Depressive Episode: Voraussetzungen für eine Krankschreibung in Deutschland und Soziale Absicherung

Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen körperlichem, seelischem und sozialem Wohlbefinden. Armut, existenzielle Ängste oder die finanzielle Abhängigkeit von der Familie können krankmachend bzw. krankheitserhaltend sein und schränken die individuellen Verwirklichungsmöglichkeiten beträchtlich ein.

Die Basis jedes Sozialstaates ist ein garantierter Zugang zu Rechten und Möglichkeiten finanzieller Absicherung. Soziale Leistungen sind keine Almosen, sondern Rechtsansprüche für jene Menschen, welche die Zugangsvoraussetzungen dafür erfüllen.

Krankenstand bei psychischen Erkrankungen

Es ist natürlich auch möglich, wegen psychischer Erkrankungen in Krankenstand zu gehen. In diesem Fall musst du dich ebenfalls ganz normal krank melden und erhältst weiterhin dein Entgelt. Deine Diagnose musst du deiner Arbeitgeberin nicht mitteilen.

Es ist jedoch sehr oft so, dass dein Verhalten im Krankenstand bei einer psychischen Erkrankung anders aussieht, als bei einer körperlichen Erkrankung oder Verletzung. Statt dich im Bett zu erholen, solltest du vielleicht unter Menschen gehen, neue Dinge ausprobieren oder sogar einen Urlaub machen - all das kann dir deine Ärztin verschreiben. Deswegen ist es oft ratsam, offen mit deiner Arbeitgeberin oder zumindest deiner direkten Vorgesetzten zu sein, um Missverständnisse im Voraus zu vermeiden.

Was ist im Krankenstand erlaubt?

Im Krankenstand darfst du nichts tun, das deine Genesung verzögert. Deine oberste Priorität im Krankenstand ist es, wieder gesund zu werden. Deswegen kommt es immer darauf an, welche Krankheit du hast und was dir von deiner Ärztin bei der Krankschreibung verschrieben wurde.

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Jemand, der eine Grippe hat, sollte nicht bei -5 Grad draußen spazieren gehen. Hast du dir jedoch die Hand gebrochen und kannst deswegen nicht arbeiten, spricht nichts gegen einen Spaziergang. Hältst du dich nicht an die ärztlichen Verordnungen, kann das zur Folge haben, dass dein Entgelt gestrichen wird.

Prinzipiell gilt: Im Zweifelsfall solltest du immer deine Ärztin fragen, was du im Krankenstand tun darfst und was nicht. Deine Ärztin entscheidet, ob du arbeitsunfähig bist oder nicht. Bist du beispielsweise Tourguide und musst viel gehen, kann ein gebrochenes Bein ein Grund für eine Krankschreibung sein. Arbeitest du jedoch im Sitzen, zum Beispiel am Computer oder im Home-Office, hält dich ein gebrochenes Bein nicht unbedingt vom Arbeiten ab.

Wird dir Krankenstand mit Bettruhe von deiner Ärztin verschrieben, solltest du diesen auch wirklich im Bett verbringen. Notwendige Wege, wie beispielsweise ärztliche Untersuchungen, Besuch der Apotheke oder Lebensmitteleinkauf sind aber natürlich in Ordnung. Oft werden auf der ärztlichen Krankschreibung Ausgehzeiten vermerkt, an die du dich im besten Fall halten solltest. Selbst wenn du dich nicht an die Ausgehzeiten hältst, ist das kein Grund für deine Arbeitgeberin, dich zu entlassen. Erst wenn das Verhalten deine Genesung verzögern oder verhindern kann, kann eine berechtigte Entlassung ausgesprochen werden.

Ist in deinem Krankenstand keine Bettruhe verordnet, darfst du prinzipiell alles tun, was deinen Genesungsprozess nicht verhindert. Hier kommt es wieder sehr auf die Diagnose an - während der Besuch eines Konzerts für jemanden mit Bronchitis oder Gehörsturz schädlich sein kann, kann es für jemanden mit einer Depression oder Burn-Out durchaus förderlich sein. Du darfst grundsätzlich auch dein Auto oder andere Fortbewegungsmittel nutzen. Es gilt jedoch wie immer: was du tust, darf deine Genesung nicht verhindern. Außerdem musst du dafür sorgen, dass du alle Voraussetzungen erfüllst - beim Auto bedeutet das zum Beispiel, dass die Fahrtüchtigkeit gegeben ist. Nimmst du beispielsweise starke Medikamente oder hast einen gebrochenen Arm, kann deine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt sein.

