Pflegestufe bei psychischen Problemen: Voraussetzungen und Leistungen

Wenn der Alltag zunehmend herausfordernder wird und Tätigkeiten wie das Anziehen, das Zubereiten von Mahlzeiten oder die Körperpflege schwerer fallen, ist regelmäßige Unterstützung notwendig. Die Pflegegrade sind ein wichtiges Kriterium, um den Grad der Pflegebedürftigkeit festzulegen und die entsprechenden Leistungen wie Pflegegeld zu bestimmen.

In Deutschland gibt es fünf Pflegegrade, die sich nach dem individuellen Pflegebedarf richten. Diese Einstufung beeinflusst sowohl die Höhe des Pflegegeldes als auch den Anspruch auf zusätzliche Unterstützungsangebote.

Allgemeine Voraussetzungen für Pflegegeld

Pflegegeld wird gewährt, wenn aufgrund einer körperlichen, geistigen bzw. psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ständig Betreuung und Hilfe in einem bestimmten zeitlichen Mindestausmaß erforderlich ist, dieser Zustand mindestens 6 Monate andauert und der gewöhnliche Aufenthalt des/der Pflegebedürftigen im Inland liegt.

Pflegegeld gebührt für Bezieher/innen einer österreichischen Pension auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz (Gleichstellung mit Inlandsaufenthalt), sofern bestimmte Voraussetzungen (wie zB österreichischer Krankenversicherungsschutz) gegeben sind.

Ebenfalls besteht Anspruch auf Pflegegeld, wenn der/die Pensionsbezieher/in in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen (außer wegen nationalsozialistischer Betätigung), aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung aus Österreich ausgewandert ist und die Voraussetzungen nach dem BPGG erfüllt sind.

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Pflegegeld und Pflegebedarf

Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschal abgelten. Der Pflegebedarf wird anhand von Durchschnittswerten für die pro Monat erforderlichen Betreuungs- und Hilfsverrichtungen ermittelt. Die Summe dieser Aufwendungen ergibt den Pflegebedarf, der für die Höhe des Pflegegeldes ausschlaggebend ist.

Pflegebedarf liegt vor, wenn Betreuungs- und Hilfsverrichtungen oder die Anleitung und Beaufsichtigung von geistig und psychisch behinderten Menschen zu bestimmten Verrichtungen notwendig ist. Verrichtungen, die einen Pflegebedarf begründen können, sind beispielsweise die tägliche Körperpflege, das Zubereiten und die Einnahme von Mahlzeiten, die Reinigung der Wohnung und die Besorgung von Lebensmitteln.

Für bestimmte Gruppen von Pflegebedürftigen sind Mindesteinstufungen festgelegt (z.B. für Blinde oder Personen, die wegen einer spezifischen Erkrankung auf den Gebrauch eines Rollstuhls zur eigenständigen Lebensführung angewiesen sind).

Erhöhter Pflegebedarf bei psychischen Erkrankungen

Der erweiterte Pflegebedarf schwerst behinderter Kinder und Jugendlicher (bis zum vollendeten siebten bzw. 15. Lebensjahr) sowie von Personen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung (ab dem vollendeten 15. Lebensjahr), wird mit einem zusätzlichen Stundenwert berücksichtigt (Erschwerniszuschlag).

Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr wird ein Erschwerniszuschlag pauschal in der Höhe von 45 Stunden angerechnet.

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Für die Einstufung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, sowie für Pflegebedürftige ab dem 15. vollendeten Lebensjahr, die an einer schweren geistigen oder psychischen Behinderung leiden wird zusätzlich eine Erschwerniszulage abgegolten. Bei Menschen mit diesem Behinderungen ist der Beziehungsarbeit sehr viel Intensität zu widmen, da diese häufig die Basis ist, um Pflegeverrichtungen überhaupt umsetzten zu können. Für diese Motivationsgespräche wird auch ein Zeitwert berechnet.

Die Pflegegrade

Um den Pflegegrad festzustellen, bewertet der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) den Unterstützungsbedarf anhand eines Punktesystems. Für die Einstufung in Pflegegrad 2 sind mindestens 27 Punkte erforderlich. Ab 47 Punkten wird der Bedarf auf Pflegegrad 3 hochgestuft.

Pflegestufe 4

Der Pflegeaufwand beträgt mehr als 160 Stunden im Monat. Die Pflege muss koordinierbar sein und in bis zu 5 Pflegeeinheiten täglich erbracht werden.

Pflegestufe 5

Der Pflegebedarf beträgt mehr als 180 Stunden im Monat und zusätzlich besteht ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand. Die Pflege ist wiederum koordinierbar. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft - jedoch nicht Anwesenheit - einer Pflegeperson erforderlich ist. Weiter, wenn die regelmäßige Nachschau in kurzen Abständen notwendig ist, davon zumindest einmal in der Nacht oder wenn mehr als 5 Pflegeeinheiten notwendig sind, davon eine in der Nacht. Die Nachtstunden werden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Früh berücksichtigt.

Pflegestufe 6

Der Pflegebedarf beträgt mehr als 180 Stunden im Monat und die Pflege ist unkoordinierbar oder, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Fremd- oder Eigengefährdung die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson verlangt.

