Jobsharing-Modelle in Österreich
Mit der Neugestaltung des Ärztegesetzes wurde in Österreich die Möglichkeit geschaffen, dass Ordinationen oder Gruppenpraxen Ärzte anstellen dürfen. Zuvor war dies nur in einer Krankenanstalt möglich. Durch die Neuregelung soll dem Ärztemangel vor allem im ländlichen Bereich entgegengewirkt werden. Jungen Kollegen wird dadurch außerdem der Einstieg in die Niederlassung erleichtert, da sie schrittweise auf dem Weg in die Selbstständigkeit begleitet werden. Darüber hinaus wird der Arztberuf familienfreundlicher und flexibler in Bezug auf das Arbeitszeitmanagement.
Matching-Plattform der Ärztekammer
Seit Anfang April 2022 wurde die OÖ. Vertreterbörse in eine Matching-Plattform umgewandelt. Durch die Vielzahl an neuen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen Ärzten im niedergelassenen Bereich wurde die Vertreterbörse auf komplett neue Beine gestellt.
Die neue Applikation, die eine Kontaktbörse für niedergelassene Ärzte darstellt, wird genau diesem Anforderung gerecht. Die OÖ. Kassenärzte können ein Inserat schalten, ob sie einen Vertreter (erweiterte Vertretung), einen Juniorpartner für eine Gruppenpraxis, einen Kollegen für eine Anstellung beim Kassenarzt suchen.
Im Rahmen des Mentorings (hier können erfahrene Vertragsärzte für Allgemeinmedizin als Mentoren ihr Fach- und Erfahrungswissen an angehende bzw. junge Ärzte (Mentees) weitergeben) können die Vertragsärzte die Matching-Plattform nützen. Ärzte die gerne in den niedergelassenen Bereich gehen möchten, können Inserate für die oben erwähnten Bereiche abgeben. Sie finden die Matchingplattform im LOGINBEREICH des Ärztefinders der Ärztekammer f. Oö.
Nachfolgepraxen in Oberösterreich
Gute Erfahrungen macht man mit einem ähnlichen Modell in Oberösterreich. „Bei uns ist das streng geregelt. Zumeist läuft eine Nachfolge-Gruppenpraxis ein Quartal, manchmal auch länger“, sagte Dr. Mag. Martin Keplinger vom Kammeramt der OÖ Ärztekammer: „Die Nachfolge-Gruppenpraxis ‚rennt‘ bei uns gewaltig und ist eine Win-win-Situation für beide Partner. Im Vorjahr wurden in Oberösterreich 53 Nachfolgepraxen ausgeschrieben. Am häufigsten laufen sie drei Monate, möglich ist das aber bis zu 36 Monate.
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Teilzeitmodelle in der Führungsebene
Im Landesklinikum Baden-Mödling startet ein wegweisendes Pilotprojekt zur Einführung eines Teilzeitmodells in der Führung im Bereich Pflege. Seitens der Landesgesundheitsagentur wurden verschiedene Modelle zur Pilotierung vorgeschlagen, unter anderem das Jobsharing-Modell „geteilte Führung“. Dabei teilen sich zwei Mitarbeiterinnen und -mitarbeiter gleichberechtigt eine gemeinsame Führungsposition.
Dieses Modell wird nicht nur seitens der NÖ Landesgesundheitsagentur befürwortet, sondern auch von der Klinikleitung des Landesklinikums Baden-Mödling gefördert und unterstützt. Seit kurzem nehmen Renate Hlauschek und Franziska Wedekind diese Herausforderung an. Dabei teilen sie sich die Position der Stationsleitung der IMC-Neonatologie sowie der Kinder und Jugendlichen Ambulanz und leiten gemeinsam ein rund 30-köpfiges Team. Obwohl beide Teilzeit arbeiten, wird durch die hervorragende Kooperation die professionelle Führung des Teams zu jederzeit sichergestellt.
„Wir freuen uns sehr, diese Möglichkeit zu bekommen und als ‚Erste‘ unter allen niederösterreichischen Landeskliniken, dieses Modell umzusetzen zu können. Das Pilotprojekt wird zudem regelmäßig evaluiert und die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen optimiert," so das neue Leitungsduo Renate Hlauschek und Franziska Wedekind.