Du darfst während deines Krankenstands nicht arbeiten. Hast du also zwei Jobs oder bist nebenbei selbstständig, musst du in beiden Beschäftigungen in Krankenstand gehen.

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Wo muss ich mich im Krankenstand aufhalten?

Grundsätzlich gibt es keine Regel, wo du deinen Krankenstand verbringen musst. Befindest du dich nicht an deinem Hauptwohnsitz, solltest du das jedoch deiner Krankenkasse melden. Wenn du deinen Krankenstand im Ausland verbringen möchtest, musst du vorab die Zustimmung der Krankenkasse einholen. Manche Krankenkassen haben auch die Regel, dass sie Auslandsaufenthalte oder Urlaube vorab genehmigen müssen.

Was darf mein Arbeitgeber (nicht) tun?

Deine Arbeitgeberin darf schon ab dem ersten Tag eine ärztliche Krankmeldung von dir verlangen, ab dem vierten Tag ist eine Krankschreibung von der Ärztin verpflichtend. Im Krankenstand musst du nicht für deine Arbeitgeberin verfügbar sein (außer unter sehr dringlichen Umständen) und deine Arbeitgeberin darf dich nicht dazu anstiften, etwas zu tun das deine Genesung verlangsamt, dich unter Druck setzen oder dich vor Ablauf deiner Krankschreibung zurück zum Arbeitsplatz holen. Bei einem längeren Krankenstand darf deine Arbeitgeberin auch zwischendurch eine Fortsetzung der Krankschreibung verlangen.

Nachdem es für eine normale Kündigung keinen spezifischen Grund braucht, kannst du auch im Krankenstand gekündigt werden. Eine gerechtfertigte Entlassung wegen Fehlverhaltens im Krankenstand (also Verhalten, das deinen Genesungsprozess verlangsamt/verhindert) ist jedoch nur möglich, wenn deine Arbeitgeberin dein Fehlverhalten mit Ort, Datum und Dauer nachweisen kann.

Finanzielle Leistungen bei psychischer Erkrankung

Im Folgenden finden Sie eine Auflistung verschiedener finanzieller Leistungen, die Menschen mit psychischen Erkrankungen beziehen können.

  • Krankenversicherung: Unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag bei der Österreichischen Gesundheitskasse ist eine Mitversicherung bei Eltern für psychisch kranke Menschen im Erwachsenenalter (auch zeitlich unbegrenzt) möglich (§ 123 ASVG - Anspruchsberechtigung für Angehörige).
  • Krankengeld: Das Krankengeld hat die Funktion den Verdienstausfall aufgrund der Arbeitsunfähigkeit während der Zeit der Erkrankung teilweise zu ersetzen.
  • Arbeitslosengeld: Zur Sicherung der finanziellen Lebensgrundlage bei Arbeitslosigkeit kann unter bestimmten Voraussetzungen das Arbeitslosengeld bei dem AMS beantragt werden.
  • Notstandshilfe: Ist die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes erschöpft, kann bei dem AMS Notstandshilfe beantragt werden.
  • Rehabilitationsgeld: Stellt die Pensionsversicherung keine dauernde Invalidität oder Berufsunfähigkeit fest und wurden ausreichend Pensionsversucherungszeiten gesammelt, kann Rehabilitationsgeld beantragt werden. Die Auszahlung leistet die Krankenversicherung, welche auch für die Unterstützung zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zuständig ist.
  • Waisenpension: Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine soziale Absicherung garantiert, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Alterspension oder eine Invaliditäts,- Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspension gehabt hätte. Für psychisch kranke Menschen ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Waisenpension auch im Erwachsenenalter zu beziehen.
  • Erhöhte Familienbeihilfe: Den Erhöhungsbeitrag zusätzlich zur regulären Familienbeihilfe erhalten Eltern, deren Kind in jungen Jahren erkrankt und daher erwerbsunfähig geblieben ist. Der Antrag ist beim jeweiligen Finanzamt zu stellen und kann 5 Jahre rückwirkend eingebracht werden.
  • Sozialhilfe / Mindestsicherung: Personen, die aus eigenen Mitteln den Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, haben die Möglichkeit bei der Sozialabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat einen Antrag auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung stellen.
  • Ausgleichszulage: Wenn die Pension unter bestimmten Richtsätzen liegt, kann bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt unter gewissen Voraussetzungen die Ausgleichszulage beantragt werden sodass ein Mindesteinkommen gesichert werden kann.
  • Rezeptgebührenbefreiung: Personen mit Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz bzw. Personen, die aufgrund von Erkrankung überdurchschnittliche Ausgaben für Medikamente haben, können bei der Österreichischen Gesundheitskasse eine Rezeptgebührenbefreiung beantragen.
  • Befreiung ORF Gebühr: Bei körperlicher oder finanzieller Hilfsbedürftigkeit ist eine Befreiung von den ORF Gebühren per Antragsstellung möglich.
  • Pflegegeld: Das Pflegegeld ist ein pauschalierter Beitrag zur Abgeltung des pflegebedingten Mehraufwandes. Es ist an den geschätzten Pflege- bzw. Unterstützungsbedarf pro Monat gebunden und wird von der Pensionsversicherungsanstalt bzw. der Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft ausgezahlt.
  • Vollmacht: Familienmitglieder oder Freunde und Freundinnen können sich von erkrankten Personen mit einer Vollmacht ausstatten lassen, um Behördenwege für sie zu erledigen.
  • Erwachsenenschutzrecht (früher: Sachwalterschaft): Ab 1. Juli 2018 gibt es vier verschiedene Arten der Erwachsenenvertretung, die den betroffenen Personen - ihren Bedürfnissen entsprechend - unterschiedlich viel Selbstbestimmung ermöglichen.

