Selbsteinweisung in die Psychiatrie: Voraussetzungen und Ablauf

Die persönliche Freiheit ist ein Grundrecht, daher sind klare gesetzliche Regeln wichtig, wenn es um die Einweisung in die Psychiatrie geht.

Voraussetzungen für eine Einweisung gegen den Willen

Eine Einweisung gegen den Willen der betroffenen Person ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  • Psychische Erkrankung: Erstens muss die Person psychisch erkrankt sein.
  • Ernsthafte Gefahr: Zweitens muss deswegen eine ernste und erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit der Person selbst oder für andere drohen. Zum Beispiel kündigt jemand einen Suizidversuch an oder könnte andere verletzen.
  • Keine Alternative: Drittens ist die Einweisung nur zulässig, wenn es keine alternative Betreuungsmöglichkeit gibt.

In welchen Fällen ist eine Einweisung nicht zulässig?

Zum Beispiel ist jemand zwar psychisch erkrankt, es liegt aber keine ernste und erhebliche Gefahr vor. Das ist ja meistens der Fall, weil eine psychische Erkrankung nur selten mit einer Gefährdung einhergeht. Wenn er:sie aber keine psychische Erkrankung hat, ist auch in solchen Fällen keine Einweisung angezeigt. Anderes Beispiel: Jemand verhält sich aggressiv oder legt ein „seltsames“ Verhalten an den Tag.

Ablauf einer Einweisung

In erster Linie ist die Polizei zuständig.

Die herbeigerufenen Polizist:innen beurteilen, ob eine Einweisung in Frage kommt.

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Im Regelfall wird ein:e Amtsärzt:in angefordert, der:die prüft, ob die Voraussetzungen (Erkrankung, Gefahr, fehlende Alternativen) wirklich vorliegen.

Falls ja, bringt ein Rettungswagen die Person ins Krankenhaus.

Dort wird man nochmal ärztlich untersucht.

Die zuständigen Ärzt:innen entscheiden dann, ob eine Unterbringung gegen den Willen der Person auf der psychiatrischen Station nötig ist.

Auch ein freiwilliger Aufenthalt ist ja als Alternative möglich, wenn sich z.B. die akute Situation entspannt hat und die Person zustimmt, sich behandeln zu lassen, oder eine stationäre Aufnahme ist aus ärztlicher Sicht gar nicht notwendig.

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Was bedeutet "Unterbringung"?

„Unterbringung“ heißt, dass man das Krankenhaus bzw. in der Regel die psychiatrische Station vorerst nicht mehr verlassen darf.

Auch weitere Rechte können beschränkt werden.

Wird jemand untergebracht, muss das Krankenhaus dies unverzüglich an die Patientenanwaltschaft von VertretungsNetz melden bzw. in Vorarlberg an das Institut für soziale Dienste.

Unsere Aufgabe ist der Rechtsschutz bei Zwangsmaßnahmen.

Die Mitarbeiter:innen besuchen die Patient:innen so bald wie möglich und unterstützen bzw. vertreten sie gegenüber dem Krankenhaus.

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Eingeschränkte Rechte der Patient:innen

Zusätzlich zu einer Unterbringung sind sogenannte „weitergehende Beschränkungen“ möglich.

Das betrifft z.B. Einschränkungen auf ein Zimmer, sedierende Medikamente oder Gurtsysteme zur Beschränkung am Bett.

Das kommt nicht selten vor.

Ca. ein Drittel der Patient:innen wird im Rahmen des Psychiatrieaufenthalts auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes beschränkt.

Rund ein Viertel wird mit Gurten am Bett fixiert.

Solche Maßnahmen müssen immer ärztlich angeordnet, dokumentiert und an die Patientenanwaltschaft gemeldet werden.

Wir sprechen dann mit den Patient:innen, schauen uns die Dokumentation an und reden mit dem Personal.

Die Maßnahmen können auf Antrag der Patient:innen oder der Patientenanwaltschaft vom Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.

Das ist übrigens auch bis zu drei Jahre nach einem Psychiatrieaufenthalt möglich.

Überwachung bei Fixierung

Es wäre aus unserer Sicht fachgerecht, dass bei einer Fixierung eine 1:1-Betreuung sichergestellt ist.

Patient:innen in einer Fixierung sollten sich jederzeit mitteilen können, falls sie etwas brauchen, z.B. auf die Toilette müssen.

Man sollte versuchen, die Würde der Patient:innen auch in solchen Situationen zu wahren.

Außerdem ist es wichtig, die Vitalparameter im Auge zu behalten.

Jemand, der zwangsweise fixiert wird, erhält oft begleitend sedierende Medikamente.

In Kombination mit der Rückenlage ist das nicht ungefährlich.

Außerdem muss alles unternommen werden, eine derart einschneidende Maßnahme rasch wieder zu beenden.

Dafür ist der Kontakt mit der betroffenen Person überaus wichtig.

Abnahme persönlicher Gegenstände

Ja, es gibt im Ausnahmefall „Beschränkungen von sonstigen Rechten.

Z.B. werden persönliche Gegenstände oder die Privatkleidung abgenommen.

Seit 2023 müssen solche Maßnahmen ebenfalls an die Patientenanwaltschaft gemeldet werden.

Davor wurden sie lediglich dokumentiert und manchmal haben wir sie auf Wunsch der Patient:innen vom Gericht überprüfen lassen.

Auch der Kontakt mit der Außenwelt kann beschränkt werden.

Hauptsächlich geht es da um die Abnahme von Mobiltelefonen.

Besuche könnten ebenfalls eingeschränkt werden, das wird aber wirklich sehr selten gemacht.

Regeln für Kinder und Jugendliche bezüglich Smartphones

Grundsätzlich nicht.

Auf vielen Stationen für Kinder und Jugendliche gibt es allgemeine Regeln für die Smartphone-Zeiten, z.B. ist die Nutzung während der Therapiezeiten nicht erlaubt.

Der Kontakt zur Außenwelt generell darf aber nur beschränkt werden, wenn ansonsten eine Gefährdung zu erwarten ist.

Wenn Jugendliche sich mittels Smartphone in Online-Gruppen bewegen, wo z.B. Selbstverletzung propagiert wird, dann wird ihnen das Gerät abgenommen, aufgrund der vorliegenden psychischen Erkrankung und Gefahr.

Das Klinikpersonal ist aber nicht dazu berechtigt, Handyzeiten aus pädagogischen Gründen zwangsweise zu regeln, etwa als „Strafmaßnahme“ für nicht erwünschtes Verhalten.

Wenn Patient:innen den Eindruck haben, da passt etwas nicht im Umgang mit dem Thema, können sie sich jederzeit an den:die Patientenanwält:in vor Ort wenden.

Aufenthalt im Freien

Grundsätzlich gilt, dass man sich auch im Freien aufhalten darf.

In der Praxis hängt das aber von den baulichen Gegebenheiten ab, also z.B. ob man über den Garten das Krankenhaus verlassen kann.

Das Personal möchte natürlich wissen, an welchem Ort die Patient:innen sind.

Normalerweise wird im Einzelfall am Stützpunkt entschieden, ob ein:e Patient:in in einen Außenbereich gehen darf.

Wird der Zugang zu Außenbereichen auf weniger als eine Stunde pro Tag eingeschränkt, dann muss das ärztlich angeordnet und an uns gemeldet werden.

Dauer der Unterbringung

Spätestens vier Tage, nachdem eine Person untergebracht wurde, muss ein:e Richter:in im Rahmen einer Erstanhörung entscheiden, ob die Unterbringung weiterhin zulässig ist.

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