„Das Konzept Jobsharing beinhaltet die Zusammenarbeit zweier Führungskräfte, die ihre jeweiligen Stärken und Kompetenzen einbringen. Durch die Aufteilung der Verantwortung auf zwei Personen sollen Synergieeffekte genutzt, Belastung einzelner Führungskräfte reduziert und das volle Potenzial von Teilzeitmitarbeitenden ausgeschöpft werden“, erklärt Pflegedirektorin Petra Augustin.
Eckdaten zum neuen Führungsduo:
- Renate Hlauschek ist seit 1986 auf verschiedenen Stationen im Landesklinikum Mödling tätig. Sie betreute den externen pädiatrischen Pflegedienst, der Frühgeborene, kranke Neugeborene sowie Kinder und Jugendliche nach dem Krankenhausaufenthalt zuhause weiterbegleitet. Renate Hlauschek hat etliche Sonderausbildungen im Bereich Führung sowie schloss sie den Master of Palliative Care ab. Neben der Tätigkeit als Stationsleiterin ist sie Geschäftsführerin von MOKI NÖ.
- Franziska Wedekind ist seit 2007 an der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde im Landesklinikum Mödling als diplomierte Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin in verschiedensten Bereichen tätig. Zudem begleitete sie viele Projekte, wie zum Beispiel: das Projekt „Selbsthilfefreundliches Krankenhaus“ oder die Implementierung von pädiatrischen Betten. Zusatzausbildungen hat Franziska Wedekind im Palliativbereich für die Pädiatrie, Ausbildung zur Praxisanleiterin sowie „School Health Nursing“.
Rechtliche und finanzielle Aspekte der Anstellung von Ärzten in Österreich
Voraussetzungen für die Anstellung
Mit der Neuregelung ergeben sich aber auch viele Fragen bezogen auf die arbeits- und kassenrechtlichen Vorgaben. Die arbeitsrechtlichen Vorgaben spielen eine große Rolle bei der Anstellung von Ärztinnen und Ärzten. Eine Anstellung von Ärzten ist nur dann möglich, wenn es entsprechende freie Stellen auch im kassenvertraglichen Stellenplan gibt. Außerdem darf der angestellte Arzt das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der notwendige Ausbildungsabschluss und der Eintrag in die österreichische Ärzteliste muss vorliegen. Der ursprüngliche Ordinationsleiter ist weiterhin dazu verpflichtet, seinen Beruf persönlich auszuüben. Ein angestellter Arzt darf also nicht als Platzhalter fungieren.
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Eine wichtige Bedingung für die Anstellung von Ärzten bei anderen Ärzten ist die Fachgleichheit. Das heißt, dass beispielsweise Fachärzte der Allgemeinmedizin nur andere Allgemeinmediziner aber keine Ärzte anderer Fachrichtungen anstellen darf. Gleiches gilt für alle anderen Fachgebiete auch.
Beschäftigungsumfang und Jobsharing
Die Beschäftigung von Ärzten bei anderen Ärzten hat personelle Obergrenzen. Diese unterscheiden sich abhängig davon, ob es sich um eine Einzel- oder Gruppenpraxis handelt. Dabei gilt, dass maximal zwei Ärzte pro Vollzeitäquivalent beschäftigt werden dürfen, wenn es sich um eine Ordination handelt. Ein Vollzeitäquivalent entspricht dabei 40 Wochenarbeitsstunden. Die beiden Ärzte dürfen also gemeinsam nicht mehr als 40 Wochenarbeitsstunden arbeiten. In Gruppenpraxen erhöht sich der Umfang auf maximal zwei Vollzeitäquivalente. Dabei spielt es allerdings keine Rolle, wie viele Gesellschafter sich die Gruppenpraxis teilen.
Je nach Bedarf und Verfügbarkeit sind mehrere Möglichkeiten zur Anstellung wählbar. Eine Stelle kann entweder gemeinsam abgedeckt werden oder um je eine halbe, beziehungsweise eine ganze Stelle aufgestockt werden. Je nach gewählter Option können sich Auswirkungen auf die Öffnungszeiten der Praxis oder das Honorar ergeben. Durch die gemeinsame Abdeckung einer „ganzen“ Vetragsarztstelle wurde die Möglichkeit zum Job-Sharing geschaffen. Somit kann der bisherige Stelleninhaber verkürzt arbeiten ohne dabei die Zulassung als Kassenarzt zu verlieren.
