Frühzeitige Verrentung bei Depressionen: Ein umfassender Leitfaden

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, vor dem Regelpensionsalter in Pension zu gehen, darunter:

  • Schwerarbeitspension
  • Korridorpension
  • Langzeitversicherungspension (Hacklerregelung)
  • Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension

Darüber hinaus gibt es noch die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension, die wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewährt wird.

Voraussetzungen

Versicherte sind invalid bzw. berufsunfähig, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens durch 120 Monate (zehn Jahre) ausgeübt haben.

Wartezeit

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn insgesamt 180 Beitragsmonate einer Pflicht- oder Weiterversicherung oder 300 Versicherungsmonate vorliegen. Die Wartezeit entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.

Werden diese Voraussetzungen nicht erbracht, gilt die Wartezeit dennoch als erfüllt, wenn vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Monaten vorliegen. Nach dem 50. Lebensjahr verlängert sich die Wartezeit (60 Monate) pro Lebensmonat um einen Versicherungsmonat, der Rahmenzeitraum von 120 Monaten um 2 Versicherungsmonate. Vor dem 27. Lebensjahr genügen sechs Versicherungsmonate.

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Tätigkeitsschutz

Waren Sie als Arbeiter:in in den letzten 15 Jahren mindestens siebeneinhalb Jahre in einem erlernten oder angelernten Lehrberuf oder als Angestellte oder Angestellter tätig, so dürfen Sie nur auf eine ähnliche Tätigkeit in diesem Berufsfeld verwiesen werden (Berufsschutz). Liegen seit Ende der Ausbildung weniger als 15 Versicherungsjahre, muss die qualifizierte Tätigkeit zumindest in der Hälfte der Versicherungsmonate, zumindest jedoch ein Jahr lang ausgeübt worden sein. Wenn Sie nicht überwiegend in einem Lehrberuf tätig waren (als Hilfsarbeiter:in etwa), können Sie auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt.

Tätigkeitsschutz für ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmer:innen

Dass Sie keinen Arbeitsplatz finden, ist kein Grund für die Pensionierung!

Härtefallregelung

Diese Regelung ermöglicht einen Zugangsweg in die Invaliditätspension bei Vorliegen eines Härtefalls. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn Sie nur mehr besonders leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit Haltungswechsel ausüben können (wie z.B. Parkgaragenkassier:in, Näher:in etc.). Außerdem müssen Sie im letzten Jahr vor dem Stichtag arbeitslos vorgemerkt sein.

Voraussetzungen für die Härtefallregelung im Überblick:

  • Vollendung des 50. Lebensjahres
  • Arbeitslosenmeldung im letzten Jahr vor dem Stichtag
  • 360 Versicherungsmonate (30 Jahre), davon 240 (20 Jahre) aufgrund von Erwerbstätigkeit
  • Es können nur mehr leichte Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck durchgeführt werden (z.B Portier:in, Parkplatzkassier:in etc.)
  • Prognose, dass kein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres gefunden werden kann.

Originäre Invalidität

Sie gelten auch dann als invalid, wenn Sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außer Stande waren, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben haben.

Rehabilitation

Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pension! Das heißt: Wenn Sie einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension stellen, wird dieser zuerst als Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gewertet. Es wird überprüft, ob durch eine zweckmäßige und zumutbare berufliche Rehabilitation auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit vermieden werden kann und wie hoch die Chancen sind, dass Sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.

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Unter berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind zum Beispiel Aus- oder Weiterbildung zu verstehen.

Es wird mit allen Mitteln versucht, dass eine Verbesserung des Gesundheitsstandes durch eine Rehabilitierung erreicht werden kann. Sollte die derzeitige Beschäftigung körperlich schwer sein, wird nach der Rehabilitation eine leichtere Tätigkeit vermittelt. Bis zu einem Jahr wird die Therapie mit entsprechendem Fachpersonal durchgeführt, um dann, wenn keine Besserung eingetreten ist, eine andere Lösung zu finden.

Die Integration in ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis ist eventuell bei manchen Kranken möglich.

Statt Frühpension gibt es für die psychisch Kranken (zum Beispiel bei "Burn-out"), die jünger als 50 Jahre sind, Rehabgeld (Rehabilitationsgeld). Eine Hoffnung auf Wiedereingliederung ins Berufsleben ist dann eher gegeben als durch den Bezug der Frühpension. Durch medizinische Betreuung und gegebenenfalls einer Umschulung wird mit allen Mitteln versucht, den Kranken eine Tätigkeit in Aussicht zu stellen.

