Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Dennoch darf jeder Straßenbenützer darauf vertrauen, dass andere Personen die maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen.
Dieses Vertrauen ist jedoch eingeschränkt, wenn es sich um Kinder, Menschen mit Sehbehinderung, Menschen mit offensichtlicher körperlicher Beeinträchtigung oder Personen handelt, aus deren Verhalten geschlossen werden muss, dass sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen.
Der Lenker eines Fahrzeuges hat sich gegenüber diesen Personen so zu verhalten, dass eine Gefährdung ausgeschlossen ist, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft.
Allgemeine Verhaltenspflichten bei Verkehrsunfällen
Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben:
- sofort anzuhalten, wenn sie ein Fahrzeug lenken,
- wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
- an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die genannten Personen Hilfe zu leisten oder unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner ist die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen.
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Besonderheiten im Kreisverkehr
Das Fahren im Kreisverkehr verunsichert oftmals auch versierte Fahrzeuglenker:innen. In Österreich wird der Kreisverkehr gemäß § 2 StVO wie eine normale Kreuzung behandelt. Allerdings wird bei fast jedem Kreisverkehr der an sich bestehende Rechtsvorrang durch eine entsprechende Beschilderung - Verkehrszeichen „Vorrang geben“ - aufgehoben.
Vielen Fahrzeuglenker:innen ist allerdings nicht klar, dass es sich bei einem Kreisverkehr um eine "normale Kreuzung" handelt, die lediglich im Erscheinungsbild anders ausgestaltet ist. "Demgemäß gelten beim Kreisverkehr auch die für Kreuzungen üblichen Regeln", erläutert Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung. "Die StVO sieht für Kreisverkehre keine Sonderregelungen vor.
Unklarheit darüber, wie man sich vor bzw. in einem Kreisverkehr richtig verhält, birgt erhöhte Unfallgefahr: Rund acht Prozent aller Unfälle mit Personenschaden im Bereich von Kreuzungen entfallen auf Kreisverkehre im Freiland, rund sechs Prozent auf solche im Ortsgebiet (Quelle: Statistik Austria, Bearbeitung ÖAMTC Unfallforschung).
"Da der Kreisverkehr grundsätzlich wie eine normale Kreuzung behandelt wird, gilt die Rechtsregel, somit haben Einfahrende als Rechtskommende Vorrang", so der ÖAMTC-Rechtsberater. "Allerdings wird bei vielen Kreisverkehren der allgemeine Rechtsvorrang durch ein 'Vorrang geben'-Schild verdrängt - wer einfährt, hat also 'Nachrang'." Im Kreis befindliche Lenker:innen dürfen dann weder zum plötzlichen Bremsen noch zum Auslenken genötigt werden.
Viele Fahrzeuglenker:innen blinken nicht beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr bzw. geben keine Handzeichen. Verglichen mit der Situation an "normalen" Kreuzungen sind es in Kreisverkehren fast vier Mal so viele "Nichtblinker". Nikolaus Authried vom ÖAMTC stellt klar: "Die StVO gibt vor, dass eine Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen ist, damit sich andere Verkehrsteilnehmende darauf einstellen können.
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Vorhandenen Bodenmarkierungen ist jedenfalls Folge zu leisten: "Oft ist es so, dass Einfahrende vom Fahrstreifen rechts außen gleich bei der nächstmöglichen Ausfahrt wieder aus dem Kreisverkehr ausgeleitet werden - das soll für einen besseren Verkehrsfluss sorgen. Daher ist es wichtig, sich beim Befahren des Kreises so einzuordnen, dass der Wechsel des Fahrstreifens erst wieder beim Verlassen nötig ist - und nicht mittendrin", hält Authried fest. "Muss man innerhalb des Kreisverkehrs doch einmal spontan den Fahrstreifen wechseln, ist es wichtig, dabei niemanden zu gefährden oder zu behindern - außerdem heißt es auch hier: 'Bitte blinken'.
