden, waren zum Zeitpunkt der Tat ausreichend behandelt. Die meisten waren gar nicht behandelt oder hatten eine sehr niedrige Therapietreue und hatten eigentlich in ihrem Krankheitsverlauf nie eine langfristige Behandlung.

Nach dem Konsensus-Statement der Österreichischen Gesellschaft für Neuropsychopharmakologie und Biologische Psychiatrie (ÖGPB) sind atypische Antipsychotika die First-Line-Behandlung bei Schizophrenie. „Jenes Medikament, das sich in der Akuttherapie bewährt hat, wird auch zur Erhaltungstherapie sowie zur Rezidivprophylaxe verwendet. Man kann es also nicht absetzen“, erklärt Dvorak. „Medikamentenwechsel sind immer mit dem Risiko, ein Rezidiv zu erleiden, verbunden. Das zeigt uns auch die Erfahrung aus der Praxis: Je öfter es Umstellungen gab, desto schlechter ist das Ansprechen.“

Für die Langzeittherapie sollten die Nebenwirkungen berücksichtigt werden, und atypische Antipsychotika oder Depot-Präparate sind vorzuziehen. In den USA werden Depot-Präparate für Patienten empfohlen, die ihre Therapie schlecht einhalten können. Durch eine gewissenhafte Aufklärung über diese Therapieform kann die Bereitschaft zur Verabreichung gesteigert werden.

Die Dauer der Behandlung sollte sich nach dem Krankheitsverlauf richten. Nach der Erstmanifestation beträgt die Behandlungsdauer mindestens ein Jahr. Bei mindestens zwei akuten psychotischen Episoden oder einem Rezidiv innerhalb eines Jahres muss die Behandlung mindestens fünf Jahre lang durchgeführt werden. Bei häufigen Rezidiven, chronischen Verläufen oder zusätzlichen Risikofaktoren kann eine lebenslange Behandlung erforderlich sein.

Es gibt Studiendaten, die belegen, dass das Ansprechen auf die Behandlung von Phase zu Phase schlechter wird, ebenso wie das kognitive Funktionsniveau abnimmt. Im Interesse der Patientinnen und Patienten sollten psychotische Phasen kurz und selten gehalten werden, wobei die Rezidivprophylaxe einen großen Schwerpunkt darstellt.

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Die Rolle der Betreuung und des sozialen Netzwerks

Etwa einer von 100 Menschen erkrankt im Laufe seines Lebens an Schizophrenie, wobei Männer etwas häufiger betroffen sind als Frauen. Um die bestmögliche Versorgung dieser Menschen zu gewährleisten, ist ein umfassendes Netzwerk rund um die Betroffenen erforderlich.

Dr. Alexander Dvorak betont die Bedeutung einer tragfähigen Beziehung zwischen Ärzten und Patienten, die Linderung des persönlichen Leids, die Minderung sozialer Beeinträchtigungen und die Förderung der Compliance. Es geht darum, unmittelbare Gefahren zu begrenzen und die weitere Therapie zu koordinieren.

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