Schwerarbeitspension

Was für Männer gilt

Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können Männer eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

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  • Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und
  • Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag

Was für Frauen gilt

Für Frauen gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für Männer. Weil bis inklusive 31.12.1963 geborene Frauen ohnehin mit Vollendung des 60.

Allerdings muss an dieser Stelle belegt werden, dass 45 Jahre Versicherung bestehen, zusätzlich müssen davon mindestens zehn Jahre Schwerstarbeit innerhalb der letzten 20 Jahre nachweisbar sein. Für Frauen gilt diese Regelung nicht, da sie das Pensionsalter erreicht haben, bevor das Recht der Schwerstarbeit in Anspruch genommen werden kann.

Korridorpension

Sollten Sie das 62. Lebensjahr beendet und bereits 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben haben, können Sie in Korridorpension gehen. Dies gilt für alle bis zum 31. Dezember 1963 geborenen Personen.

Für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1964 werden die Antrittsvoraussetzungen (Alter und notwendige Versicherungsmonate) für die Korridorpension stufenweise angehoben. Hier ein Überblick über die Anhebungsschritte ab 1.1.2026:

Geburtsdatum Frühestes Antrittsalter Notwendige Versicherungszeit
Vor 1.1.1964 62 Jahre 480 Monate (= 40 Jahre)
1.1.1964 bis 31.3.1964 62 Jahre + 2 Monate 482 Monate
1.4.1964 bis 30.6.1964 62 Jahre + 4 Monate 484 Monate
1.7.1964 bis 30.9.1964 62 Jahre + 6 Monate 486 Monate
1.10.1964 bis 31.12.1964 62 Jahre + 8 Monate 488 Monate
1.1.1965 bis 31.3.1965 62 Jahre + 10 Monate 490 Monate
1.4.1965 bis 30.6.1965 63 Jahre 492 Monate (= 41 Jahre)
1.7.1965 bis 30.9.1965 63 Jahre 494 Monate
1.10.1965 bis 31.12.1965 63 Jahre 496 Monate
1.1.1966 bis 31.3.1966 63 Jahre 498 Monate
1.4.1966 bis 30.6.1966 63 Jahre 500 Monate
1.7.1966 bis 30.9.1966 63 Jahre 502 Monate
Ab 1.10.1966 63 Jahre 504 Monate (=42 Jahre)

Ab Oktober 2029 (Personen geboren im Oktober 1966 oder später) gilt dann das Antrittsalter von 63 Jahren und die Notwendigkeit von 504 Versicherungsmonaten (= 42 Jahre) als Anspruchsvoraussetzung für eine Korridorpension.

Von der Anhebung nicht betroffen sind Personen, die vor dem 16.6.2025 eine Altersteilzeit angetreten haben oder zu diesem Zeitpunkt bereits Überbrückungsgeld von der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) bezogen bzw. Sollten Sie planen, im Jahr 2025 die Korridorpension anzutreten, informieren Sie sich vorab bei der AK, ob Sie Anspruch auf die Schutzklausel 2025 haben - ansonsten drohen Pensionsverluste aufgrund der vergangenen hohen Inflation.

Ab 2030 für Frauen

Da die Korridorpension in Zukunft frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann, kommt sie für Frauen erst ab 2030 in Betracht.

Zu- und Abschläge bei der Korridorpension

Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, gibt es Abschläge, sprich: weniger Pension. Wenn Sie nach dem Regelpensionsalter gehen, bekommen Sie dafür eine höhere Pension. Für jedes Jahr früher oder später wird Ihnen ein bestimmter Prozentsatz abgezogen oder dazugerechnet. Dazu ein Beispiel:

Wenn Sie mit 62 in Pension gehen, werden Ihnen von Ihrem aktuellen Pensionswert (der sich nach der Gesamtgutschrift am Pensionskonto berechnet) 15,3 % abgezogen. Das sind pro Jahr, um das sie vor 65 in Pension gehen, 5,1 %. Wenn Sie bis zum Regelpensionsalter arbeiten gehen, ist die Pension im Vergleich zur Korridorpension zum 62. Lebensjahr um rund 30 % höher.

