Pflegestufe 0 und psychische Erkrankungen: Voraussetzungen und Leistungen in Österreich

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld, wie hoch sind die Leistungen und wo muss ich den Antrag stellen? Auf dieser Seite finden Sie alles, was Sie zum Pflegegeld in Österreich wissen müssen: Voraussetzungen, aktuelle Pflegegeldstufen sowie Details zu Antrag und Auszahlung.

Was ist Pflegegeld?

Pflegegeld gibt es in Österreich seit dem Jahr 1993. Es ist eine pauschale Geldleistung, mit der der finanzielle Aufwand zumindest teilweise abgedeckt werden soll, der durch das Pflegebedürfnis entsteht. Mit dem Pflegegeld wird ein Teil der pflegebedingten Mehraufwendungen durch eine pauschale Geldleistung abgegolten. Insbesondere soll die Entscheidung über die Verwendung des Pflegegeldes und die Wahl der Betreuungsart dem pflegebedürftigen Menschen überlassen werden.

Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten und einen finanziellen Beitrag leisten, die notwendige Pflege und Betreuung für eine pflegebedürftige Person sicherzustellen. Das Pflegegeld soll Ausgaben und Aufwände für die Pflege teilweise abdecken. Das Pflegegeld erhalten die Betroffenen unabhängig von der Höhe ihres eigenen Einkommens und ihres Vermögens.

Ab 1. Jänner 2020 wird das Pflegegeld in allen Stufen um den Pensionsanpassungsfaktor erhöht und jährlich valorisiert.

Pflegebedarf

Pflegebedarf liegt vor, wenn Betreuungs- und Hilfsverrichtungen oder die Anleitung und Beaufsichtigung von geistig und psychisch behinderten Menschen zu bestimmten Verrichtungen notwendig ist. Verrichtungen, die einen Pflegebedarf begründen können, sind beispielsweise die tägliche Körperpflege, das Zubereiten und die Einnahme von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung und die Besorgung von Lebensmitteln.

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Der Pflegebedarf wird anhand von Durchschnittswerten für die pro Monat erforderlichen Zeitaufwendungen ermittelt. Die Summe dieser Aufwendungen ergibt den Pflegebedarf, der für die Höhe des Pflegegeldes ausschlaggebend ist.

Für bestimmte Gruppen von Pflegebedürftigen sind Mindesteinstufungen festgelegt (z.B. für Blinde oder Personen, die wegen einer spezifischen Erkrankung auf den Gebrauch eines Rollstuhls zur eigenständigen Lebensführung angewiesen sind).

Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum vollendeten siebten bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird mit einem zusätzlichen Stundenwert berücksichtigt (Erschwerniszuschlag).

Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere an Demenz erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird ein Erschwerniszuschlag pauschal in der Höhe von 45 Stunden angerechnet.

Pflegegeldstufen und Höhe

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Insgesamt gibt es 7 Pflegestufen. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf in einem bestimmten zeitlichen Mindestausmaß, ab der Stufe fünf gelten zusätzliche Kriterien.

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Die Höhe des Pflegegeldes hängt von der jeweiligen Pflegestufe ab, in die der Patient oder die Patientin eingestuft wurde. Diese Pflegestufe definiert sich wiederum durch die Anzahl an Stunden, die für den notwendigen Pflegeaufwand aufgebracht werden müssen. Hinter jeder einzelnen Pflegestufe steht also ein spezifischer Leistungskatalog.

In Österreich gibt es sieben Pflegestufen, die sich nach dem monatlichen Pflegebedarf einer Person richten.

Pflegegeldstufen (Werte 2025)

Stufe Ø mtl. Pflegegeld Pflegeaufwand
1 192,50 € mehr als 65 Stunden pro Monat
2 354,00 € mehr als 95 Stunden pro Monat
3 551,60 € mehr als 120 Stunden pro Monat
4 827,60 € mehr als 160 Stunden pro Monat
5 1.123,70 € mehr als 180 Stunden bei einem außergewöhnlichen Pflegeaufwand
6 1.525,90 € > 180 Stunden
7 2.061,80 € mehr als 180 Stunden betragen, sofern keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mehr möglich sind.

Ab der Pflegestufe 3 erhalten Sie von dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung eine Förderung der Ersatzpflege, die mindestens eine Woche dauern muss und höchstens vier Wochen im Jahr betragen darf. Die höchste Pflegestufe 7 sieht den maximalen Leistungsumfang vor. Diese wird Personen, die in ihrer Selbstständigkeit so stark eingeschränkt sind, dass sie einen sehr hohen Pflegebedarf haben, erteilt.

Antragstellung

Nur wenn Sie einen Antrag auf Pflegegeld stellen, wird das Verfahren in die Wege geleitet. Den Antrag müssen Sie bei dem zuständigen Versicherungsträger stellen, von dem Sie eine Rente oder Pension erhalten. Diese sind die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) und die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB). Das ist jene Stelle, die auch die Pension beziehungsweise Rente auszahlt. Menschen, die keine Pension oder Rente bekommen, stellen den Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA).

