Die Familienbeihilfe dient in Österreich der finanziellen Unterstützung von Personen mit Kindern. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Berücksichtigung von Kindern mit Behinderungen, einschließlich psychischer Erkrankungen. Dieser Artikel beleuchtet die Voraussetzungen und Bedingungen für den Bezug von Kindergeld in solchen Fällen.
Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen
Grundsätzlich besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit ihrem Kind in Österreich haben und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Auch Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Schweiz und Luxemburg haben aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 883/2004 Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie eine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe ruht in der Höhe einer gleichartigen ausländischen Beihilfe, wenn ein Anspruch auf diese besteht. Arbeiten die Elternteile in unterschiedlichen EU-/EWR-Staaten, so ist jener Staat vorrangig für die Zahlung der Familienleistungen zuständig, in dem das Kind wohnt. Eine Differenz muss der Staat aufzahlen, der die höhere Leistung vorsieht.
Grundsätzlich hat jener Elternteil Anspruch auf die Familienbeihilfe, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, ist anspruchsberechtigt, wer überwiegend den Haushalt führt. Bis zum Nachweis des Gegenteils gilt die Annahme, dass dies die Mutter ist. Der Elternteil, der den vorrangigen Anspruch hat (in der Regel die Mutter), kann darauf zugunsten des anderen Elternteils schriftlich verzichten.
Alter des Kindes
Die Familienbeihilfe gebührt grundsätzlich für minderjährige Kinder, also bis zum 18. Geburtstag. Eltern volljähriger Kinder haben mit Wirkung per 1.7.2011 grundsätzlich bis zum 24. Lebensjahr (= 24. Geburtstag) Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn diese sich in einer Aus- oder Fortbildung befinden und ihnen dadurch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
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Bei bestimmten Ausnahmen ist der Bezug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich (siehe Punkt 4). Ab dem Kalenderjahr, in dem das Kind das 20. Lebensjahr vollendet, wird das Einkommen des Kindes berücksichtigt (siehe Punkt 5).
Studienzeit und Leistungsnachweis
Ab dem 19. Lebensjahr müssen Studierende einen günstigen Studienerfolg nachweisen: Die vorgesehene Mindeststudienzeit darf pro Abschnitt grundsätzlich um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden. In Ausnahmefällen ist eine Verlängerung möglich.
Ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium ab einer Dauer von drei Monaten kann die Studienzeit um ein Semester verlängern. Auch die Tätigkeit als Studentenvertreter:in kann je nach Funktion und Inanspruchnahme die Studienzeit bis zum Höchstausmaß von vier Semestern verlängern. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen ebenfalls den Ablauf der Studienzeit.
Die Aufnahme als ordentlicher bzw ordentliche Hörer:in gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Nach dem ersten Studienjahr ist ein Leistungsnachweis, unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums, zu erbringen. Die gleichen Gründe, die für eine Studienzeitverlängerung geltend gemacht werden können, können auch für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes herangezogen werden.
Anspruch für Kinder ohne österreichische Staatsbürgerschaft
Für Personen, die nicht österreichische Staatsbürger:innen sind, gilt Folgendes: Der Elternteil und die Kinder müssen sich gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I 2005/100 , rechtmäßig in Österreich aufhalten. EWR-Bürger:innen haben dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie über eine Anmeldebescheinigung nach § 9 NAG verfügen. Drittstaatsangehörige benötigen einen Aufenthaltstitel nach § 8 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 aus bestimmten berücksichtigungswürdigen Gründen.
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Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger:innen sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Erhöhte Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder
Für erheblich behinderte Kinder wird zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe ein Erhöhungszuschlag gewährt. Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt ab 1. Jänner 2025 189,20 Euro pro Monat. Eine erhebliche Behinderung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 liegt vor, wenn ein Kind an einer nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet und der Grad der Behinderung mindestens 50 vH beträgt.
Die Auszahlung der erhöhten Familienbeihilfe erfolgt nur auf entsprechenden Antrag. Anträge sind beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Nach Antragstellung erfolgt eine Einladung zu einer Untersuchung bei einer sachverständigen Ärztin/einem sachverständigen Arzt, um den Grad der Behinderung festzustellen. Das Sozialministeriumservice stellt dann eine Bescheinigung aus.
