Jemanden als psychisch krank bezeichnen: Rechtliche Folgen in Deutschland

Die Welt steht Kopf, plötzlich oder schleichend: Eine Freundin schickt wirre, kränkende Nachrichten, eine Arbeitskollegin zieht sich völlig zurück und reagiert kaum mehr, der Bruder glaubt, alle sind hinter ihm her, der Partner nimmt vor lauter Hochgefühl einen kaum zu stemmenden Kredit auf. Der Opa kennt sich nicht mehr aus. Manchmal wird es laut. Die Nachbarn regen sich auf - "Wieso habt ihr den nicht im Griff?", heißt es dann. Die Polizei steht vor der Tür und kann auch nicht helfen.

Scham, Schuldgefühl und Stigmatisierung: Angehörige psychisch Erkrankter haben es schwer. Was fehlt in der Praxis?

Strafrechtliche Aspekte

§ 83 StGB: Körperverletzung

§ 83 ist die grundlegende Bestimmung zur Bestrafung der Verletzung eines anderen Menschen. Es geht dabei um Verletzungen am Körper, wobei es nicht von Bedeutung ist, wodurch diese ausgelöst werden. Ursache können beispielsweise Schläge, Stöße oder Tritte sein, aber auch der Einsatz von Gegenständen als Waffe, wie etwa Stiche mit einem Messer. Unter Verletzungen werden beispielsweise Wunden, Knochenbrüche, Schwellungen, Verrenkungen oder der Verlust eines Zahnes verstanden. Neben Verletzungen stellt § 83 auch Gesundheitsschädigungen unter Strafe. Darunter wird das Herbeiführen (oder auch das Verschlimmern) einer Erkrankung verstanden. Beispielsweise handelt es sich um Gesundheitsschädigungen, wenn jemand vergiftet oder mit einer ansteckenden Krankheit infiziert wird.

Bei § 83 handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Anders als man annehmen könnte, bedeutet vorsätzliches Handeln allerdings nicht, dass es der Person gerade darauf ankommen muss, eine Verletzung herbeizuführen. Das österreichische Strafrecht geht von einem vorsätzlichen Handeln aus, wenn jemand eine bestimmte Konsequenz (bei § 83 eine Verletzung am Körper) ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Denkt sich also der:die Täter:in im Moment des Zuschlagens "Kann schon sein, dass es zu einer Verletzung kommt, aber das ist mit auch egal", dann handelt es sich um eine vorsätzliche Tat. Die Regelung des Absatz 1 unterscheidet sich hier von Absatz 2. Bei Absatz 2 richtet sich der Vorsatz hingegen nicht auf die Verletzung selbst, sondern nur auf eine sogenannte Misshandlung. Darunter wird verstanden, wenn jemand durch eine Handlung (z. B. einen Stoß oder Schubser) auf den Körper eines anderen Menschen physisch einwirkt und das Opfer dadurch in seinem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt wird. Der Vorsatz muss sich bei Absatz 2 nur auf die Misshandlung beziehen.

Strafbar wird die Person allerdings erst dann, wenn es aufgrund dieser Misshandlung zu einer Verletzung kommt. Schließlich sieht Absatz 3 eine höhere Strafdrohung vor, wenn bestimmte Personen Opfer einer Körperverletzung werden. Hierbei handelt es sich einerseits um Personen, die in öffentlichen Verkehrsmitteln als Fahrer:innen oder Schaffner:innen tätig sind, beispielweise in der Bahn, in Bussen oder der Straßenbahn. Andererseits betrifft Absatz 3 Personen, die im Gesundheits- und Rettungswesen arbeiten, wie beispielsweise Ärzt:innen, Krankenpfleger:innen, Hebammen, Apotheker:innen, aber auch Personen, die in der Verwaltung eines Krankenhauses tätig sind. Außerdem sind Personen umfasst, die bei der Feuerwehr arbeiten.

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§ 84 StGB: Schwere Körperverletzung

§ 84 baut auf § 83 auf und regelt auch Strafbarkeiten in Zusammenhang mit Körperverletzungen. Allerdings sind hier durchwegs höhere Strafdrohungen vorgesehen als bei § 83, entweder weil die Tat mit schwerwiegenderen Folgen verbunden ist (Absätze 1, 4), weil nur bestimmte Opfer betroffen sind, die besonders schützenswert sind (Absatz 2), weil es sich um mehrere Taten handelt (Absatz 3) oder weil die Verletzung auf besonders schwerwiegende Art und Weise begangen wird (Absatz 5).

