Praktische Tätigkeit in der Psychotherapieausbildung: Voraussetzungen und Rahmenbedingungen

Die Ausbildung zum Klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen umfasst einen praktischen Teil, der in einer Fachausbildungsstelle absolviert wird. Damit die in dieser Zeit geleisteten Stunden für die Ausbildung angerechnet werden können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen für die Anrechnung von Ausbildungsstunden

Die Tätigkeit muss im Rahmen von Arbeitsverhältnissen absolviert werden. Die Fachausbildung hat unter Anleitung einer/s Klinischen PsychologIn zu erfolgen, die/der seit zumindest zwei Jahren in die Berufsliste eingetragen und mindestens 20 Wochenstunden in der Fachausbildungsstelle angestellt ist. Sie müssen den Erfordernissen des Rasterzeugnisses entsprechen und dort dokumentiert werden.

Je nach Fortgang der Ausbildung sollte die/r AusbildnerIn anfänglich zumindest 5 Stunden pro Woche, später weniger (aber zumindest 2 Stunden) pro Woche für die direkte Anleitung zur Verfügung stehen.

Gestaltung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsverhältnis hat die arbeitsrechtlichen Regelungen (wie Urlaubsanspruch, Arbeitszeitregelungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Anmeldung bei der zuständigen Krankenversicherungsträger zur Sozialversicherung, Kündigungsfristen, etc.) zu erfüllen.

Entlohnung in der Fachausbildungsstelle

Grundsätzlich ist aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses das der Leistung und dem Zeitaufwand entsprechende Entgelt zwischen dem/der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin und dem/der Arbeitgeber/Arbeitsgeberin zu vereinbaren. So sind die Auszubildenden durch den/die konkrete/n Arbeitgeber/in nach den dem Tätigkeitsbild entsprechenden Einstufungen zu entlohnen bzw. in jene Beschäftigungsgruppe einzustufen, die der ausgeübten Tätigkeit am ehesten entspricht (Wertigkeit). Im Rahmen des Psychologengesetzes 2013 werden keine Vorgaben über die Höhe eines Entgelts ausgeführt.

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Für Beschäftigte in der Sozial- und Gesundheitsbranche, die dem Kollektivertrag der Sozialwirtschaft Österreich unterliegen, gilt seit 2024 Folgendes: Personen in Ausbildung zum/r GesundheitspsychologIn oder zum/r Klinischen PsychologIn sind verpflichtend jedenfalls in der Verwendungsgruppe 7 des SWÖ einzustufen. Als BÖP empfehlen wird diese Entlohnung auch für Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des SWÖ.

Den aktuellen Kollektivvertrag des SWÖ inklusive aktueller Gehaltstabelle finden Sie hier: www.swoe.at.

Praktische Ausbildung im Rahmen eines Praktikums

Tätigkeiten bzw. Praktika zur Orientierung oder zur Abklärung der beruflichen Möglichkeiten unter dem Aspekt „Berufsvorbereitung“, „Arbeitstraining“ bzw. „spezifische Projekte“ (z.B. Forschung, Gesundheitsförderung) können im Ausmaß von bis zu 6 Monaten (bei Vollzeittätigkeit max. 500 Stunden) durch die Ausbildungseinrichtung angerechnet werden.

  • Ein ORIENTIERUNGSPRAKTIKUM muss unmittelbar nach Studienabschluss (jeweils jedoch im Vorfeld der Ausbildung) beendet sein und den Fachausbildungsinhalten gleichwertig sein (entsprechend den Vorgaben des Rasterzeugnisses).
  • Sofern ein ARBEITSTRAINING vom AMS finanziert wird, kann ein solches bis zur Dauer von maximal 500 Stunden (innerhalb von maximal 6 Monaten) auch während der theoretischen Ausbildung erfolgen, da es analog einem Arbeitsverhältnis anzusehen ist.
  • Es kann ebenfalls eine über das AMS (analog dem Arbeitstraining) finanzierte BILDUNGSKARENZ im Höchstausmaß bis zu 6 Monaten (maximal 500 Stunden) für die Fachausbildungstätigkeit gewertet werden. Ebenso besteht auch die Möglichkeit BILDUNGSTEILZEIT bis zum Höchstmaß von 500 Stunden zu verwerten.

