Im Laufe des Arbeitslebens gibt es für ArbeitnehmerInnen immer wieder problembehaftete Situationen im Arbeitskontext. Aber auch psychische Erkrankungen wie etwa starke Depressionen oder ein chronischer Erschöpfungszustand (Burnout), können die Arbeitsfähigkeit stark einschränken bzw. eine Ausübung der beruflichen Pflichten (vorübergehend) unmöglich machen. Schwerwiegende Erkrankungen, seien sie körperlicher und/oder psychischer Natur, können unter Umständen auch zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit bzw. einem Übergang in eine Invaliditäts- bzw.
Psychische Erkrankungen nehmen zu. Ein Fünftel der erwachsenen Bevölkerung leidet einmal im Leben an einer psychischen Erkrankung. In Österreich sind aktuell 1,2 Millionen Menschen davon betroffen. Laut OECD weist Österreich im internationalen Vergleich eine ungewöhnlich niedrige Beschäftigungsquote für Menschen mit psychischer Erkrankung auf. Die Invaliditätspensionen aufgrund psychischer Erkrankung haben in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen - zwei Drittel aller Frühpensionierungen sind davon betroffen -, und sie sind damit auch stärker gestiegen als jene für somatische Krankheiten. Die Invaliditätspension tritt bei psychischen Krankheiten darüber hinaus auch früher ein.
Zumutbarkeit von Arbeit und Kursen
Nur ein Arbeitsverhältnis ist zumutbar. Welche Bezahlung gilt als zumutbar? Eine Arbeit ist nur dann zumutbar, wenn Sie dabei mindestens so viel bezahlt bekommen, wie es dem Kollektivvertrag der jeweiligen Branche entspricht - und zwar unabhängig davon, ob Sie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
Oftmals versucht das AMS, Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, indem es Sie einer Schulung zuteilt. Eine solche Maßnahme müssen Sie grundsätzlich besuchen. Allerdings muss der Kurs geeignet sein, tatsächlich Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Bei der Zumutbarkeit von Kursen kommt es auf einen objektiven Maßstab an. Ihre persönliche Ansicht, dass der Kurs „sinnlos“ sei, ist für eine Ablehnung des Kurses oder der Maßnahme nicht ausreichend.
Arbeitsweg und Entgeltschutz
Welcher Arbeitsweg gilt als zumutbar? Bei einem Teilzeitjob gelten jedenfalls eineinhalb Stunden Wegzeit für Hin- und Rückweg als zumutbar - unabhängig vom Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung. Bei einem Vollzeitjob gelten jedenfalls zwei Stunden Wegzeit für Hin- und Rückweg als zumutbar. Ein wesentliches Überschreiten der genannten Wegzeiten ist unter besonderen Umständen möglich - z.B. wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise längere Wegzeiten zurücklegen oder besonders günstige Arbeitsbedingungen angeboten werden.
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Wenn Sie in eine andere Beschäftigung vermittelt werden, als Sie zuletzt ausgeübt haben (= berufsfremde Beschäftigung) oder in eine Teilzeitbeschäftigung vermittelt werden, gilt der sogenannte "Entgeltschutz": Das bedeutet, dass Sie in Ihrer neuen Beschäftigung in der Höhe von 80% der letzten Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes entlohnt werden müssen. Nach Ablauf von 120 Tagen senkt sich diese Grenze auf 75%. In Ihrem bisherigen Beruf darf Sie das AMS auch dann vermitteln, wenn das Entgelt geringer ist als die 80% der herangezogenen Bemessungsgrundlage. Das Einkommen muss aber dem Kollektivvertrag entsprechen! Der Entgeltschutz gilt nur dann, wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen.
Wenn Sie mehr als die Hälfte der Zeit, die als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, teilzeitbeschäftigt waren, muss das sozialversicherungspflichtige Entgelt der zugewiesenen Beschäftigung mindestens die Höhe der herangezogenen Bemessungsgrundlage erreichen. Dieser Entgeltschutz gilt für die gesamte Dauer des Arbeitslosengeld-Bezugs.
Betreuungsplan und Arbeitserprobung
Das Arbeitsmarktservice muss mit Ihnen gemeinsam einen Betreuungsplan erstellen. Darin müssen die voraussichtlichen Maßnahmen, die zur Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit führen sollen, beschrieben sein. Der Betreuungsplan soll gemeinsam mit Ihnen vereinbart werden, wenn Sie aber mit dem AMS keine Einigung erzielen können, kann das AMS den Plan einseitig festlegen. Gegen den Betreuungsplan, mit dem Sie nicht einverstanden sind, können Sie kein Rechtsmittel einlegen.
Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und daher eine angemessene Dauer nicht überschreiten.
Konsequenzen bei Ablehnung einer Stelle
Zum zeitweiligen Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe kommt es, wenn Sie sich weigern, die Arbeit aufzunehmen. Auch wenn Sie eine Nach- oder Umschulung nicht besuchen, eine Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ablehnen oder zu wenig Eigeninitiative zum Auffinden einer Beschäftigung zeigen, können Sie Ihren Anspruch verlieren.
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Bei all diesen Punkten kommt es beim ersten Mal zum Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für sechs Wochen. Bei wiederholter Weigerung verlieren Sie das Geld für acht Wochen.
Weitere Belastungsfaktoren und Initiativen
Atypische und unsichere Beschäftigungsformen bringen meist große Unsicherheiten mit sich: Wer nicht weiß, ob der befristete Vertrag verlängert wird, kann die persönliche Zukunft kaum planen. Drohende Arbeitslosigkeit und Sorge um den Arbeitsplatz können sich negativ auf die Arbeitsqualität auswirken und bringen psychische und körperliche Belastungen mit sich.
Gesundheitsministerin Pamela Rendi-Wagner und AK Niederösterreich-Präsident Markus Wieser starten eine Offensive, um arbeitsbedingte Erkrankungen zu minimieren und psychischen und physischen Belastungen gegenzusteuern. Als „Ersthelfer“ in den Betrieben fungiert das Arbeitsmedizinische Zentrum.
Harte Fakten laut Statistik Austria/Mikrozensus- annähernd eine Million Menschen in Österreich klagt über eine durch die Arbeit verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung. In etwa 3,3 Mio. - sind am Arbeitsplatz zumindest einem krankheitswertigen körperlichen und/oder psychischen Risikofaktor ausgesetzt. Diese Daten hat die Statistik Austria bei der Mikrozensus-Arbeitskräfteerhebung im Jahr 2013 erhoben.
Die aktuelle G2 plus Förderaktion der FEEI im Bereich Betriebliche Gesundheitsförderung ist bis Ende 2016 verlängert worden - im Bereich Arbeitspsychologie/BGF sind im Kooperationsfall mit umsetzungsbeauftragten Unternehmen Aliquotförderungen von EUR 1000,00 pro Veranstaltung (-stag) möglich.
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Beispiele für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
- Homeoffice: Sozialpartner sollen Regelungen erarbeiten, um das Arbeitsrecht zu modernisieren.
- Betriebliche Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus, einschließlich Hygiene in der Arbeitsstätte und persönlicher Hygiene.
- Einsatz von Online-Tools für das Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen, um Wissen über Gefahren zu vermitteln.
Auswirkungen der Arbeitsbedingungen auf die Gesundheit
CoV-Patientinnen und -Patienten haben häufiger neurologische oder psychische Probleme als Menschen mit anderen Atemwegserkrankungen. Eine britische Studie im Fachjournal „The Lancet Psychiatry“ fand ein um 44 Prozent höheres Risiko für Angsterkrankungen und Stimmungsschwankungen als nach einer Grippe. Die genauen Gründe dafür seien aber noch unklar.
ArbeitnehmerInnen im Gesundheitswesen sind oft sehr anstrengenden Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Nachtarbeit, Schichtarbeit und vor allem der ständige Kontakt mit katastrophalen Lebensumständen führen die HelferInnen oft an den Rand ihrer Belastbarkeit. Kommt dann das eigene Leben ins Wanken, weil sich private Lebensumstände verschlechtern, greifen Menschen manchmal zu Suchtmitteln. Eine Arbeitsmedizinerin berichtet.
Überlange Nachtdienste stellen für die Spitalsärzteschaft nicht nur eine physische, sondern auch eine enorme psychische Belastung dar. Sie resultieren in erhöhter Reizbarkeit und Erschöpfung sowie einem hohen...
Psychologische Aspekte der Arbeitsgestaltung
Eine Allgemeine Arbeitspsychologie als Darstellung der psychischen Regulation von Erwerbstätigkeiten hat sich seit Längerem als Brücke zwischen psychologischen Grundlagenerkenntnissen und Theorien sowie ihrer Nutzung beim Gestalten menschengerechter Arbeit bewährt.
Ein interessanter Artikel von Herbert Reichl steht zur Einsicht bereit, - es werden relevante Aspekte der (arbeits-) psychologischen Raumgestaltung im Arbeitskontext thematisiert. „Arbeitsräume und Arbeitsleistung sind eng miteinander verknüpft. Um diese Aussage zu verdeutlichen, will ich hier beschreiben, welche Form von Wachheit leistungsfördernd ist und wie diese durch Raumgestaltung gefördert werden kann.
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