Grad der Behinderung (GdB) bei ADHS-Kindern: Anerkennung und Unterstützung

Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis, der als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung dient, unabhängig von der Art der Behinderung.

Das Dokument wird in deutscher Sprache seit dem 1. September 2016 in Form einer Scheckkarte ausgestellt.

Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der vorherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Bestehende Eintragungen in Behindertenpässen bleiben unberührt.

Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht.

Lesen Sie auch: Erfahrungen mit 360 Grad Psychotherapie in Berlin-Neukölln

Falls kein Bescheid, Erkenntnis oder Urteil vorliegt, mit dem der Grad der Behinderung bereits festgestellt wurde, nimmt eine Ärztin/ein Arzt der zuständigen Landesstelle des Sozialministeriumservice eine Einschätzung des Grades der Behinderung vor.

Wer bekommt den Behindertenpass?

Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten.

  • Unionsbürger:innen, Staatsbürger:innen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger/innen und deren Familienangehörige,
  • Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  • Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen gleichzustellen sind.

Wie erhält man einen Behindertenpass?

Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice. Den Antrag können Sie auch online stellen.

Vereinfachung bei der Antragstellung: Ab sofort ist durch eine neue Lichtbild-Schnittstelle bei einem Behindertenpass- oder Parkausweisantrag kein Passfoto mehr beizulegen.

Ihr Lichtbild wird aus den Lichtbildregistern des Bundes wie z.B. Reisepass- oder Führerscheinregister übernommen.

Lesen Sie auch: GdB und psychische Gesundheit

Nur wenn in diesen Registern kein Passfoto hinterlegt ist, wird ein Foto von Ihnen angefordert.

Ausgestellte Behindertenpässe behalten ihre Gültigkeit.

Dem Antrag unbedingt beizulegen sind:

  • aktuelle medizinische Unterlagen z.B. Befunde in Kopie
  • Meldezettel in Kopie
  • Nachweis über ein allfälliges Vertretungsverhältnis z.B.

Diese sollten in der Regel nicht älter als 2 Jahre sein. Ausnahmen im Einzelfall: z.B. Behinderung seit Geburt, Amputationen, Fehlen aktueller Befunde etc.

Die Befunde sollten alle Leiden belegen, die die AntragstellerIn im Sachverständigengutachten berücksichtigt haben will.

Lesen Sie auch: Erklärung des Glaubensbekenntnisses

Geeignet sind insbesondere folgende medizinische Unterlagen, welche von der Fachabteilung einzuholen bzw. von der AntragstellerIn einzufordern sind (keine Kostenübernahme!):

  • fachärztl. Befunde
  • Pflegegeldgutachten
  • aktuelle Krankengeschichten
  • KH-Entlassungsberichte
  • Kur- oder Rehaberichte
  • Laborbefunde

Atteste im Sinne von Diagnosebestätigungen sind wenig verwertbar, außer sie enthalten Diagnose, Therapie, Zeitpunkt der Diagnoseerstellung und den aktuellen Status.

Bei Augenleiden oder Hörbehinderungen ist unbedingt ein Visusbefund (korrigierter Visus) bzw.

Falls noch kein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde, erfolgt diese Feststellung durch ärztliche Sachverständige beim Sozialministeriumservice.

Aktuelle medizinische Befunde und Atteste sollen in diesem Fall dem Antrag beigelegt werden.

Der Ärztliche Dienst entscheidet dann, ob es zu einer Vorladung kommt oder eine aktenmäßige Beurteilung durchgeführt wird.

Die Gutachtenserstellung erfolgt - abhängig davon, ob ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung bereits vor dem 1.9.2010 vorgelegen hat bzw. ein Verfahren zum 1.9.2010 anhängig ist- nach der Richtsatzverordnung (RVO 1965) oder nach der mit 1.9.2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung (EVO 2010).

Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent wird ein abweisender Bescheid erlassen.

Ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent kann ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden.

Wird einem Antrag dem:der Antragsteller:innen nicht stattgegeben, erfolgt vorerst ein Parteiengehör (§ 45 AVG), welches den Antragsteller/innen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitteilt und die Möglichkeit eines allfälligen Einspruchs einräumt.