"Ist vor einem Kreisverkehr eine zulässige Höchstgeschwindigkeit verordnet und entsprechend beschildert, so gilt dieses Tempolimit grundsätzlich bis zum Verlassen dieses Straßenzuges, also dem Einfahren in den Kreisverkehr", erklärt der ÖAMTC-Jurist. Anderes kann gelten, wenn es sich um keinen "echten Kreisverkehr" handelt, sondern um eine Art "Mittelinsel", weshalb kein Einbiegen in einen anderen Straßenzug vorliegt bzw. - anders ausgedrückt - sich der ursprüngliche Straßenzug durch den und nach dem Kreisverkehr fortsetzt.
"Bei Zonenbeschränkungen, erkennbar am Zusatz 'Zone' unterhalb der kundgemachten Höchstgeschwindigkeit, gilt: Das festgelegte Tempolimit besteht auch nach dem Einfahren in den Kreisverkehr weiter, bis es mittels Beschilderung wieder aufgehoben wird", ergänzt Authried.
Verhalten gegenüber Fußgängern auf Schutzwegen
Grundsätzlich hat ein Autofahrer einem Fußgänger das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Straße auf dem Schutzweg zu ermöglichen. Es ist nicht immer notwendig das Auto anzuhalten, wenn sich ein Fußgänger bloß einem Zebrastreifen nähert. Allerdings muss der Autofahrer stehen bleiben, wenn dem Fußgänger auf andere Art das ungefährdete und ungehinderte Überqueren der Fahrbahn nicht möglich ist.
Auch beim Einbiegen muss der Fahrzeuglenker aufpassen und er darf die Fußgänger weder gefährden noch behindern. Kindern ist immer, also auch ohne Vorhandensein eines Schutzweges, das sichere und unbehinderte Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Das gilt bereits dann, wenn Kinder die Fahrbahn noch gar nicht betreten haben, sondern diese erkennbar überqueren wollen. Sogar, wenn sie von Erwachsenen begleitet werden.
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Für den Fußgänger gilt erstens die Verpflichtung, den Schutzweg nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für den Lenker überraschend zu betreten. Wer zuwider handelt, kann mit einer Verwaltungsstrafe belangt werden. Der Fußgänger kann aber auch auf seinen Vorrang verzichten.
Ausweichen und Verhalten an Engstellen
Einem entgegenkommenden Fahrzeug musst du grundsätzlich nach rechts ausweichen. Ein Ausweichen nach links ist bei Schienenfahrzeugen zulässig, wenn das Ausweichen nach rechts nicht möglich ist. Das gilt auch bei Straßendienstfahrzeugen auf Arbeitsfahrten.
Du musst einen Gegenverkehr vor der Engstelle abwarten, damit du ihn weder zu einem unvermittelten Bremsen noch zu einem Ablenken seines Fahrzeuges zwingst. Diese Verhaltensvorschrift gilt, egal wie das Schild aufgehängt wurde: Die Richtung der Pfeile hat keine Bedeutung! Der Gegenverkehr sieht auf seiner Seite der Engstelle das Hinweiszeichen „Wartepflicht für Gegenverkehr“.
Wenn ein gefahrloses Begegnen der beiden Fahrzeuge trotzdem nicht möglich ist, musst du rechtzeitig anhalten.
Definitionen gemäß StVO 1960
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) von 1960 definiert verschiedene Begriffe, die für das Verständnis der Verkehrsregeln wesentlich sind:
- Straße: eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
- Fahrbahn: der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.
- Kreisverkehr: eine kreisförmige oder annähernd kreisförmig verlaufende Fahrbahn, die für den Verkehr in eine Richtung bestimmt ist.
- Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche Kleinfahrzeuge.
- Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit.
- Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die für das Halten zulässige Zeitdauer.
Prüfungsfahrt im Verkehr
Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen, Autobahnen oder in Straßentunneln, vorzunehmen. Des Weiteren sind, sofern dies möglich ist, Kreisverkehre, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- bzw. Bushaltestellen, Fußgängerübergänge und längere Steigungen oder Gefälle im Rahmen der Prüfungsfahrt zu befahren.
An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei der Prüfungsfahrt für die Klasse F kann die Teilnahme der Lehrperson der Fahrschule oder des Begleiters oder Ausbildners unterbleiben. Bei Kandidaten, die gemäß Paragraph 122,, Paragraph 122 a, KFG 1967 oder Paragraph 19, FSG ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen.
Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D und die Klasse B zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse F berechtigt.
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