Haftung
Wenn es in Spitalen zu Behandlungsfehlern kommt, haftet in der Regel nicht der angestellte Arzt selbst, sondern das Krankenhaus. Mit der neuen Regelung haftet der angestellte Arzt für Behandlungsfehler selbst. Um einen Arzt anstellen zu dürfen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die geplante Anstellung bei der Sozialversicherung beantragt werden. Das Antragsformular ist in jedem Fall nötig und muss als erstes bei der zuständigen Ärztekammer eingereicht werden. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Ärztekammer erfolgt die Weitergabe an die Gesundheitskasse. Haben weder die Ärztekammer noch die Gesundheitskasse Einwände, erfolgt die schriftliche Genehmigung. Erst wenn diese vorliegt, darf das Anstellungsverhältnis zustande kommen. In der Regel ist dieser Antrag mindestens drei Monate vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn einzureichen.
Honorarsummenmesspunkt
Der Honorarsummenmesspunkt ist ein wichtiger Faktor. Je nachdem, ob eine Stelle gemeinsam abgedeckt werden soll, oder eine Aufstockung erfolgt, ändert sich der Honorarsummenmesspunkt. Er ermittelt sich aus dem durchschnittlichen Honorar der letzten vier Quartale, das der Vertragsarzt erzielt hat, bevor die Anstellung beginnen soll. Liegt dieses Honorar allerdings unter dem Fachgruppendurchschnitt, wird stattdessen dieser als Honorarsummenmesspunkt zugrunde gelegt. Für Allgemeinmediziner und Pädiater werden erhöhte Werte herangezogen, da es sich hierbei um Mangelfächer handelt.
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Beim Job-Sharing und der Aufstockung um nur eine halbe Stelle ergeben sich keine Auswirkungen auf die Praxisöffnungszeiten. Wird jedoch um eine ganze Stelle aufgestockt, müssen auch die Ordinationszeiten angepasst werden. Vertragsärzten wird eine neue Vertragspartnernummer zugeteilt. Kassenvertragsinhaber bleibt aber der Inhaber der Einzel- oder Gruppenpraxis. Lediglich zwischen Inhaber und angestelltem Arzt wird ein Dienstvertrag geschlossen.
Beendigung der Anstellung
Wie jedes Beschäftigungsverhältnis, dürfen auch Anstellungen von Ärztinnen und Ärzten gemäß der individuellen Regelungen im Dienstvertrag beendet werden. Erfolgt die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Vertragsarzt oder die Praxisleitung, ist dies gegenüber der Ärztekammer und der Kasse bekanntzugeben. Anders herum gelten strenge Fristen. Die Sozialversicherung kann eine unbefristet zugesicherte Stelle frühestens nach Ablauf von drei Jahren beenden.
Abgrenzung zur Vertretung
Es kam in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen mit der Steuer, wenn Ordinationen oder Gruppenpraxen Vertretungsärzte beschäftigt haben. Im neuen Gesetz wurde dazu Abhilfe geschaffen. Die Anstellung wird nun nämlich genau von der Vertretung abgegrenzt. Das Ärztegesetz definiert inzwischen die Vertretung als freiberufliche Tätigkeit. Einkünfte hieraus werden dann auch entsprechend steuerlich gehandhabt.
Gehaltsaspekte
Teilweise gibt es für Anstellungen in Österreich bereits Kollektivverträge. Diese enthalten konkrete Vereinbarungen zu den Arbeitszeiten, der Überstundenregelung und dem Mindestgehalt. In Einzel- oder Gruppenpraxen angestellte Mediziner verdienen oft deutlich schlechter als die Kollegen im Krankenhaus. Dabei schneiden Allgemeinmediziner in der Regel am schlechtesten ab. Sie können mit einem Gehalt zwischen 40.000 Euro bis 50.000 Euro im Jahr rechnen. Fachärzte werden etwas besser bezahlt und verdienen pro Jahr zwischen 50.000 Euro und 60.000 Euro. Die Anstellung ist häufig finanziell nicht sonderlich attraktiv. Vielmehr schafft sie zum Einen die Möglichkeit die Arbeitszeit flexibler zu gestalten.