Absatz 1 und Absatz 4 regeln Situationen, in denen der:die Täter:in entweder eine Misshandlung oder eine Verletzung des Opfers herbeiführt (jeweils mit entsprechendem Vorsatz, siehe bei § 83) und es sich um eine schwerwiegendere Verletzung als bei § 83 handelt. Einerseits sind Situationen umfasst, bei denen das Opfer eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit davonträgt. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie lange jemand im Spital sein muss oder krankgeschrieben ist, sondern ob die negativen Nachwirkungen auf den Körper noch vorhanden sind. Das kann beispielsweise mit der Tragezeit eines Gipses zusammenhängen. Berufsunfähig ist jemand dann, wenn eine Ausübung der beruflichen Tätigkeit gar nicht möglich ist oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich wäre.

Andererseits ist die Rede von "an sich schweren Körperverletzungen". Darunter werden unterschiedliche Formen von Verletzungen verstanden, bei denen man annimmt, dass sie besonders schwerwiegend und beeinträchtigend sind. Beispielsweise ist ein Knochenbruch meistens eine an sich schwere Verletzung (außer bei ganz kleinen Knochen, wie z. B. einer Zehe), außerdem eine Gehirnerschütterung, die mit einer Beeinträchtigung der Erinnerung verbunden ist, oder auch sehr große und tiefgehende Wunden. Auch schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen, wie eine schwere Depression oder eine posttraumatische Belastungsstörung können als an sich schwere Verletzungen bewertet werden. Außerdem müssen mehrere Verletzungen, die aus einer Straftat stammen, gemeinsam bewertet werden.

Absatz 2 sieht eine erhöhte Strafdrohung vor, wenn bestimmte Personen während oder wegen der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit oder Rolle Opfer einer Körperverletzung werden. Geschützt werden hier Beamt:innen, Zeug:innen und Sachverständige. Bei Beamt:innen handelt es sich beispielsweise um Polizist:innen, Staatsanwält:innen oder Richter:innen, aber auch um Personen, die bei anderen Behörden tätig sind oder Mitglieder der Regierung auf Bundes- und Landesebene. Zeug:innen sind jene Personen, die im Zuge eines Verfahren vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde Auskunft geben müssen, weil sie über den Sachverhalt etwas wissen, das den Behörden bei der Aufklärung helfen kann.

Begeht jemand mehrere voneinander unabhängige Taten, droht nach Absatz 3 eine höhere Strafe, wenn es sich dabei um mindestens drei Verletzungen handelt, die einerseits ohne begreiflichen Anlass gesetzt wurden (also beispielsweise ohne jegliche Provokation, sondern nur aus der Laune des:der Täter:in heraus) und andererseits mit erheblicher Gewalt begangen werden. Dabei wird beispielsweise darauf geachtet, ob die Tat unter Einsatz von viel Kraft ausgeübt wird und gegen empfindliche und wesentliche Körperteile gerichtet ist. So handelt es sich etwa bei starken Faustschlägen oder Tritten gegen den Körper um erhebliche Gewalt, ebenso wie bei Schlägen ins Gesicht.

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Schließlich sieht Absatz 5 drei Fälle vor, die besonders gefährlich oder beeinträchtigend sind und deswegen mit einer höheren Strafe bedroht sind. Einerseits handelt es sich hierbei um das Zufügen einer Verletzung auf eine Weise, die mit Lebensgefahr verbunden ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Schusswaffe genutzt wird oder das Opfer so stark und lange gewürgt wird, dass davon Lebensgefahr ausgeht. Andererseits umfasst Absatz 5 Fälle, in denen mindestens drei Personen an der Verletzung beteiligt sind, wobei es darauf ankommt, dass sie für die Tat zusammenwirken. Es müssen somit nicht bspw alle drei auf das Opfer einschlagen, sondern es genügt, wenn zwei Personen das Opfer festhalten und eine dritte Person die Verletzung zufügt. Schließlich sind hier auch Situationen umfasst, bei denen die Verletzung unter besonderen Qualen zugefügt wird.