Wie viele Versicherungszeiten brauche ich?

Die Wartezeit ist erfüllt, wenn insgesamt 180 Beitragsmonate einer Pflicht- oder Weiterversicherung oder 300 Versicherungsmonate vorliegen.

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Die Wartezeit entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Werden diese Voraussetzungen nicht erbracht, gilt die Wartezeit dennoch als erfüllt, wenn vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Monaten vorliegen.

Nach dem 50. Lebensjahr verlängert sich die Wartezeit (60 Monate) pro Lebensmonat um einen Versicherungsmonat, der Rahmenzeitraum von 120 Monaten um 2 Versicherungsmonate.

Vor dem 27. Lebensjahr genügen sechs Versicherungsmonate

Tätigkeitsschutz für ältere Arbeitnehmer und Arbeitnehmer:innen

Versicherte sind invalid bzw. berufsunfähig, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens durch 120 Monate (zehn Jahre) ausgeübt haben. Dass Sie keinen Arbeitsplatz finden, ist kein Grund für die Pensionierung!

Härtefallregelung

Diese Regelung ermöglicht einen Zugangsweg in die Invaliditätspension bei Vorliegen eines Härtefalls. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn Sie nur mehr besonders leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit Haltungswechsel ausüben können (wie z.B. Parkgaragenkassier:in, Näher:in etc.). Außerdem müssen Sie im letzten Jahr vor dem Stichtag arbeitslos vorgemerkt sein.

Voraussetzungen für die Härtefallregelung im Überblick:

  • Vollendung des 50. Lebensjahres
  • Arbeitslosenmeldung im letzten Jahr vor dem Stichtag
  • 360 Versicherungsmonate (30 Jahre), davon 240 (20 Jahre) aufgrund von Erwerbstätigkeit
  • es können nur mehr leichte Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck durchgeführt werden (z.B Portier:in, Parkplatzkassier:in etc.)
  • Prognose, dass kein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres gefunden werden kann.

Rehabilitation

Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pension! Das heißt: Wenn Sie einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension stellen, wird dieser zuerst als Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gewertet. Es wird überprüft, ob durch eine zweckmäßige und zumutbare berufliche Rehabilitation auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit vermieden werden kann und wie hoch die Chancen sind, dass Sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.

Unter berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind zum Beispiel Aus- oder Weiterbildung zu verstehen.

Burnout

Ausgebrannt, vollständig innerlich erschöpft, zu nichts mehr Lust: Immer mehr Arbeitnehmer:innen leiden am sogenannten „Burnout“. Am Ende stehen oft lange Krankenstände oder die völlige Berufsunfähigkeit.

„Burnout“ fängt häufig mit übergroßem Arbeitseifer an. Bleiben „Be­lohn­ung­en“ dafür aus, kommt es zu einer „Schieflage” zwischen dem, was man in­vest­iert, und dem, was man dafür bekommt.

Sie verschieben oder verkürzen Ihren Urlaub regelmäßig, weil es die Arbeit er­ford­ert. Auch wenn Sie Arbeit regelmäßig mit nach Hause nehmen müssen, sind Sie burn­out­ge­fährdet.