Vor- und Nachteile der Anstellung
Die Anstellung in einer Ordination hat Vor- und Nachteile. Einerseits schafft sie die Gelegenheit Erfahrungen in einer Praxis zu sammeln, ohne selbst verantwortlich zu sein. Außerdem ist dadurch sowohl für die Praxisleiter, als auch die anstellten Ärzte eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeiten gegeben. Nachteilig ist das vergleichsweise niedrige Gehalt.
Erfahrungen mit Übergangspraxen
Die Nachfolgepraxis bewährt sich. Doch in der Umsetzung kann das Modell auch Überraschungen bieten, so die Erfahrung von Dr. Mittlerweile ist die Sache gut etabliert.
Dr. Harald Breitfuß, Allgemeinmediziner und Landarzt in Flachau, schildert seine Erfahrungen: „Ich bin gebürtiger Mühlbacher (Salzburg, Anm.) und hatte in Innsbruck studiert. Es begann mit einer Vertretung bei Dr. Rudolf Kirchner, viele Jahre lang „der“ Hausarzt von Flachau und Umgebung, im Winter zusätzlich ständig in der Versorgung der mannigfachen Probleme der Skitouristen (natürlich bis hin zur Unfallmedizin) tätig.
Breitfuß: „Im Sommer 2008 hat mir Dr. Kirchner dann einen Jobsharing-Vertrag angeboten. Das Ziel: dann eventuell eine Übergabepraxis drei Jahre lang gemeinsam zu führen. Die erste Hürde, so der nunmehrige Nachfolger in Flachau: „Die Übergabepraxis muss neu ausgeschrieben werden. Ich habe versucht, möglichst viele Punkte zu bekommen. Ein Faktum, das ein Schlaglicht auf die gegenwärtige Situation bei der Nachbesetzung von Landarztordinationen wirft: „So groß war das Interesse der Kollegenschaft gar nicht.“
Wichtig, so Breitfuß: „Dr. Kirchner und ich haben einen privatwirtschaftlichen Vertrag unterzeichnet, in dem alle wichtigen Punkte wie Arbeitsaufteilung, Finanzielles, Übergabemodalitäten etc. Dann ging’s ans gemeinsame Arbeiten. Hier gab es in Salzburg aber deutliche Einschränkungen. Der Allgemeinmediziner: „Erstens gelten alle Limitierungen des Kassenvertrages für einen Arzt in der jeweiligen Praxis, andererseits darf die Honorarsumme nur um maximal 10% steigen. Es gibt also ein weiteres, progressives Limit. Ich habe natürlich als junger Arzt mit Ausblick auf die zu übernehmende Stelle möglichst viel gearbeitet und auch neue Dinge, zum Beispiel den Ultraschall, hereingebracht.“ Hinzu kam, dass in der Umgebung durch die Neubesetzung einer Landarztstelle plötzlich auch noch „von außen“ Patienten dazukamen.
Fazit, so Breitfuß: „Durch die Limitierungen haben wir viele Patienten quasi kostenlos behandelt. Und ich erhielt Anfang 2013, als ich die Praxis dann voll übernahm, eine saftige Rückforderung der Salzburger Gebietskrankenkasse - und zwar für 2012, als wir noch zu zweit gearbeitet hatten. Außerdem sind gerade jetzt am Anfang, meine Belastungen durch Kreditaufnahme etc. Unterstützung erhielt der Flachauer Allgemeinmediziner von der Ärztekammer. Auch bei der Salzburger GKK fand man bei den Verhandlungen Verständnis. In Zukunft soll über Übergangspraxen kein Damoklesschwert mehr hängen. Und Breitfuß meint: „Mittlerweile gehen die Honorarumsätze der Praxis wieder zurück.
Psychotherapie in Deutschland: Privatpraxis vs. Kassensitz
In Deutschland ist es so, dass du zunächst mal unterscheiden kannst zwischen Heilpraktikern (die du nur als Pivatpatient/Selbstzahler in Anspruch nehmen kannst) und approbierten Therapeuten (Die es sowohl privat als auch mit Kassenzulassung gibt). Bei den approbierten kann man dann nochmal trennen zwischen ärztlichen und psychologischen Therapeuten.
Was die Heilpraktiker angeht, schließe ich mich Scars an, die können auch gut sein, aber das fachliche Ausbildungsniveau ist deutlich weniger und es fehlt vor allem die Klinikerfahrung, die für approbierte Therapeuten Pflicht ist. Zu den Unterschieden ärztlicher und psychologischer Therapeut gibt's schon 'nen Thread.