§ 85 StGB: Dauerhafte Schädigung

§ 85 stellt jene Fälle unter Strafe, in denen das Opfer aufgrund der Verletzung für den Rest seines Lebens oder eine sehr lange Zeit Beeinträchtigungen erlebt. Es ist nicht genau festgelegt, was unter "langer Zeit" zu verstehen ist, das muss in jedem Fall einzeln beurteilt werden. Hierbei kommt es auch auf das Alter des Opfers an und darauf, dass ein großer Teil seines Lebens (gemessen an der durchschnittlichen Lebenserwartung) durch die Verletzungsfolgen beeinträchtigt sein wird. So hat bspw ein Gericht entschieden, dass eine drei Jahre dauernde Berufsunfähigkeit bei einem 40 Jahre alten Mann keine schwere Dauerfolge war.

§ 85 umfasst mehrere Formen dauerhafter Schädigungen. So ist hinsichtlich der Sprache beispielsweise an dauerhaftes Stottern als Folge der Verletzung zu denken. Hierfür kann auch eine psychische Beeinträchtigung als Grund in Frage kommen. Die Sehkraft ist bereits dann erheblich beeinträchtigt, wenn nur ein Auge stark verletzt wird, indem etwa dessen Sehkraft um 50 % reduziert ist. Auch bei der Gehörschädigung ist die Verletzung der Hörfähigkeit eines Ohres ausreichend. In beiden Fällen ist es nicht von Bedeutung, ob die Verletzung durch den Gebrauch einer Brille oder eines Hörgerätes ausgeglichen werden kann, entscheidend ist nur die Schädigung. Bei der Fortpflanzungsfähigkeit geht es darum, ein Kind zu zeugen und auf die Welt zu bringen. Die Fähigkeit, Geschlechtsverkehr zu haben, ist hier nicht gemeint. Unter einer erheblichen Verstümmelung wird bspw der Verlust eines Armes oder Beines verstanden. Auch dann, wenn der Verlust eines Körperteils im bekleideten Zustand nicht sofort sichtbar ist, kann es sich um eine Verstümmelung handeln, etwa dann, wenn eine Frau eine Brust verliert. Als auffallende Verunstaltung wird beschrieben, wenn die äußere Erscheinung des Opfers aufgrund der Verletzung nachhaltig negativ beeinträchtigt ist. Ziffer 2a hält fest, dass es sich bei Genitalverstümmelungen jedenfalls um schwere Dauerfolgen einer Verletzung handelt. Hiervon umfasst sind all jene Vorgänge, die geeignet sind, das sexuelle Empfinden nachhaltig zu beeinträchtigen. Es geht daher nicht um die in manchen Religionen übliche männliche Beschneidung, die keine dauerhafte Beeinträchtigung des sexuellen Erlebens erzeugt. Der Begriff des ‚schweren Leiden‘ beschreibt eine Schädigung an Gesundheit und Wohlbefinden, durch die das gesamte Leben beeinträchtigt ist, wie beispielsweise eine Verletzung des Gehirns, die mit epileptischen Folgen verbunden ist.

§ 99 StGB: Freiheitsentziehung

§ 99 StGB schützt die Freiheit, sich dahin zu bewegen, wo man möchte, wobei nur unter Strafe gestellt wird, wenn jemand einen bestimmten Raum nicht verlassen kann, nicht aber, wenn jemand einen bestimmten Raum nicht betreten darf. Wodurch jemand am Verlassen gehindert wird ist irrelevant. Es kann sich also um das Abschließen der Türe handeln, um den Einsatz körperlicher Gewalt, um eine Drohung, dass das Verlassen des Raumes mit schwerwiegenden Konsequenzen für das Opfer verbunden wäre oder um den Einsatz von Betäubungsmitteln. Ist eine Person für ihre Fortbewegung auf Hilfsmittel angewiesen (bspw ein Rollstuhl oder ein Stock), so stellt es eine Freiheitsentziehung dar, der Person dieses Hilfsmittel wegzunehmen. Das Entziehen der Freiheit "auf andere Weise" umschreibt Situationen, in denen jemand zwar nicht in einem bestimmten Raum festgehalten, aber auch andere Art daran gehindert wird, sich frei zu bewegen, beispielsweise indem die Person an einem Baum festgebunden wird. Keine Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die betroffene Person mit der Einschränkung einverstanden ist. Außerdem gibt es verschiedene Situationen, in denen die Einschränkung der Freiheit eines anderen gerechtfertigt ist, beispielsweise im Rahmen von Amts- und Dienstpflichten (z. B.