Bezieherinnen und Bezieher einer Pension oder Rente bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein.

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Tipp: Wenn Sie nicht wissen, wo Sie den Antrag auf Pflegegeld stellen müssen, rufen Sie einfach das Service für Bürger und Bürgerinnen des Sozial-Ministeriums an.

Bei einer Hospiz- und palliativmedizinischen Betreuung gibt es ein eigenes Beiblatt zum Pflegegeldantrag. Es wurde mit der Pensionsversicherungsanstalten (PVA) und vereinbart, dass dieser in einem schnelleren Verfahren erledigt wird. Lassen Sie dieses Beiblatt von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt der Hospiz- und palliativmedizinischen Einrichtung ausfüllen. Übermittelt die Ärztin oder der Arzt das Beiblatt zusammen mit dem Antrag an die zuständige Landesstelle, entfällt die Begutachtung durch die Pensionsversicherungsanstalt PVA.

Begutachtung

Zuerst muss ein Antrag auf Pflegegeld eingereicht werden. Das kann der oder die Betroffene selbst tun oder auch ein Angehöriger oder eine Angehörige. Daraufhin wird ein ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Das bedeutet, dass ein Arzt oder eine Ärztin oder aber ein diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger oder eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin dem oder der Pflegebedürftigen einen Hausbesuch abstattet, der natürlich im Vorhinein angekündigt wird.

Die Betroffenen werden zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich, im Krankenhaus von einer Ärztin/einem Arzt oder von einer diplomierten Gesundheits-und Krankenpflegeperson aufgesucht. Dieser Hausbesuch ist vorher anzukündigen. Die bzw. der Sachverständige erkundigt sich über den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei der pflegebedürftigen Person und, falls anwesend, bei der Hauptbetreuungsperson, erhebt die Anamnese und untersucht die Pflegebedürftige/den Pflegebedürftigen. Im Gutachten werden diese Ergebnisse festgehalten und letztlich der aus Sicht der Gutachterin/des Gutachters notwendige Pflegebedarf ermittelt.

Auf persönlichen Wunsch ist bei der ärztlichen Untersuchung auch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson (z.B. die Pflegeperson) zu ermöglichen, um Angaben zur konkreten Pflegesituation zu machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.

Nach diesem Hausbesuch wird das Sachverständigengutachten erstellt. Basierend auf den Ergebnissen dieses Hausbesuches wird festgelegt, in welche der 7 Pflegestufen der Patient oder die Patientin eingestuft wird.

Nach Einreichung Ihres Antrags beim zuständigen Versicherungsträger wird die medizinische oder pflegerische Begutachtung vorab schriftlich angekündigt. Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.

Besondere Regelungen für Kinder und Jugendliche

Im Bundespflegegeldgesetz ist normiert, dass für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

Bisher wurde der Pflegebedarf von Kindern und Jugendlichen von den Pflegegeldentscheidungsträgern und den Gerichten mitunter unterschiedlich beurteilt. Um einheitliche Maßstäbe zu schaffen und Rechtssicherheit herzustellen, wurde nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV) über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen erlassen. In dieser Verordnung ist festgelegt, welche Kriterien zur Beurteilung des Pflegebedarfs gelten. In dieser Verordnung werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und andererseits Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen. Die Kinder-Einstufungsverordnung trat am 1. Basis und Vorlage für die Verordnung waren einerseits die bislang vorliegenden Rechtsgrundlagen und andererseits die Erfahrungen des Sozialministeriums und der Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger sowie die oberstgerichtliche Rechtsprechung.

In Expert/-innenrunden wurden die Inhalte der Kinder-Einstufungsverordnung aus medizinischer und rechtlicher Sicht erörtert. Da die bisherige Praxis beziehungsweise Einstufung von den Expertinnen und Experten bestätigt wurde, wurde an dieser festgehalten.

Allgemeine Voraussetzungen für Pflegegeld

  • Pflegegeld gebührt, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem bestimmten zeitlichen Mindestausmaß erforderlich ist
  • dieser Zustand mindestens 6 Monate andauert und
  • der gewöhnliche Aufenthalt des/der Pflegebedürftigen im Inland liegt.

Pflegegeld gebührt für Bezieher/innen einer österreichischen Pension auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz (Gleichstellung mit Inlandsaufenthalt), sofern bestimmte Voraussetzungen (wie zB österreichischer Krankenversicherungsschutz) gegeben sind. Ebenfalls besteht Anspruch auf Pflegegeld, wenn der/die Pensionsbezieher/in in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen (außer wegen nationalsozialistischer Betätigung), aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung aus Österreich ausgewandert ist und die Voraussetzungen nach dem BPGG erfüllt sind.

Beginn und Dauer

Der Beginn der Leistung hängt vom Antragsdatum ab. Das Pflegegeld bzw. eine Erhöhung des Pflegegeldes gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Das Pflegegeld kann auch befristet zuerkannt werden, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Eine Weitergewährung des Pflegegeldes ist bei Fortbestand der Pflegebedürftigkeit nach rechtzeitiger Antragstellung möglich.

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