Was die Frage private Praxis oder Kassensitz angeht, sollte man wissen, dass ein approbierter Psychotherapeut sich nicht einfach niederlassen und Kassenpatienten behandeln darf. Da die Anzahl an Therapieplätzen aus politischen/wirtschaftlichen Gründen knapp gehalten wird, gelten in Deutschland derzeit alle Versorgungsgebiete als "überversorgt" mit Psychotherapeuten (muss man sich mal auf der Zunge zergehen lassen...), weshalb ein Therapeut nur einen Kassensitz von einem Kollegen übernehmen kann, der diesen Kassensitz abgibt (z.B. aus Altersgründen).
Weil das bei den Ärzten (die ja in der Regel eine mit vielen teuren Geräten usw. ausgestattete Praxis übergeben) so üblich ist, dass diese ihrem Vorgänger eine Ablöse für die Praxis zahlen müssen, ist das bei Psychotherapeuten auch so, obwohl es da eigentlich gar keinen Gegenwert gibt (Die Räume werden meist gar nicht übernommen und ein "Patientenstamm" ist auch nichts Wert, weil es ohnehin so viele Patienten gibt, die einen Therapieplatz suchen. Die Zulassung an sich ist rechtlich eigentlich nicht veräußerbar).
So werden die Kassensitze zum Handelsgut, das Angebot und Nachfrage unterworfen ist und für einen Kassensitz darf ein Therapeut erst mal im Schnitt 30 - 60.000 € hinblättern (in begehrten Großstädten auch bis zu 100.000 €) um überhaupt Kassenpatienten behandeln zu dürfen.
Zudem unterscheidet sich bei Psychotherapeuten im Gegensatz zu den Ärzten die Vergütung von Kassen- und Privatpatienten kaum von einander, so dass unter Einbeziehung aller Parameter (z.B. Strukturzuschläge bei hoher Auslastung mit Kassenpatienten) für Psychotherapeuten mit Kassenzulassung paradoxer Weise Privatpatienten weniger lukrativ sind als Kassenpatienten.
Das erklärt vielleicht die Gründe, warum die Frage Privat- oder Kassentherapeut eigentlich nix mit der Qualifikation oder Qualität des Therapeuten zu tun hat. Es ist für den Therapeuten eine Frage der Abwägung von Vorteilen und Nachteilen. Eine Kassenpraxis ist teuer und unterliegt recht strengen formalen Abläufen, bietet aber dafür eine sichere Auslastung und vernünftige, sichere Einnahmen (Wirklich reich wird man als Psychotherapeut eh' nicht).
Dementsprechend entscheiden sich eher junge Therapeuten, Therapeuten in Teilzeit, ältere Therapeuten, die weniger Stunden machen wollen oder Therapeuten, die freiheitsliebend und risikobereiter sind, für die Privatpraxis, während die anderen meist eine Kassenzulassung bevorzugen (sofern in ihrer Region überhaupt eine zu haben ist).
Dann gibt es natürlich auch noch Therapeuten, die im Rahmen einer Entlastungsassistenz oder Job-sharing bei einem anderen Kassentherapeuten freiberuflich oder angestellt Kassenpatienten mitbehandeln.
Quintessenz: Es gibt objektiv keine Unterschiede zwischen Qualifikation (auch Zusatzqualifikation) und Arbeitsweise von Privat- oder Kassentherapeuten, viele sind irgendwann im Leben mal beides. Therapeuten, die sich für nicht Kassenzugelassene Verfahren (Systemische Therapie, Gestalttherapie oder Gesprächstherapie) interessieren vielleicht mal ausgenommen, weil diese Verfahren nicht über die Kasse abgerechnet werden dürfen.
Das heißt aber nicht, dass bestimmte Techniken aus diesen Verfahren nicht in die Arbeit von Kassentherapeuten einfließen. Es bleibt also dabei, dass es letztlich immer auf die jeweilige Therapeutenpersönlichkeit ankommt. Du wirst im Grunde als Privatpatient (anders als bei Ärzten) nicht bevorzugt oder besser behandelt, aber du hast den Vorteil, dass du eine größere Auswahl hast und eine bessere Chance auf kürzere Wartezeiten.
tags: #Jobsharing #Psychotherapie #Erfahrungen