Eine höhere Strafdrohung ist vorgesehen, wenn der Freiheitsentzug sehr lange dauert (konkret länger als ein Monat), wenn er für das Opfer mit besonderen Qualen verbunden ist (beispielsweise dem Einschließen in einer engen Kiste oder mehrstündiges Fesseln, Kleben und Verbinden der Augen) oder wenn dem Opfer daraus besonders schwere Nachteile erwachsen (z. B.

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Gewalt und gefährliche Drohung

Unter dem Begriff der Gewalt (der im Strafgesetzbuch nicht genau definiert ist), wird in der Regel verstanden, dass jemand nicht unerhebliche physische Kraft einsetzt, um eine Widerstand zu überwinden. Darunter fallen Schläge, Tritte, aber natürlich auch der Einsatz von Waffen. Auch die Betäubung des Opfers stellt Gewalt da, weil hier eine physische Kraft auf dessen Körper einwirkt. Wird keinerlei physische Kraft eingesetzt, sondern nur psychischer Druck, handelt es sich nicht um Gewalt im Sinn des Strafrechts. Reiner "Psychoterror" ist hiervon also nicht umfasst.

Für den Begriff der gefährlichen Drohung findet sich eine gesetzliche Definition in § 74 Abs 1 Z 5 StGB. Demnach muss der:die Täter:in mit einer Verletzung entweder am Körper, der Freiheit, der Ehre, dem Vermögen oder des höchstpersönlichen Lebensbereiches (durch Bekanntmachen von Informationen oder Bildaufnahmen) drohen und diese Drohung muss geeignet sein, bei dem Opfer begründete Besorgnis auszulösen. Entscheidend ist hier, dass die Drohung objektiv zu einer solchen Besorgnis führen kann, eine besondere Ängstlichkeit oder ein besonderer Mut des Opfers sind nicht von Bedeutung. Bei einer Drohung mit dem Bekanntmachen von Tatsachen oder Bildern des höchstpersönlichen Lebensbereichs kann es sich etwa darum handeln, dass der:die Täter:in damit droht, eine Erkrankung oder Nacktbilder des Opfers öffentlich zu machen.

In manchen Situationen liegt objektiv gesehen ein nötigendes Verhalten vor, das aber trotzdem nicht strafbar sein soll. Deswegen sieht Absatz 2 hier vor, dass es zu keiner Strafbarkeit kommt. Die Formulierung "nicht den guten Sitten widerstreiten" bedeutet, dass sowohl der Zweck, auf den die Nötigung gerichtet ist, als auch das Mittel, das dafür eingesetzt wird, im Rahmen des sozial Akzeptierten liegen muss. Bei der gefährlichen Drohung geht es - anders als bei der Nötigung - nicht darum, dass das Opfer ein bestimmtes Verhalten setzt, sondern dass aufgrund der Drohung bei dem Opfer Angst und Unruhe entstehen kann. Die Drohung, die der:die Täter:in ausspricht, muss erneut die Anforderungen der Definition nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB erfüllen (siehe dazu § 105). Es muss sich somit um die Drohung einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre, Vermögen oder dem höchstpersönlichen Lebensbereich (durch Bekanntmachen intimer Informationen oder Bilder) handeln.

Höhere Strafdrohungen sind nach den Abätzen 2 und 3 vorgesehen. Gemäß Absatz 2 droht eine höhere Strafe einerseits, wenn der:die Täter:in mit bestimmten Inhalten droht, beispielsweise mit dem Tod oder mit einer Brandstiftung, andererseits dann, wenn das Opfer oder eine andere bedrohte Person für längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzt wird.

§ 107a StGB: Beharrliche Verfolgung (Stalking)

§ 107a heißt zwar "Beharrliche Verfolgung", das unter Strafe stehende Verhalten ist aber besser als "Stalking" bekannt. Es umschreibt die langandauernde, intensive und unerwünschte Kontaktaufnahme des:der Täter:in mit dem Opfer. Diese muss dazu geeignet sein, dass das Opfer in seiner Lebensführung massiv eingeschränkt ist oder Abwehrhandlungen setzen muss, wie beispielsweise das Wechseln der Telefonnummer oder gar des Wohnsitzes.