Als Nachweis für den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe reichen ab diesem Zeitpunkt auch die Daten aus dem Behindertenpassverfahren aus und die Antragsteller/innen bzw. Seit 1. März 2023 kommt es zu einer Verwaltungsvereinfachung bei der Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder bis zum 18.
Übrigens sollten die Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe schon seit längerer Zeit gegeben sein und erst jetzt ein Antrag gestellt werden, so kann dieser für fünf Jahre rückwirkend gestellt werden.
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Voraussetzungen für eine erhebliche Behinderung
- Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent.
- Das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Begriff "erhebliche Behinderung" nicht nur körperliche Beeinträchtigungen umfasst. Auch psychische Erkrankungen wie Depressionen, ADHS oder Entwicklungsstörungen können als erhebliche Behinderung gelten, wenn sie die genannten Kriterien erfüllen.
So fallen etwa auch Erkrankungen wie Asthma, Epilepsie, bestimmte Formen von Lippen- Kieferspalten, Erkrankungen des Nervensystems, Sehstörungen und Höreinschränkungen, Tinnitus aber auch psychische Erkrankungen wie Depressionen darunter. Ebenso können Entwicklungseinschränkungen des Sprechens, der schulischen Fertigkeiten, motorischer Funktionen „sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung) zu einer erheblichen Behinderung führen.
Höhe der Transferleistung
Die Höhe der Familienbeihilfe hängt von der Zahl und vom Alter der Kinder ab. Für Kinder mit Behinderung steht zudem ein erhöhter Betrag zu. Für Familien mit drei und mehr Kindern gibt es bei Unterschreitung einer bestimmten Einkommensgrenze zudem einen zusätzlichen Betrag (Mehrkindzuschlag). Seit 1.1.2023 werden die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag sowie das Schulstartgelt jährlich automatisch an die Inflation angepasst.
Die Familienbeihilfe beträgt 2025 für ein Kind:
- Ab Beginn des Monats der Geburt: € 138,40
- Ab dem Monat, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet: € 148
- Ab dem Monat, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet: € 171,80
- Ab dem Monat, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet: € 200,40
Geschwisterstaffelung
Zusätzlich ist die Familienbeihilfe nach Anzahl der Kinder gestaffelt. 2025 gelten folgende Geschwisterstaffelbeträge, die mit der Familienbeihilfe ausbezahlt werden. Der Geschwisterstaffelungsbetrag pro Kind und Monat beträgt:
- Bei 2 Kindern: € 8,60 pro Kind
- Bei 3 Kindern: € 21,10 pro Kind
- Bei 4 Kindern: € 32,10 pro Kind
- Bei 5 Kindern: € 38,90 pro Kind
- Bei 6 Kindern: € 43,40 pro Kind
- Für 7 und mehr Kinder erhöht sich die Familienbeihilfe um € 63,10 pro Kind
Zusätzlich kommt seit 1.1.2025 für jedes Kind der Kinderabsetzbetrag von € 70,90 (bis 31.12.2024: € 67,80) zwölfmal pro Jahr hinzu und wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt. Für jedes Kind, das erheblich behindert ist, erhöht sich seit 1.1.2025 die Familienbeihilfe monatlich um € 189,20 (bis 31.12.2024: € 180,90).
Schulstartgeld
Auch das Schulstartgeld wird jährlich automatisch an die Inflation angepasst. Das Schulstartgeld beträgt 2025 € 121,40 (bis 2024: € 116,10) und wird für jedes Kind im Alter von 6 bis 15 Jahren (während der Dauer der Schulpflicht) gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den Monat August ausgezahlt. Es muss nicht gesondert beantragt werden.
Für das dritte und jedes weitere Kind können Eltern den Mehrkindzuschlag beantragen. Dieser beträgt seit 1.1.2025 ab dem dritten und für jedes weitere Kind monatlich € 24,40 (bis 2024: € 23,30). Der Mehrkindzuschlag muss für jedes Kalenderjahr gesondert im Zuge der Arbeitnehmer:innenveranlagung bzw bei der Einkommensteuererklärung beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Liegen keine steuerpflichtigen Einkünfte vor, kann die Direktauszahlung beim Finanzamt beantragt werden. Auf den Mehrkindzuschlag besteht Anspruch, wenn das jährliche Familieneinkommen (steuerpflichtiges Einkommen) den Betrag von € 55.000 im Jahr vor der Beantragung nicht übersteigt.