Sollte kein Einspruch erfolgen, oder der Einspruch keine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bewirken, ist letztlich ein Bescheid zu erstellen, der dann an den/die Antragsteller/innen ergeht.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides Berufung erhoben werden.

Sonstige Bescheide und Ausweise

Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid betreffend der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes, mit dem zum Beispiel ein erhöhter Kündigungsschutz verbunden ist.

Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verbunden.

Eine solche Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen.

Für den Erhalt eines Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), der das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht, ist ein zusätzlicher Antrag notwendig.

Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dient unter anderem der Erlangung eines erhöhten Kündigungsschutzes (ab 50% Grad der Behinderung).

Sollten Sie Schüler/-in oder Student/-in ohne Beschäftigung, bzw. Pensionist/-in ohne Beschäftigungsverhältnis sein oder das 65.

Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

ADHS und Schule

Leider meist nur sehr schwer. In der Schule ist es geradezu so, als würde man über sämtliche Symptome der ADHS ein Vergrößerungsglas halten.

Die Konzentration (auf meist Uninteressantes) 50 Minuten lang halten zu können, ist für betroffene Kinder kaum möglich.

Erschwerend kommt hinzu, dass viele Lehrkräfte kaum über ADHS Bescheid wissen, weil das Thema in der Ausbildung meist nur gestreift wird.

Und diejenigen, die sich tatsächlich für die betroffenen Kinder einsetzen und um sie bemühen, kämpfen oft gegen das restliche Kollegium oder die Schulleitung.

Wir von ADAPT sind hier bemüht, Aufklärung zu betreiben und gehen daher immer wieder aktiv auf Schulen und Universitäten zu, um dort Schulungen und Fortbildungen anzubieten.

Wenn Sie ein verzweifelter Elternteil oder aber auch eine engagierte Lehrkraft bzw.

Nach dem Unterricht gehen für viele Kinder mit ADHS - und deren Eltern - die schulischen Herausforderungen bzw.

Sie daher in ein Sonderpädagogisches Zentrum bzw. in eine Schule für Körperbehinderte zu stecken - wo sie aufgrund Ihres meist herausfordernden Verhaltens im Unterricht oftmals irgendwann landen - wird ihren Voraussetzungen und Begabungen keinesfalls gerecht!

Im Gegenteil bleiben ihre Talente und Begabungen dort oftmals brach liegen, was mit ein Grund für ungünstige Lebensverläufe im Erwachsenenalter mit Unzufriedenheit am Arbeitsplatz bzw.

In ein Sonderpädagogisches Zentrum mit sehr kleinen Klassen und intensivster Betreuung gehören unserer Meinung nach deshalb lediglich diejenigen SchülerInnen, die in der Regelschule sowohl für sich selbst und die MitschülerInnen als auch für ihre Lehrkräfte durch ihre Impulsivität ein Risiko darstellen bzw.

Der Name unseres Vereins ADAPT deutet darauf hin, dass wir es u.a.

ADHS im Erwachsenenalter

Leider bleiben viele ADHS-Betroffene mit ihren Schul- und Berufsabschlüssen hinter ihren Möglichkeiten zurück, da Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen zu Fehlern und Misserfolgen führen.

Besonders problematisch ist die Tatsache, dass in dem Alter, in dem die meisten Menschen eine Ausbildung bzw. ein Lehre machen, die Pubertät voll im Gang ist - kombiniert mit der ADHS-typischen „Sturheit“ ist das ein Mix, der sie oft mit dem Chef oder dem direkten Vorgesetzten aneinandergeraten lässt.

Außerdem führen auch Symptome wie Motivationsstörungen und eingeschränkte Konzentration dazu, dass Betroffene niedrigere Bildungsabschlüsse erreichen und ein schlechteres Einkommen haben.

Für studierende von ADHS Betroffene können Fachhochschulen eine bessere Wahl sein als Universitäten, da sie kleiner sind und persönlichere Beziehungen ermöglichen.

Wichtig ist insgesamt, dass Betroffene einen für sie passenden Beruf wählen.

Für volljährige Kinder, die in Berufsausbildung stehen, gebührt in Österreich Familienbeihilfe bis zum 24. Geburtstag, unter bestimmten Umständen, etwa bei einem Studium von 10 Semestern Mindestdauer, bis zum 25. Geburtstag.

tags: #grad #der #behinderung #adhs #kinder #anerkennung