Burnout ist keine Krankheit aber das Ergebnis von chronischem Stress durch die Arbeit. Wichtige Kennzeichen von Burnout sind Erschöpfung, Zynismus und eine geringere berufliche Leistungsfähigkeit.

Nehmen Sie diese Anzeichen ernst. Möglicherweise sind Sie bereits mitten im Burnout, wenn Sie sich am Morgen in die Arbeit quälen, Ih­nen Menschen, die für Sie einmal wichtig waren, gleichgültig werden oder wenn Sie keinen Sinn (mehr) in Ihrer Arbeit sehen, bedrückt sind und sich ständig erschöpft fühlen.

Was gegen Burnout hilft

Psychisch gesunde Arbeitsbedingungen ermöglichen psychisch gesundes Arbeiten. Daher muss die Arbeit von dem:der Arbeitgeber:in auch psychisch gesund gestaltet werden. Die Realität sieht oft anders aus: eine hohe Arbeitsmenge, kurzfristige Termine, wenig Personal und Ressourcen, Umstrukturierungen uvm. sind an der Tagesordnung.

Arbeiterkammern und Gewerkschaften fordern daher schon lange die Anerkennung von Burnout als Berufskrankheit - Betroffene benötigen ein Anrecht auf eine umfassende Behandlung durch die Unfallversicherungsanstalt, zeitlich unbefristete medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation oder finanzielle Entschädigungen.

Menschen, die durch ihre Arbeit Schaden erleiden, müssen abgesichert sein - das muss für Burnout ebenso gelten wie für körperliche Schäden.

Was der Arbeitgeber verlangen darf und was nicht

Einfach zu sagen, ich kann nicht mehr, ich bleib mal länger zu Hause, geht natürlich selbst bei einer schwer zu überprüfenden Diagnose wie Burnout nicht. Der Arbeitnehmer muss, wenn er aufgrund von Burnout krankgeschrieben wird, eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Dieser kann den Arbeitnehmer zwar danach fragen, um welche Erkrankung es sich handelt, verpflichtet es diesem zu sagen, ist der Arbeitnehmer aber nicht.

Nein, selbst wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose des Vertrauensarztes des Arbeitnehmers hat, darf er von seinem Mitarbeiter nicht verlangen, sich auch vom Betriebs- oder Amtsarzt untersuchen zu lassen.

Wie lange sind Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet?

Ist der Arbeitnehmer völlig arbeitsunfähig, hat dieser, unabhängig ob Arbeiter oder Angestellter, mindestens sechs Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Je länger das Arbeitsverhältnis bereits besteht, umso länger ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

Nach fünf Arbeitsjahren verlängert sich dieser Anspruch auf die Dauer von acht Wochen.

Dieser Anspruch erhöht sich auf zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 15 Jahre gedauert hat.

Der Anspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf maximal zwölf Wochen. Zusätzlich haben Arbeitnehmer die Möglichkeit für weitere vier Wochen die Hälfte des Entgelts zu erhalten.

Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, jene Höhe des Entgelts zu zahlen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er seine Arbeit gewohnheitsmäßig erfüllt hätte.

Arbeitnehmer dürfen nur mit ausdrücklicher ärztlicher Erlaubnis fort - und sie sollten den Arbeitgeber informieren.

Können Mitarbeiter im Krankenstand bei Burnout gekündigt werden?

Will sich der Arbeitgeber vom Mitarbeiter trennen, kann er diesen - auch während des Krankenstandes - ohne Angabe von Gründen kündigen. Bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, sollte dieser sich vor allem, wenn es sich um einen lange beschäftigten oder älteren Arbeitnehmer handelt, rechtlich beraten lassen. Je nach Sachlage könnte dieser nämlich die Kündigung bei Gericht als sozialwidrig anfechten.

Der Arbeitgeber steht bei einer Kündigung unter besonderem Beweisdruck.

Was eine Entlassung im Krankenstand rechtfertigt

Legt der Arbeitnehmer während seines Krankenstandes ein Verhalten an den Tag, das seine Genesung grob beeinträchtigen könnte, kann das prinzipiell eine Entlassung zur Folge haben. Allerdings steht der Arbeitgeber bei Burnout unter besonderem Beweisdruck, denn Therapien sind individuell sehr unterschiedlich. Hat jedoch der Arzt ausdrücklich "Ruhe" verordnet, ist etwa eine Shoppingtour des erschöpften Mitarbeiters unangebracht. Wird ein ausgebrannter Arbeitnehmer gar beim Pfuschen erwischt, ist das zweifelsfrei ein Entlassungsgrund.

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