Das Strafgesetzbuch sieht verschiedene Möglichkeiten dieser Kontaktaufnahme vor. So kann es sich um das Aufsuchen der räumlichen Nähe des Opfers handeln, also beispielsweise regelmäßiges Erscheinen vor dessen Wohnungstür oder Arbeitsplatz. Ziffer 4 umschreibt jene Situationen, in denen der:die Täter:in für das Opfer Kontaktanzeigen schaltet oder Online-Datingprofile anlegt.

§ 107b StGB: Gewalt im sozialen Nahraum

§ 107b zielt vor allem auf Situationen im sozialen Nahraum ab (in der Familie, aber z. B. auch in einem Pflegeheim oder einem Internat), in dem das Opfer über längere Zeit hinweg wiederholten Gewaltakten des:der Täter:in ausgesetzt ist. Der Zeitraum ist nicht genau festgelegt, in jedem Fall ist aber davon auszugehen, dass es sich um eine Gewaltausübung über mehrere Wochen handeln muss. Je schwerwiegender die Gewalt ist, ein desto kürzerer Zeitraum g...

Üble Nachrede

Strafbar ist die üble Nachrede nur dann, wenn sie in einer für eine dritte Person wahrnehmbaren Weise geschieht. Wird die Tat (üble Nachrede) in einem Druckwerk (Zeitung), im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begangen, wodurch sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (z.B.

Bei dem Delikt der üblen Nachrede handelt es sich um ein sogenanntes Privatanklagedelikt. Solche Delikte werden nur auf Verlangen der in ihrer/seiner Ehre verletzten Person verfolgt. Sofern das Delikt der üblen Nachrede durch eine Jugendliche/einen Jugendlichen begangen wurde, gelten besondere Regelungen. Privatanklagen gegen Jugendliche sind unzulässig.

Zivilrechtliche Aspekte

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Kann eine erwachsene Person ihre Angelegenheiten aufgrund ihrer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr ohne Gefahr, sich selbst zu schaden, alleine besorgen, so kommt eine gesetzliche Erwachsenenvertretung in Betracht. Diese Vertretungsart kommt nur dann in Frage, wenn die erwachsene Person ihre Vertreterin/ihren Vertreter nicht mehr selbst wählen kann oder will. Es gibt die Möglichkeit, der gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder der Vertretung durch bestimmte Angehörige vorab zu widersprechen. Dieser Widerspruch muss im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden, um wirksam zu sein.

Für die gesetzliche Erwachsenenvertretung kommen nur nächste Angehörige der betroffenen Person in Frage. Dazu gehören Eltern, Großeltern, volljährige Kinder, volljährige Enkelkinder, Geschwister, Nichten/Neffen, Ehegatten, die eingetragene Parterin/der eingetragene Partner, Lebensgefährten, die seit drei Jahren im gemeinsamen Haushalt leben und Personen, die in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannt sind. Die Familie soll sich untereinander einig werden, wer die Person in welchen Angelegenheiten vertreten soll. Auch mehrere Angehörige nebeneinander können gesetzliche Erwachsenenvertreter sein, deren Wirkungsbereiche dürfen sich aber nicht überschneiden. Kann sich die Familie nicht einigen, so kommt statt der gesetzlichen Erwachsenenvertretung eine gerichtliche Erwachsenenvertretung in Frage.

Die/der nächste Angehörige und deren Wirkungsbereich muss bei einer Notarin/einem Notar, einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein im ÖZVV eingetragen werden.

