Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die sichere Nutzung der Straße durch alle Verkehrsteilnehmer:innen und bildet die rechtliche Grundlage für das Verhalten auf öffentlichen Verkehrsflächen.
Die StVO-Novelle und ihre Auswirkungen auf Radfahrer
Die 33. Novelle der StVO gilt seit 1. Oktober 2022. Sie beinhaltet einige grundlegende Verbesserungen für Radfahrer:innen, Fußgänger:innen und die Verkehrssicherheit von Kindern.
Wichtige Änderungen für Radfahrer
- Ein definierter Mindest-Seitenabstand beim Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeug-Lenker:innen: mindestens 1,5 Meter im Ortsgebiet und mindestens 2 Meter außerhalb des Ortsgebiets.
- Bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h kann der Seitenabstand reduziert werden.
- In Tempo 30-Straßen wird das Nebeneinanderfahren für alle Radfahrenden jetzt möglich, „sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden“.
- Die Behörden haben künftig die Möglichkeit, dem Radverkehr an einzelnen Kreuzungen das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben, indem sie dort ein Zusatzschild mit einem grünen Pfeil und Radsymbol anbringen.
- An T-Kreuzungen gibt es eine analoge Regelung fürs Geradeausfahren.
Rechtsabbiegen bei Rot mit Grünpfeil
Gemeinden und Städte haben künftig die Möglichkeit, mittels Grünpfeil-Zusatzschild bei einzelnen Kreuzungen dem Radverkehr das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben.
Die Radfahrenden haben gegenüber querenden Fußgänger:innen Nachrang und müssen vor dem Abbiegevorgang ähnlich wie bei einem Stop-Schild anhalten.
Diese Regelung darf „nur erlassen werden, wenn hinsichtlich der dadurch bestimmten Kreuzungen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen“ und orientiert sich an der Regelung in Deutschland, bei der ebenfalls das Anhalten vorm Abbiegen verordnet ist.
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Das "Stoptaferl": Anhalten an der Kreuzung
§ 52 Z 24 StVO ordnet an: „dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten.“
Der OGH urteilt dazu: „Nach dem Gesetzeswortlaut des § 52 Z 24 StVO sind Stoptafeln vor Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen in der Regel die Verkehrssituation nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Es handelt sich sohin durchwegs um Kreuzungen mit einem erhöhten Gefährdungspotential. Die Missachtung eines Stopschildes ist angesichts dieser besonderen Gefahrenlage in aller Regel objektiv als grob verkehrswidrig und damit als grob fahrlässig zu qualifizieren, weil die Beachtung eines Stopschildes zu den wichtigsten Grundregeln des Straßenverkehrs gehört."
Nach § 19 Abs. 4 StVO: “Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen “Vorrang geben” oder “Halt” angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1.
Weitere wichtige Regeln für Radfahrer
Radfahranlagen
Ist eine Radfahranlage (Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radweg, Geh- und Radweg oder Radfahrerüberfahrt) vorhanden, muss diese von Radfahrerinnen/Radfahrern grundsätzlich auch benutzt werden. Ansonsten muss auf der Fahrbahn gefahren werden.
Eine Ausnahme bilden nicht benützungspflichtige Radwege bzw. Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, sowie mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, darf die Radfahranlage benützt werden.
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Radfahrerüberfahrten
Auch wenn Radfahrerinnen/Radfahrer auf Radfahrerüberfahrten (wie auf allen Radfahranlagen) Vorrang haben, dürfen sie sich diesen - außer es befinden sich aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge - nicht beliebig schnell nähern:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt bei der Annäherung an ungeregelte Radfahrerüberfahrten (das sind solche, die weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt werden) eine Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h vor.
Einbahnstraßen
Grundsätzlich ist es verboten, mit dem Rad gegen eine Einbahn zu fahren. Es muss in die Richtung gefahren werden, die das Einbahnschild anzeigt.
Fahren gegen die Einbahn ist nur dann zulässig, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird.
Schutzwege
Nein, denn Radfahrer dürfen den Schutzweg „radelnd“ gar nicht benützen (Verwaltungsstrafe!). Nur Schieben ist erlaubt; dann gilt man als Fußgänger.
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Nebeneinanderfahren
Ansonsten darf neben einem anderen Radfahrer gefahren werden, wenn auf der Straße max. Tempo 30 km/h gilt und Radverkehr erlaubt ist (sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden).
Das gilt aber nicht auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung.
Alkohol
Alkohol-Bestimmungen der StVO samt drohender Verwaltungsstrafe zwischen 800,- und 5.900,- EUR (je nach Alkoholisierungsgrad).
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