Verhalten an Stoppschild Regeln in Deutschland

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die sichere Nutzung der Straße durch alle Verkehrsteilnehmer:innen und bildet die rechtliche Grundlage für das Verhalten auf öffentlichen Verkehrsflächen.

Vorrangregeln gemäß § 19 StVO

Die Vorrangregeln sind in § 19 StVO festgelegt:

  1. Absatz 1: Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.
  2. Absatz 2: Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 25) haben immer den Vorrang.
  3. Absatz 3: Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.
  4. Absatz 4: Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten.
  5. Absatz 5: Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen; Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten, haben den Vorrang auch gegenüber aus derselben Richtung kommenden, nach rechts einbiegenden Fahrzeugen.
  6. Absatz 6: Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
  7. Absatz 6a: Radfahrer, die einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten (§ 56a) Radweg oder Geh- und Radweg verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr, ausgenommen in Fällen parallel einmündender Radwege innerhalb des Ortsgebietes, nach deren Verlassen sie die Fahrtrichtung beibehalten (§ 11 Abs. 5 letzter Satz), den Vorrang zu geben.
  8. Absatz 6b: Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.
  9. Absatz 7: Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.
  10. Absatz 8: Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen, aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den Vorrang. Der Wartepflichtige darf nicht annehmen, daß ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang verzichten werde, und er darf insbesondere auch nicht annehmen, daß bei Vorrangverzicht eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen ist der Vorrangverzicht von Vorrangberechtigten zweifelsfrei erkennbar.

Verhalten von Radfahrern

Die 33. Novelle der StVO gilt seit 1. Oktober 2022 und beinhaltet einige grundlegende Verbesserungen für Radfahrer:innen, Fußgänger:innen und die Verkehrssicherheit von Kindern.

Wenn ein Radfahrstreifen oder innerhalb des Ortsgebietes ein parallel einmündender Radweg endet und in die Fahrbahn übergeht, gilt für Radfahrerinnen/Radfahrer das Reißverschlusssystem, um sich - gleichberechtigt mit Autofahrerinnen/Autofahrern - in den Fließverkehr einzuordnen. Voraussetzung ist, dass Radfahrerinnen/Radfahrer nach Verlassen des Radfahrstreifens bzw.

Müssen Radfahrerinnen/Radfahrer vom Radfahrstreifen auf den daneben liegenden Fahrstreifen wechseln (etwa um sich zum Linkseinbiegen einzuordnen), so gelten die Regeln für den Fahrstreifenwechsel.

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Radfahrerinnen/Radfahrer müssen nur dann jedenfalls anderen Fahrzeugen den Vorrang geben, wenn sie von einem Radweg bzw.

Mit der neuen StVO Novelle gilt ein definierter Mindest-Seitenabstand beim Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeug-Lenker:innen: mindestens 1,5 Meter im Ortsgebiet und mindestens 2 Meter außerhalb des Ortsgebiets. Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand reduziert werden.

In Tempo 30-Straßen wird das Nebeneinanderfahren für alle Radfahrenden jetzt möglich, „sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden“.

Nicht erlaubt ist das nebeneinander Radfahren auf Schienen- und Vorrangstraßen sowie gegen die Fahrtrichtung von (geöffneten) Einbahnen.

Die Behörden haben künftig die Möglichkeit, dem Radverkehr an einzelnen Kreuzungen das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben, indem sie dort ein Zusatzschild mit einem grünen Pfeil und Radsymbol anbringen. An T-Kreuzungen gibt es eine analoge Regelung fürs Geradeausfahren.

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Die Radfahrenden haben in diesen Situationen gegenüber querenden Fußgänger:innen Wartepflicht und müssen vor dem Abbiegevorgang anhalten, ähnlich wie bei einem Stopp-Schild. Weiterfahren können sie, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

Verhalten gegenüber Fußgängern

Wie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern haben Fußgängerinnen/Fußgänger auf dem Schutzweg ("Zebrastreifen") auch gegenüber Radfahrerinnen/Radfahrern Vorrang.

So müssen Radfahrerinnen/Radfahrer Benützerinnen/Benützern von Schutzwegen, die sich auf dem Schutzweg befinden und solchen Benützerinnen/Benützern, die sich noch nicht darauf befinden, aber ihn erkennbar benützen wollen, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen.

Nicht nur Fußgängerinnen/Fußgänger, die bereits auf dem Schutzweg gehen, haben Vorrang, sondern auch solche, die ihn erkennbar benützen wollen, also sich z.B.

Anhalten am Stoppschild

§ 52 Z 24 StVO ordnet an: „dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten.“

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Der OGH urteilt dazu: „Nach dem Gesetzeswortlaut des § 52 Z 24 StVO sind Stoptafeln vor Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen in der Regel die Verkehrssituation nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Es handelt sich sohin durchwegs um Kreuzungen mit einem erhöhten Gefährdungspotential. Die Missachtung eines Stopschildes ist angesichts dieser besonderen Gefahrenlage in aller Regel objektiv als grob verkehrswidrig und damit als grob fahrlässig zu qualifizieren, weil die Beachtung eines Stopschildes zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs gehört."

Nach § 19 Abs. 4 StVO: “Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen “Vorrang geben” oder “Halt” angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1.

Rechtswidrigkeitszusammenhang

Manchmal verstößt ein Lenker ganz klar gegen eine Vorschrift, es kommt zum Unfall, aber dennoch wird ihm der Verstoß nicht als Verschulden angerechnet. Die Zauberworte heißen „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ oder „Schutzzweck der Norm“.

Herr M. wollte eine Kreuzung geradeaus überqueren. Weder von rechts noch von links kamen Fahrzeuge; er fuhr trotz Stopptafel ohne anzuhalten in die Kreuzung ein. Dort stieß er mit einem entgegenkommenden Lenker zusammen, der links abbiegen wollte. Obwohl Herr M. die Stopptafel eindeutig missachtet hatte, forderte die Clubjuristin (zu Recht!) 100 % von der Gegenseite.

Die Versicherung des Linksabbiegers musste zahlen, denn der Oberste Gerichtshof hat diese Konstellation schon entschieden. Demnach gelten „Vorrang geben“- und „Stopp“-Tafeln nur gegenüber dem Querverkehr (außer bei einer Zusatztafel über den besonderen Verlauf einer Vorrangstraße). Zwischen zwei entgegenkommenden Lenkern gelten die allgemeinen Vorrangregeln: Geradeaus vor Linksabbiegen! Das Ignorieren der Stopptafel wirkt sich hier nicht negativ aus. Wie der OGH sagt: Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang.

Frau Ingrid W. überholte (verbotenerweise) auf einer ungeregelten Kreuzung. Gleichzeitig bog ein Lenker von links in diese Kreuzung ein. Es kam zur Kollision. Lange Verhandlungen waren nötig, bis Frau W.

Denn auch hier gilt: Das gesetzliche Überholverbot dient nur dem Zweck, eine Sichtbehinderung nach rechts zu vermeiden, also an ungeregelten Kreuzungen den Vorrang der von rechts kommenden Fahrzeuge zu wahren. Es bezweckt aber nicht den Schutz der von links kommenden Lenker und auch nicht den Schutz von überholten Linksabbiegern.

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