Burnout: Der Weg zurück in den Beruf

In Österreich leiden im Schnitt mehr als 500.000 Menschen unter einem Burnout-Syndrom. Das „Ausgebranntsein“ steht allgemein für alle möglichen Arten von erhöhtem Stress sowie starker emotionaler und körperlicher Erschöpfung, die in Arbeitsunfähigkeit und Depression münden können.

Prim. Dr. med. univ. betont: "Ausbrennen kann nur, wer vorher für etwas gebrannt hat." Betroffen sind Personen, die einen hohen inneren Leistungsanspruch und Perfektionismus zeigen, sich nicht abgrenzen und nicht Nein sagen können. Aber auch Personen die Überstunden leisten und am Wochenende sowie im Urlaub arbeiten zählen zur Risikogruppe.

Typische Symptome sind Müdigkeit, Erschöpfung, Unfähigkeit zur Entspannung, Abstumpfung gegenüber Interessen und Beziehungen, Antriebsminderung und viele weitere körperliche Symptome. Da auch Erkrankungen und Depressionen hinter Letzterem stehen können, ist eine ärztliche Abklärung meistens notwendig.

Burnout ist kein Grund für eine dauerhafte Berufsunfähigkeit, aber Strategien sind für Betroffene zwingend notwendig, um nach der Rückkehr in die Berufswelt nicht wieder in alte Muster zurück zu fallen. Pausen, Komfortzonen und Lob sind am Arbeitsplatz wichtig. Beruf, Familie und die Zeit für sich selbst müssen in Balance sein.

Rechtliche Aspekte und Rechte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern

In diesem Zustand der Erschöpfung fällt es vielen schwer, sich um mit den rechtlichen Auswirkungen der Erkrankung auf den eigenen Arbeitsplatz zu beschäftigen und seine Rechte, wenn nötig auch einzufordern. Doch wenn man seinem Arbeitgeber gegenübersteht und ihm mitteilt eventuell für längere Zeit krank geschrieben zu werden, sollte man gewappnet sein und seine Rechte und Pflichten kennen. Gleiches gilt für den Arbeitnehmer, auf den durch den Ausfall der Arbeitskraft und finanzieller Natur Belastung zukommen.

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Was der Arbeitgeber verlangen darf und was nicht

Einfach zu sagen, ich kann nicht mehr, ich bleib mal länger zu Hause, geht natürlich selbst bei einer schwer zu überprüfenden Diagnose wie Burnout nicht. Der Arbeitnehmer muss, wenn er aufgrund von Burnout krankgeschrieben wird, eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Dieser kann den Arbeitnehmer zwar danach fragen, um welche Erkrankung es sich handelt, verpflichtet es diesem zu sagen, ist der Arbeitnehmer aber nicht.

Nein, selbst wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose des Vertrauensarztes des Arbeitnehmers hat, darf er von seinem Mitarbeiter nicht verlangen, sich auch vom Betriebs- oder Amtsarzt untersuchen zu lassen.

Entgeltfortzahlung im Krankenstand

Ist der Arbeitnehmer völlig arbeitsunfähig, hat dieser, unabhängig ob Arbeiter oder Angestellter, mindestens sechs Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Je länger das Arbeitsverhältnis bereits besteht, umso länger ist der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

  • Nach fünf Arbeitsjahren verlängert sich dieser Anspruch auf die Dauer von acht Wochen.
  • Dieser Anspruch erhöht sich auf zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen 15 Jahre gedauert hat.
  • Der Anspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses auf maximal zwölf Wochen.

Zusätzlich haben Arbeitnehmer die Möglichkeit für weitere vier Wochen die Hälfte des Entgelts zu erhalten.

Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, jene Höhe des Entgelts zu zahlen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er seine Arbeit gewohnheitsmäßig erfüllt hätte.

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Urlaub im Krankenstand und Kündigungsschutz

Aber Vorsicht: Arbeitnehmer dürfen nur mit ausdrücklicher ärztlicher Erlaubnis fort - und sie sollten den Arbeitgeber informieren.

Will sich der Arbeitgeber vom Mitarbeiter trennen, kann er diesen - auch während des Krankenstandes - ohne Angabe von Gründen kündigen. Bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, sollte dieser sich vor allem, wenn es sich um einen lange beschäftigten oder älteren Arbeitnehmer handelt, rechtlich beraten lassen. Je nach Sachlage könnte dieser nämlich die Kündigung bei Gericht als sozialwidrig anfechten.

