Das richtige Verhalten im Straßenverkehr: Regeln für Busse, PKWs und Kinder

Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Dessen ungeachtet darf jeder Straßenbenützer vertrauen, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen.

Das Bundesgesetz, die StVO 1960, gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr gilt dieses Bundesgesetz insoweit, als andere Rechtsvorschriften oder die Straßenerhalter nichts anderes bestimmen.

Definitionen im Straßenverkehr

Im Sinne der StVO 1960 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
  • Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.
  • Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg.
  • Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrenzter Teil der Straße.
  • Schutzweg: ein durch gleichmäßige Längsstreifen (sogenannte „Zebrastreifen“) gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil.
  • Kreuzung: eine Stelle, auf der eine Straße eine andere überschneidet oder in sie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel.
  • Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche Kleinfahrzeuge.
  • Überholen: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug.
  • Vorbeifahren: das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden, haltenden oder parkenden Fahrzeug.

Besondere Vorsicht gegenüber Kindern

Kinder verhalten sich im Straßenverkehr anders. Sie sehen, hören und fühlen anders, nehmen ihre Umwelt aus einer anderen Perspektive wahr. Umgekehrt können Kinder bis zum Alter von etwa acht Jahren sich noch nicht in andere Verkehrsteilnehmer hineinversetzen.

Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber Personen, gegenüber denen der Vertrauensgrundsatz gemäß Abs. 1 nicht gilt, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, daß eine Gefährdung dieser Personen ausgeschlossen ist.

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Fahrer müssen überall dort, wo mit Kindern gerechnet werden muss, langsamer fahren. Vorsicht und Rücksicht sind daher im Straßenverkehr das absolute A & O - damit Sicherheit Schule macht. Erstklässler brauchen auch Sicherheit erster Klasse.

Kinder...

  • ...erleben den Straßenverkehr aus anderer Sicht.
  • ...schätzen Entfernungen und Geschwindigkeiten noch nicht richtig ein und nehmen aufgrund ihres eingeschränkten seitlichen Blickwinkels herannahende Fahrzeuge später wahr.
  • ...sind neugierig und leicht ablenkbar. Ihre Aufmerksamkeit richtet sich spontan auf gefühlsbezogene Objekte wie etwa Hunde oder Werbeplakate.
  • ...leben ihre Emotionen intensiv aus.
  • ...drehen oft nur reflexartig den Kopf nach beiden Seiten, bevor sie die Fahrbahn queren.

Sicherer Schulweg für Kinder

Im September beginnt für tausende Schüler wieder der Schulalltag. Egal mit welchem Verkehrsmittel die Kinder in die Schule kommen, sie müssen Verkehrsregeln sowie den Umgang mit möglichen Gefahren erst (er)lernen. Dafür sollten die letzten Tage vor dem Schulstart für ein gezieltes Training des Verhaltens am Schulweg genutzt werden.

Um achtsam in eine eigenständige aktive Mobilität hineinzuwachsen, bedarf es eines gemeinsamen Schulwegtrainings mit Mama oder Papa.

Tipps für ein Schulwegtraining

  • Trainierter Alleingang: Ist der beste Schulweg ausgewählt, gehen Sie mit Ihrem Kind mehrmals die Strecke ab und erklären ihm, warum es wo gefährlich ist und worauf es als Fußgänger achten muss. Lassen Sie sich dann nach einigen Trainingstagen von Ihrem Kind führen, das sein Verhalten kommentiert.
  • Konstruktive Kritik: Korrigieren Sie Ihr Kind sachlich bei Fehlverhalten und loben Sie es ausdrücklich bei richtigem Verhalten.
  • Reality Check: Unternehmen Sie die Trainingsgänge an Schul- bzw.
  • Grün ist nicht genug: Auch bei grünen Fußgängerampeln immer nach beiden Seiten schauen und auf mögliche Abbieger achten.
  • Schutzlos am Schutzweg: Die weißen Streifen auf der Straße sind kein Garant für Sicherheit. Erklären Sie Ihrem Kind, dass leider nicht alle Fahrer vor dem Zebrastreifen anhalten. Vor dem Schutzweg also immer stehen bleiben und nach beiden Seiten schauen. Erst losgehen, wenn die Fahrbahn frei ist oder alle Fahrzeuge - aus allen Fahrtrichtungen - angehalten haben.
  • Schluss mit Elterntaxi: Bringen Sie Ihren Nachwuchs nur in Ausnahmefällen mit dem Pkw zur Schule oder nach Hause. Kinder, die nur als Pkw-Passagiere am Straßenverkehr teilnehmen, lernen nicht, selbst mit Situationen im Straßenverkehr umzugehen.
  • Thema Schulbus: Aufmerksam und ruhig an der Haltestelle warten, bis der Bus eingefahren ist. Disziplin beim Ein- und Aussteigen.
  • Sichtbarkeit ist Sicherheit: Reflektoren und Pendelblitze auf Kleidung, Schultasche & Co.

Verhalten nach einem Verkehrsunfall

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben:

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  1. wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
  2. wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
  3. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.

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