ACHTUNG: es darf nur eine dieser alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten angerechnet werden, d.h. ENTWEDER ein Orientierungspraktikum ODER ein Arbeitstraining ODER eine Bildungskarenz ODER eine Bildungsteilzeit!

Geringfügige Anstellung

Ja, laut dem Bundesministerium: Grundsätzlich ist bei einem Dienstverhältnis der entsprechende Anspruchslohn (Entlohnung entsprechend der Leistung im entsprechenden Stundenausmaß) zu gewährleisten.

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Anzahl der Ausbildungsstellen

Fachausbildungsstelle bis zu dreimal wechseln. Fachausbildung in maximal 4 Ausbildungsstellen absolvieren können.

Zeitliche Abfolge der Ausbildung

Ja, Sie müssen aber darauf achten, dass zumindest 500 Stunden praktische Tätigkeit parallel zum Grund- und Aufbaumodul absolviert werden.

Anrechnung von Stunden aus anderen Ausbildungen

Sich Bereiche der Ausbildung anrechnen lassen. Anrechnungsmöglichkeiten gilt § 11 des Psychologengesetzes:

Anrechnung § 11. zulässigen Ausmaßes gemäß Abs. 2 und Abs. Ausbildungseinrichtung gemäß § 9 anzurechnen und schriftlich zu begründen. nicht überschreiten. Abs. den Beschränkungen der Anrechnung gemäß Abs. 2 und Abs. werden bei einem1. oder2. nach Ablauf der fünfjährigen Ausbildungsdauer gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Art. Abs. über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABL.Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. in der Fassung der Berichtigung ABL. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. Abs. beigebracht werden können.

Werden, wenn diese einen überschneidenden Bereich betrifft. Zulässig sind maximal 400 Stunden. Inhaltlich kann dies die praktischen Tätigkeitsbereiche der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge sowie teambezogene Aufgaben (multiprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen) betreffen.

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Es sind zumindest 500 Stunden parallel zur theoretischen Ausbildung (Grundmodul und Aufbaumodul) zu absolvieren. gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. BGBl.Nr. BGBl.Nr.

Einsatz von Fachauszubildenden

Fachauszubildende sind grundsätzlich als Hilfspersonen der Klinischen PsychologInnen und GesundheitspsychologInnen anzusehen und bedürfen der Anleitung und Aufsicht sowie Ausbildung durch eine/n FachpsychologIn (§ 15 Abs 1 Z 1 und § 24 Abs 1 Z 1 PG 2013) und dürfen deshalb nur unter Anleitung und Aufsicht des/r Klinischen PsychologIn und GesundheitspsychologIn tätig sein.

Der Umfang ihrer (Ausbildungs-)Tätigkeit ergibt sich für GesundheitspsychologInnen aus § 15 PG 2013 und für Klinische PsychologInnen aus § 24 PG 2013. Darüber hinaus sind auch die Rasterzeugnisse zu beachten.

Fachaufsicht für Auszubildende

Die praktische Ausbildung muss unter Anleitung und Fachaufsicht einer zumindest seit zwei Jahren in die Liste der Klinischen PsychologInnen oder GesundheitspsychologInnen (je nach Ausbildung) eingetragenen Person erfolgen. Diese muss mind. 20h/Woche in der Einrichtung beschäftigt sein.

Ziel der Fachaufsicht ist es, die Fachauszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen. Die Fachaufsicht wird als wichtiges Bindeglied zwischen Theorie und Praxis gesehen.

Die Fachaufsicht muss also in der jeweiligen Einrichtung anwesend sein und die begleitende Supervision ist ein zusätzliches Erfordernis (wobei nur ein Teil der Supervision durch die Fachaufsicht erfolgen darf).

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