Pflegegeld bei Autismus: Voraussetzungen und Informationen

Auf dieser Seite finden Sie alle relevanten Informationen zum Pflegegeld in Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit Autismus. Wir beleuchten die Voraussetzungen, die aktuellen Pflegegeldstufen sowie Details zu Antragstellung und Auszahlung.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Anspruch auf Pflegegeld haben Personen mit einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, die einen ständigen Betreuungs- und Hilfsbedarf aufweisen. Insbesondere bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung, wie beispielsweise Autismus, gibt es spezielle Regelungen.

Voraussetzungen für Pflegegeld bei Autismus

Ein wesentlicher Aspekt bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen mit Autismus ist die Kinder-Einstufungsverordnung (Kinder-EinstV). Diese Verordnung legt Altersgrenzen fest, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist, und definiert Zeitwerte, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen.

Im Bundespflegegeldgesetz ist normiert, dass für die Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen ist, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht.

Basis und Vorlage für die Verordnung waren einerseits die bislang vorliegenden Rechtsgrundlagen und andererseits die Erfahrungen des Sozialministeriums und der Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger sowie die oberstgerichtliche Rechtsprechung.

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Da die bisherige Praxis beziehungsweise Einstufung von den Expertinnen und Experten bestätigt wurde, wurde an dieser festgehalten.

Erhöhung durch Erschwerniszuschlag

Bei Menschen mit einer schweren geistigen oder schweren psychischen Behinderung - insbesondere einer demenziellen Erkrankung - ist ab dem 15. Geburtstag ein pauschaler Erschwerniszuschlag in der Höhe von 45 Stunden pro Monat zu berücksichtigen.

Die besonders intensive Pflege von schwerstbehinderten Kindern und Jugendlichen wird durch einen pauschalen Erschwerniszuschlag berücksichtigt, wenn behinderungsbedingt zumindest zwei voneinander unabhängige, schwere Funktionsstörungen vorliegen. Der Erschwerniszuschlag beträgt bis zum siebenten Geburtstag monatlich 50 Stunden und danach bis zum 15.

Der Behindertenpass

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als Nachweis der Behinderung. Er kann als Nachweis der Behinderung für Vergünstigungen und steuerliche Vorteile verwendet werden.

Wer bekommt den Behindertenpass?

Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten.

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Wie erhält man einen Behindertenpass?

Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice. Ab sofort ist durch eine neue Lichtbild-Schnittstelle bei einem Behindertenpass- oder Parkausweisantrag kein Passfoto mehr beizulegen. Ihr Lichtbild wird aus den Lichtbildregistern des Bundes wie z.B. Reisepass- oder Führerscheinregister übernommen.

Dem Antrag unbedingt beizulegen sind:

  • aktuelle medizinische Unterlagen z.B. Befunde in Kopie
  • Meldezettel in Kopie
  • Nachweis über ein allfälliges Vertretungsverhältnis z.B.

Geeignet sind insbesondere folgende medizinische Unterlagen, welche von der Fachabteilung einzuholen bzw. von der AntragstellerIn einzufordern sind (keine Kostenübernahme!):

  • fachärztl. Befunde
  • Pflegegeldgutachten
  • aktuelle Krankengeschichten
  • KH-Entlassungsberichte
  • Kur- oder Rehaberichte
  • Laborbefunde

Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent wird ein abweisender Bescheid erlassen. Ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent kann ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden.

Pflegegeld-Antrag und Begutachtung

Die Betroffenen werden zu Hause, im Pflegeheim oder, falls unumgänglich, im Krankenhaus von einer Ärztin/einem Arzt oder von einer diplomierten Gesundheits-und Krankenpflegeperson aufgesucht. Dieser Hausbesuch ist vorher anzukündigen.

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Die bzw. der Sachverständige erkundigt sich über den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei der pflegebedürftigen Person und, falls anwesend, bei der Hauptbetreuungsperson, erhebt die Anamnese und untersucht die Pflegebedürftige/den Pflegebedürftigen.

Im Gutachten werden diese Ergebnisse festgehalten und letztlich der aus Sicht der Gutachterin/des Gutachters notwendige Pflegebedarf ermittelt. Auf persönlichen Wunsch ist bei der ärztlichen Untersuchung auch die Anwesenheit und Anhörung einer Vertrauensperson (z.B. die Pflegeperson) zu ermöglichen, um Angaben zur konkreten Pflegesituation zu machen.

Über die Zuordnung zu einer Pflegegeld-Stufe entscheidet die zuständige Stelle auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.

Auszahlung des Pflegegeldes

Bestimmten Gruppen von behinderten Menschen, die einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, wird das Pflegegeld durch fixe Zuordnung zu einer der sieben Stufen gewährt. Werden auch andere pflegebezogene Leistungen bezogen, werden diese zur Vermeidung von Doppelleistungen auf das Pflegegeld angerechnet und vermindern somit den Auszahlungsbetrag.

Sonstige finanzielle Leistungen und Unterstützungen

Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

Die erhöhte Familienbeihilfe beträgt ab 1. Jänner 2025 189,20 Euro pro Monat. Sie wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt.

Erhöhte Familienbeihilfe

Als Nachweis für den Erhalt der erhöhten Familienbeihilfe reichen ab diesem Zeitpunkt auch die Daten aus dem Behindertenpassverfahren aus und die Antragsteller/innen bzw.

Der Grad der Behinderung des Kindes beträgt mindestens 50 Prozent oder Das Kind ist dauerhaft außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen

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