Diese deutliche Erhöhung ergibt sich, weil die Abschläge wegfallen, die Gutschriften dazukommen und darüber hinaus eine Aufwertung erfolgt. Sollten Sie bis zum 68. Lebensjahr arbeiten, erhöht sich die Pension in etwa um weitere 30 % aufgrund von Zuschlägen von 5,1 % pro Jahr des späteren Pensionsantritts (bis maximal 15,3 % für 3 Jahre) sowie die zusätzlichen Aufwertungen und Gutschriften am Pensionskonto. Zusätzlich ist bei einem Pensionsaufschub über das Regelpensionsalter hinaus für die ersten drei Jahre des Aufschubs nur der halbe Pensionsversicherungsbeitrag zu bezahlen.

Im Einzelfall ist die Steigerung der Pension abhängig von der Höhe des weiteren Jahreseinkommens (für die Gutschriften) sowie der jeweiligen Aufwertungszahlen.

Bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Pension muss mit 4,2 % Abschlag jährlich gerechnet werden. Ab dem Jahr 2017 wird der Abschlag mit 5,1 Prozent kalkuliert. Bei einem 62-Jährigen reduziert sich beispielsweise die Rente um ca.

Langzeitversicherungspension (Hacklerregelung)

Was für Männer gilt

Männer können eine Langzeitversicherungspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vollendung des 62.

Abschlagsfreiheit einer Pension

Bei Vorliegen von mindestens 540 Beitragsmonaten (45 Jahre) auf Grund einer Erwerbstätigkeit, kann eine Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversicherungspension, Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt werden, wenn bis zum 31.12.2021 mindestens 45 Arbeitsjahre vorliegen.

Zu den 540 Beitragsmonaten zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung, soweit diese sich nicht mit den Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden jedoch nicht berücksichtigt.

Weitere wichtige Informationen

  • Sie sind vor 1955 geboren? Die Pensionsversicherungsanstalt bietet eine umfassende Broschüre zum „Altrecht“, auf die wir Sie gerne verweisen.
  • Die Inanspruchnahme jeder Art Pension, ob Früh- oder normale Pension, Waisen- oder Witwenpension, muss entsprechend beantragt werden. Ein ärztliches Gutachten sollte allerdings vorliegen, aus dem hervorgeht, dass der Betroffene nicht mehr die benötigte Arbeitskraft aufbringt.
  • Das Alter des Antragstellers wird berücksichtigt, ob das Geburtsjahr vor 1955 lag oder später war. Die älteren Jahrgänge können in Frühpension gehen, wenn der Versicherungszeitraum erfüllt wurde.
  • Eine Frühpension kann auch bei langer Versicherungsdauer berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller 450 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachweisen kann oder 37 ½ Jahre gearbeitet hat. Zwei Jahre bei Erhalt von Kinderbetreuungsgeld werden pro Kind berücksichtigt.

Wenn der Antragsteller/in vor dem 01.01.1964 geboren wurde, wird eine Frühpension unter dem Begriff Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gewährt.

Ältere Versicherte sind nach Vollendung des 59. Lebensjahres als berufsunfähig einzustufen, wenn die Arbeitsleistung durch gesundheitliche Schäden nicht mehr vollständig gegeben werden kann.

Eine Rückkehr aus der festgestellten Invalidität geschieht fast nie. Eine körperliche Abnutzung kann selbstverständlich nicht so einfach behoben werden.

Hinzuverdienst

Wenn der Verbraucher eine Pension wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit bezieht, jedoch noch einem Nebenerwerb nachgeht, der über die Geringfügigkeit hinausgeht, wird der Verdienst berücksichtigt. Man sollte sich also vor Beginn der Nebenerwerbstätigkeit eingehend bei den Ämtern erkundigen, ob sich dieser Aufwand überhaupt für den Betreffenden lohnt. Die Grenzen der Hinzuverdienstmöglichkeiten müssen genauestens geprüft werden.

Häufige Fragen und Antworten

Wie viel Geld bekommt man in der Frühpension? Die monatliche Höhe der Frühpension ist je Arbeitnehmer unterschiedlich.

Aktuelle Entwicklungen

  • Enormes Interesse weckt derzeit die von der SPÖ und FPÖ neubeschlossene Hacklerregelung. Pensionsexperte Marin betont, dass die Frühpension in kaum einem anderen Land so exzessiv genützt werden würde, wie in Österreich.
  • Auf Antrag der SPÖ wurde die abschlagsfreie Frühpension am letzten Donnerstag im Nationalrat beschlossen.

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