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Pflegestufe 7

Der Pflegeaufwand beträgt mehr als 180 Stunden im Monat und eine zielgerichtete Bewegung der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung ist nicht mehr gegeben oder ein gleich zu achtender Zustand liegt vor. Die Fähigkeit einer zielgerichteten Bewegung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Löffel in die Hand genommen wird. Wird der Löffel dann benützt, um zu essen, liegt eine funktionelle Umsetzung vor.

Leistungen bei Pflegegrad 2

Pflegegrad 2 bietet sowohl finanzielle als auch praktische Unterstützung, damit Betroffene trotz ihrer Einschränkungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

  • Wenn ein Familienmitglied oder eine vertraute Person die Pflege übernimmt, zahlt die Pflegekasse ein monatliches Pflegegeld von 347 Euro.
  • Für Menschen mit Pflegegrad 2 stehen bis zu 796 Euro monatlich für einen ambulanten Pflegedienst zur Verfügung. Die Fachkräfte helfen unter anderem bei der Körperpflege, beim Anziehen, bei der Mobilisation oder beim Essen.
  • Für die Unterstützung im Alltag können jeden Monat 131 Euro in Anspruch genommen werden, beispielsweise für eine Haushaltshilfe, Einkaufsbegleitung oder Betreuungsangebote. Auch Alltagsbegleiter, die Zeit für Gespräche oder gemeinsame Spaziergänge bieten, können damit finanziert werden.
  • Falls eine vorübergehende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung nötig wird, weil pflegende Angehörige krank sind oder eine Auszeit benötigen, übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.854 Euro pro Jahr für die Kurzzeitpflege. Diese kann für maximal vier Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
  • Wer einen Angehörigen pflegt, braucht auch mal eine Pause. Die Verhinderungspflege ermöglicht es, eine Ersatzpflegekraft zu finanzieren, wenn die Hauptpflegeperson verhindert ist - sei es durch Urlaub, Krankheit oder persönliche Termine. Dafür stehen bis zu 1.685 Euro pro Jahr zur Verfügung.

Antragstellung und Begutachtung

Der Weg zum Pflegegrad kann herausfordernd wirken, aber mit der richtigen Vorbereitung ist der Antrag gut zu bewältigen.

  1. Bevor Du den Antrag stellst, lohnt es sich, alle wichtigen Unterlagen zu sammeln und bereit zu legen.
  2. Der Antrag auf Pflegegrad wird bei der Pflegekasse gestellt, die an die Krankenkasse gekoppelt ist. Das geht schriftlich, telefonisch oder online.
  3. Der Gutachter oder die Gutachterin besucht die pflegebedürftige Person zu Hause (oder im Pflegeheim). Dabei wird geprüft, in welchen Bereichen Unterstützung benötigt wird.
  4. Nach der Begutachtung übermittelt der MDK oder Medicproof sein Gutachten an die Pflegekasse. Die Bearbeitungszeit beträgt maximal 25 Arbeitstage.
  5. In dringenden Fällen, z. B.

Was tun nach der Begutachtung?

Die Entscheidung über die zuerkannte Pflegestufe trifft der Versicherungsträger bzw. das Gericht.

Auf Wunsch kann bei der Untersuchung eine Vertrauensperson, etwa eine Pflegeperson, anwesend sein, und Angaben zur Pflegesituation machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.

  • Der zugewiesene Pflegegrad (z. B.
  • Die bewilligten Leistungen (z. B.

Falls Du mit der Entscheidung nicht einverstanden bist oder ein zu niedriger Pflegegrad bewilligt wurde, kannst Du innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen.

Unterstützungsangebote

Es gibt verschiedene Unterstützungsangebote für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen:

  • Beratungsdienste (z. B.

noracares bietet eine unkomplizierte und zuverlässige Lösung, um die passende Pflegekraft für jedes Bedürfnis zu finden. Die Plattform verbindet Dich mit qualifizierten und erfahrenen Pflegekräften und sorgt für einen schnellen, transparenten Vermittlungsprozess.

  • Individuelle Betreuung: Auf noracares findest Du eine Pflegekraft, die wirklich zu Dir und Deiner Familie passt.
  • Persönliches Kennenlernen: Im Gegensatz zu Agenturen kannst Du bei noracares gezielt eine Person auswählen. Du bestimmst, welcher Pflegerin oder welchem Pfleger und vertraust und wen Du in Dein Leben lässt.
  • Transparenz: Dank klarer Informationen zu den Qualifikationen der Pflegekräfte kannst Du eine fundierte Entscheidung treffen, was Dir Vertrauen und vor allem Sicherheit gibt.

Die Anerkennung des Pflegegrad 2 kann für Dich und Deine Angehörigen der Moment sein, in dem ihr wieder mehr Sicherheit und Unterstützung erfahrt. Es ist der erste Schritt, sich die Hilfe zu holen, die nötig ist - ohne dabei die Kontrolle über das eigene Leben zu verlieren.

Pflegegeldstufen (Werte 2025)

Stufe mtl. Höhe Pflegegeld Ø mtl.
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