Zuständigkeitsbereich des gesetzlichen Erwachsenenvertreters

Die möglichen Wirkungsbereiche des gesetzlichen Erwachsenenvertreters sind im Gesetz genau vorgegeben. Die Vertretung kann folgende Bereiche betreffen:

  • Vertretung in Verwaltungsverfahren/Verfahren vor Verwaltungsgerichten (z.B. Antrag auf Pflegegeld)
  • Vertretung in gerichtlichen Verfahren
  • Verwaltung von Einkünften, Vermögen, Verbindlichkeiten
  • Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs
  • Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen
  • Änderung des Wohnorts und Abschluss eines Heimvertrags
  • Vertretung in anderen personenrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Scheidung)
  • Abschluss von nicht bereits genannten Rechtsgeschäften (z.B. Verkauf eines Autos)

Widerspricht die zu vertretende Person der Vertretung, dann darf die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht eingetragen werden! Der Widerspruch kann einzelne Bereiche oder auch die gesamte Vertretung betreffen. Die vertretene Person wird in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht automatisch eingeschränkt, auch wenn sie eine Vertretungsperson hat. Wenn die vertretene Person entscheidungsfähig ist, kann sie auch weiter gültig Geschäfte abschließen.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung wird mit der Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) wirksam. Die Eintragung wird von der Notarin/dem Notar, der Rechtsanwältin/dem Rechtsanwalt bzw. wenn ein Gericht die gesetzliche Erwachsenenvertretung mit Beschluss beendet, z.B.

Die Kosten für die Errichtung gesetzlichen Erwachsenenvertretung unterscheiden sich je nach Errichtungsstelle (Erwachsenenschutzverein, Notarin/Notar, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt). Der Erwachsenenvertreterin/dem Erwachsenenvertreter steht grundsätzlich ein Aufwandsersatz zu.

Unterbringung

In psychiatrischen Krankenhäusern oder psychiatrischen Abteilungen von Spitälern kann unter bestimmten Voraussetzungen die Bewegungsfreiheit der Patientinnen und Patienten eingeschränkt werden. Diese Freiheitseinschränkung wird auch als „Unterbringung“ bezeichnet. Sie liegt vor, wenn z.B. Laut Unterbringungsgesetz (BGBl. Nr. es besteht Gefahr für Leben oder Gesundheit der bzw.

Eine Person darf nur dann ohne oder gegen ihren Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden, wenn eine Amtsärztin bzw. ein Amtsarzt oder eine Polizeiärztin bzw. ein Polizeiarzt nach gründlicher Untersuchung eine entsprechende Bescheinigung ausstellt. Nach der Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung hat die Abteilungsleiterin bzw. der Abteilungsleiter unverzüglich das zuständige Gericht, eine Patientenanwältin oder einen Patientenanwalt, sowie mit Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten einen Angehörigen zu verständigen. Die Ärztin oder der Arzt muss die Patientin oder den Patienten über Grund und Bedeutung der Behandlung aufklären.

Neben der Kontrolle durch das zuständige Gericht ist auch die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt verpflichtet, die Unterbringungsgründe regelmäßig zu beurteilen und schriftlich festzuhalten. Die Patientenanwälte in der Psychiatrie (nicht zu verwechseln mit den Patientenanwaltschaften, die von den Bundesländern eingerichtet sind) vertreten, beraten und unterstützen die Patientinnen und Patienten. Sie werden laut Unterbringungsgesetz von Vereinen gestellt, die für die Patientenvertretung von psychisch Kranken zuständig sind. Das zuständige Bezirksgericht bestellt für jede psychiatrische Abteilung speziell geschulte Patientenanwältinnen bzw. Patientenanwälte, die bei einer Unterbringung der betroffenen Person zur Seite stehen. Sie sind von den Krankenanstalten unabhängig und werden den Patientinnen bzw. Patienten kostenlos zur Seite gestellt.

Schuldunfähigkeit aufgrund psychischer Störung

  • psychischen Störung begangen worden sein, d.h. oder Sexualstraftat, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.
  • „schwerwiegender und nachhaltiger psychischer Störung“ gem. § 21 Abs. oder Persönlichkeitsstörung zum Zeitpunkt der Tat nicht schuldfähig waren.
  • bestraft werden).
  • Personen mit „schwerwiegender und nachhaltiger psychischer Störung“ gem. Abs. eine Freiheitsstrafe als auch die vorbeugende Maßnahme gleichzeitig verhängt.
  • Strafausspruch.
  • wegen ihrer psychischen Erkrankung die vorbeugende Maßnahme angeordnet.
  • entscheiden über die Verhängung und Aufrechterhaltung einer Maßnahme.
  • zur Unterbringung in einer Maßnahme wird unbefristet ausgesprochen.
  • Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug kann stets nur bedingt erfolgen.
  • haben die Gerichte jährlich durchzuführen.

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