Bezugsdauer
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden. Für volljährige Kinder, die in Berufsausbildung stehen, eine Schule oder eine Universität besuchen, kann die Familienbeihilfe - bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen - bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres bezogen werden. In Ausnahmefällen kann die Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt werden.
Wenn aufgrund einer Behinderung dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt und die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, ist ein Familienbeihilfenbezug ohne Altersgrenze möglich. Als Behinderung gilt eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung von 50 % oder mehr, die nicht nur vorübergehend - das heißt für drei Jahre oder länger - besteht. Das Ausmaß der Behinderung ist mit einem Gutachten des Sozialministeriumservice festzustellen.
In folgenden Fällen ist bei Vorliegen von Berufsausbildung die Familienbeihilfe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu gewähren:
- Präsenz-, Zivil-, Ausbildungsdienst: Wenn in dem Monat, in dem das 24. Lebensjahr vollendet wird, der Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst geleistet wird oder davor geleistet wurde.
- Geburt eines Kindes: Wenn vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren wurde oder an dem Tag, an dem das 24. Lebensjahr vollendet wird, eine Schwangerschaft vorliegt.
- Langes Studium: Wenn in dem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wurde, mit dem Studium begonnen wurde und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt und die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
- Freiwilliges soziales Jahr: Darüber hinaus besteht Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn während der Berufsausbildung eine freiwillige Hilfstätigkeit in der Dauer von acht bis zwölf Monaten im Inland bei einem gemeinnützigen freien Wohlfahrtsträger vor dem 24. Lebensjahr absolviert wurde. In diesem Fall wird die Familienbeihilfe auch nach dem vollendeten 24. Lebensjahr bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt, wenn die vorgesehene Studiendauer eingehalten wird.
Einkommensanrechnung, eigenes Einkommen und Einkommensgrenzen
Auch die Einkommensgrenze bei der Familienbeihilfe wird an die Inflation angepasst. Ein studierendes Kind, für das grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, darf seit 1.1.2025 ab dem Kalenderjahr, in dem es das 20. Lebensjahr vollendet, maximal € 17.212 (bis 31.12.2024 maximal € 16.455) an zu versteuerndem Einkommen pro Jahr erzielen, ohne dass dies zu einer Minderung der Familienbeihilfe führt. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Bemessungsgrundlage für die Lohn- bzw Einkommensteuer ohne das 13. und 14. Monatsgehalt. Lehrlingseinkommen, Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse erhöhen das erlaubte zu versteuernde Einkommen nicht.
Wird der Betrag von € 17.212 überschritten, ist nur mehr jener Betrag zurückzuzahlen, der den Grenzbetrag von € 17.212 übersteigt. Ein eigenes Einkommen, das vor dem Kalenderjahr erzielt wurde, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wurde, hat keine nachteiligen Auswirkungen auf den Familienbeihilfeanspruch.
Definition des Einkommens
Als anrechenbares Einkommen des Kindes gelten Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte (§ 33 Abs 1 des EStG 1988). Einkünfte, die unberücksichtigt bleiben, sind ua:
- Einkommen, das in Monaten erzielt wird, für die kein Familienbeihilfenanspruch besteht;
- Einkommensteuerfreie Bezüge, zB Schul- und Studienbeihilfen, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Notstandshilfe, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld;
- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis;
- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse;
- Ab 1.1.2013 sämtliche Bezüge von Kindern, einschließlich des Kalenderjahres, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat.
Neben der Familienbeihilfe wird in jedem Fall ein Kinderabsetzbetrag gewährt, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe zwölfmal im Jahr ausbezahlt wird.
Tabelle: Übersicht Familienbeihilfe 2025
Leistung | Betrag (monatlich) |
---|---|
Familienbeihilfe ab Geburt | 138,40 € |
Familienbeihilfe ab 3 Jahren | 148,00 € |
Familienbeihilfe ab 10 Jahren | 171,80 € |
Familienbeihilfe ab 19 Jahren | 200,40 € |
Erhöhte Familienbeihilfe für behinderte Kinder | 189,20 € (zusätzlich) |
Kinderabsetzbetrag | 70,90 € |
Schulstartgeld (jährlich im August) | 121,40 € |
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