Der Arbeitgeber steht bei einer Kündigung unter besonderem Beweisdruck.

Entlassungsgrund im Krankenstand

Legt der Arbeitnehmer während seines Krankenstandes ein Verhalten an den Tag, das seine Genesung grob beeinträchtigen könnte, kann das prinzipiell eine Entlassung zur Folge haben. Allerdings steht der Arbeitgeber bei Burnout unter besonderem Beweisdruck, denn Therapien sind individuell sehr unterschiedlich. Hat jedoch der Arzt ausdrücklich "Ruhe" verordnet, ist etwa eine Shoppingtour des erschöpften Mitarbeiters unangebracht. Wird ein ausgebrannter Arbeitnehmer gar beim Pfuschen erwischt, ist das zweifelsfrei ein Entlassungsgrund.

Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ)

Nach einem langen Krankenstand ist die Rückkehr an den Arbeitsplatz oft schwierig. Um Rückfälle zu vermeiden und einen sanfteren Wiedereinstieg in den Berufsalltag zu er­mög­lich­en, gibt es die so genannte Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ).

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„Ich dachte, ich schaffe das nie wieder“, so beschreibt Stefanie 47, ihren Weg zurück in den Job nach einem Burnout. Nach monatelangem Krankenstand war eine volle Arbeitswoche für sie nicht vorstellbar. Die Erschöpfung kam in Wellen, der Druck war groß. „Aber mit der Wiedereingliederungsteilzeit konnte ich langsam wieder reinfinden. Erst 20 Stunden, dann 25. Ich hatte Zeit, zu heilen - und zu arbeiten.

Stefanies Geschichte steht für viele. Denn über 28.000 Menschen in Österreich haben seit 2017 Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) genutzt - und rund 87 Prozent waren ein Jahr später noch immer im Berufsleben aktiv (Statistik Austria 2025). Die Maßnahme wirkt.

Die Wiedereingliederungsteilzeit (WIETZ) ist ein gesetzlich geregeltes Modell, das dir nach einem längeren Krankenstand (z. B. psychische Erkrankung, Krebs) den sanften Wiedereinstieg in den Job ermöglicht. Du reduzierst für eine gewisse Zeit deine Arbeitsstunden und bekommst zusätzlich zum Gehalt Wiedereingliederungsgeld von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau (BVAEB) - je nachdem wo du versichert bist.

Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit

  • Ihr Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate ununterbrochen aufrecht sein.
  • Ihr Krankenstand muss mindestens 6 Wochen ununterbrochenen gedauert haben.
  • Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende des Krankenstandes begonnen werden.
  • Sie und Ihr:e Arbeitgeber:in haben sich von Fit2work beraten lassen. Oder: Ein:e Arbeitsmediziner:in oder ein arbeitsmedizinischer Dienst stimmt der WIETZ zu.
  • Sie müssen voll arbeitsfähig sein.
  • Mit Ihrem Arbeitgeber müssen Sie eine schriftliche Vereinbarung über Beginn, Dauer, Aus­maß und Lage der Teilzeitbeschäftigung treffen und einen Wiedereingliederungsplan machen.

Ablauf der Wiedereingliederungsteilzeit

  1. Sprechen Sie mit Ihrem:ihrer Arbeitgeber:in, ob er:sie Ihnen eine Wiedereingliederungsteilzeit ermöglicht.
  2. Haben Sie grünes Licht aus Ihrem Unternehmen, stellt sich die Frage, wer die arbeitsmedizinische Abklärung vornimmt. Das kann eine Ärztin oder ein Arzt im Betrieb oder bei Fit2Work sein.
  3. Gemeinsam mit Arzt:Ärztin und Arbeitgeber:in erstellen Sie einen Wiedereingliederungsplan.
  4. Auf der Basis des Wiedereingliederungsplans schließen Sie mit Ihrem:ihrer Arbeitgeber:in eine Wiedereingliederungsteilzeit-Vereinbarung. Dabei muss ein:e Betriebsrat:Betriebsrätin einbezogen werden, sofern vorhanden.
  5. Schicken Sie den Wiedereingliederungsplan, die Wiedereingliederungs-Vereinbarung und die ärztlichen Befunde an Ihre Krankenversicherung und beantragen Sie Wiedereingliederungsgeld.
  6. Der chefärztliche Dienst Ihrer Krankenkasse überprüft, ob alle Voraussetzungen passen und informiert Sie, ob Sie die Leistung bekommen.

Finanzielle Aspekte der WIETZ

Sie erhalten ein aliquotes Entgelt für Ihre Tätigkeit, das heißt, wenn Sie Ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren, ist Ihr Gehalt auch um 50 % geringer. Bei unregelmäßigem Entgelt wird von ein­em Durchschnittsentgelt ausgegangen. Zusätzlich bekommen Sie Wiedereingliederungsgeld. Das ist eine Leistung der Krankenversicherung. Sie soll den Einkommensverlust abmildern.

Beispiel:

Nach einer langwierigen Brustkrebs-Behandlung kehrt Frau M. wieder an ihren Arbeitsplatz zurück. Sie reduziert ihre Arbeitszeit um 50 %.

  • Bruttoverdienst vor Arbeitszeitreduktion (40 Wochenstunden): 2.000 Euro
  • Reduziertes Entgelt während der WIETZ (-50%): 1.000 Euro
  • Wiedereingliederungsgeld (ohne anteilige Sonderzahlungen): 600 Euro
  • Gesamteinkommen während der WIETZ: 1.600 Euro

Dauer und Arbeitszeitreduktion

  • Die Arbeitszeit muss mindestens um ein Viertel und darf maximal um die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit vor der Erkrankung reduziert werden.
  • Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens zwölf Stunden oder mindestens 30 Prozent deiner Normalarbeitszeit betragen.
  • Das reduzierte Gehalt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
  • Für mindestens einen Monat und für maximal 6 Monate.
  • Die Wiedereingliederungsteilzeit kann auch einmalig um 1-3 Monate verlängert werden, wenn dies arbeitsmedizinisch anzuraten ist.
  • Insgesamt sind somit maximal 9 Monate Wiedereingliederungsteilzeit möglich.

Weitere wichtige Punkte zur WIETZ

  • Kündigungsschutz: Sie haben einen Motivkündigungsschutz.
  • Versicherung: Ja, denn während der Wiedereingliederungsteilzeit müssen Sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen. Sie sind daher pensions-, kranken- und unfallversichert.
  • Krankengeld: Sollten Sie während der WIETZ wieder krank werden, bekommen Sie das Wiedereingliederungsgeld als Krankengeld.
  • Versteuerung: Für das Wiedereingliederungsgeld gilt das gleiche wie für das Krankengeld.

Rückkehr in den Job: Was empfohlen wird

Vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz ist ein ausführliches Gespräch zwischen dem Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten sinnvoll. In diesem wird am besten gemeinsam geklärt, wie die künftige Zusammenarbeit gestaltet werden kann. Häufig wollen Arbeitnehmer nach ihrem Burnout nicht mehr Vollzeit arbeiten, weniger reisen oder sich einer anderen Aufgabe widmen. Es steht dem Arbeitgeber jedoch frei, ob er diesen Wünschen nachkommt.

Nach langem Kampf hast du eingesehen, dass es Zeit für eine Auszeit ist? Natürlich brauchst du für einen längeren Krankenstand ein ärztliches Attest. In diesem muss aber nicht der Grund für die Krankschreibung stehen. Ebenfalls hat dein Arbeitgeber nicht das Recht, dich nach der genauen Krankheit zu fragen.

Beim Wiedereinstieg in den Job werden den Betroffenen oft neue Arbeitskonditionen vom Arzt empfohlen - mehr Teamarbeit, weniger Dienstreisen, kein Home Office oder Teilzeit. Auch wenn die Therapie gut anschlägt und man sich wieder fit für die Arbeitswelt fühlt, sollte man nicht zu früh mit den therapeutischen Maßnahmen aufhören, sondern diese auch beim Wiedereintritt in das Berufsleben beibehalten.

Tipps für Betroffene

  • Akzeptanz: An erster Stelle muss die ausgebrannte Erschöpfung jedoch zunächst von der betroffenen Person erkannt und akzeptiert werden.
  • Therapie: Eine intensive Therapie von etwa vier bis acht Wochen ist normalerweise eine gute Zeitspanne, um wieder zu Kräften zu kommen und sich mit neuen Bewältigungsstrategien zurück an den Arbeitsplatz zu wagen.
  • Work-Life-Balance: Es ist extrem wichtig auch abzuschalten. Gearbeitet wird nur auf der Arbeit!
  • Sinnfindung: Man soll nur Jobs machen, in denen man einen Sinn sieht und hinter denen man auch wirklich stehen kann.
  • Offene Kommunikation: Bleib so nahe wie möglich an der Wahrheit und gib zu, dass du an einer Krankheit gelitten hast. Geh aber nicht näher auf die Erkrankung ein.

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