Entlastungsassistent in der Psychotherapie: Aufgaben und Vertrag

Das Ziel des Studiums der Psychologie ist die Qualifizierung der Absolvent*innen für psychologische Tätigkeiten im Rahmen des psychologischen Berufsbildes. Die Studieninhalte erfüllen die Anforderungen des österreichischen Gesundheitssystems.

Im Hinblick auf das „European Diploma in Psychology“ (EuroPsy) orientieren sich die Studienpläne im Bachelor- und Master-Studium an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie e.V. (DGPs) und den Empfehlungen der „EuroPsy Project Group“.

Psychologie Studium

Das Bachelor-Studium Psychologie ist ein modulares, konsekutives Vollzeitstudium. Es dauert 6 Semester und umfasst 180 ECTS-Punkte (ein ECTS-Punkt entspricht einem Arbeitsaufwand von ca. Die Lehrveranstaltungen finden geblockt, in der Regel an zwei Tagen in der Woche statt. Dies ermöglicht eine zeitlich begrenzte Tätigkeit (z.B.

Die Studiengebühren des Bachelor-Studiums Psychologie belaufen sich auf EUR 4.350,- pro Semester. Das Bachelor-Studium Psychologie unterliegt keinen Zulassungsbeschränkungen (z.B. Numerus clausus). Da die Studiengänge begrenzt sind, empfiehlt sich eine frühzeitige Anmeldung.

Der Universität UMIT TIROL ist es wichtig, Interessierte persönlich über die Studien zu informieren. Falls Sie ein persönliches Gespräch wünschen, kann dies gerne - nach Terminvereinbarung - über Skype bzw. Der Erfassungsstichtag ist der 1.1.

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Aufgaben und Verantwortlichkeiten in verschiedenen Entlohnungsgruppen

Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Fachkräften im Gesundheitswesen sind vielfältig und hängen von ihrer jeweiligen Qualifikation und Position ab. Dies spiegelt sich auch in den unterschiedlichen Entlohnungsgruppen wider.

Im Folgenden werden einige Entlohnungsgruppen und die dazugehörigen Aufgabenbereiche und Aufnahmevoraussetzungen näher betrachtet:

Entlohnungsgruppe ks1 - ks5 (Ärzte)

  • ks1: Turnusärzte, die die Basisausbildung absolvieren.
  • ks2: Assistenzärzte in fachärztlicher Ausbildung und Turnusärzte in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
  • ks3: Stationsärzte und Zahnärzte.
  • ks4: Fachärzte, inklusive Oberärzte, Funktionsoberärzte, Erste Oberärzte und Geschäftsführende Oberärzte.
  • ks5: Primarärzte mit ärztlicher Leitung einer medizinischen Abteilung.

Entlohnungsgruppe k 1b

  • Verwendung: Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Aufnahmevoraussetzungen: Zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 6, Litera c, eine mindestens fünfjährige Verwendung als Direktorin/Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.

Entlohnungsgruppe k 1c

  • Verwendung: Chemiker, Physiker, Psychologen
  • Aufnahmevoraussetzungen:
    • bei Chemikern und Physikern zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 2, eine mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit;
    • bei Psychologen zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 2, die Berechtigung zur Fallsupervision gemäß Psychologengesetz 2013.

Entlohnungsgruppe k 1d

  • Verwendung: Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen in Ausbildung
  • Aufnahmevoraussetzungen: Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 7, Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,, und Abschluss der postgraduellen Ausbildung zum Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz nach Paragraph 14, oder Paragraph 23, Psychologengesetz 2013.

Entlohnungsgruppe k 2a

  • Verwendung: medizinisch-technischer Fachdienst
  • Aufnahmevoraussetzungen:
    • für den medizinisch-technischen Fachdienst das Diplom über die Ausbildung nach den Paragraphen 38 bis 41 des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G);
    • für den psychotherapeutischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz;
    • für den musiktherapeutischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach dem Musiktherapiegesetz;
    • für den klinisch-linguistischen Dienst eine erfolgreich absolvierte Ausbildung eines Studienganges im Bereich Linguistik mit dem Studienschwerpunkt Neurolinguistik oder Klinische Linguistik.

Entlohnungsgruppe k 2b

  • Verwendung: gehobene med.-technische Dienste, Diplomierte Kardiotechniker, Hebamme
  • Aufnahmevoraussetzungen:
    • Für die gehobenen med.-technischen Dienste eine erfolgreich absolvierte Ausbildung und ein Diplom nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, für Sozialarbeiter das Zeugnis über den Abschluss der Ausbildung als Sozialarbeiter,
    • für den kardiotechnischen Dienst die Eintragung in die Kardiotechnikerliste nach dem Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    • für Hebammen ein Qualifikationsnachweis nach Paragraphen 11 bis 13 des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,.

Entlohnungsgruppe k 2c

  • Verwendung: leitende und dienstführende gehobene med.-technische Assistenten, Oberpflegerin/Oberpfleger mit Abteilungsleitung Pflege, Lehrerin/Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege
  • Aufnahmevoraussetzungen:
    • Zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 5, 1a das Zeugnis über die Sonderausbildung nach Paragraph 57 b, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, oder nach Paragraph 32, MTD-Gesetz sowie die Bestellung in diese Funktion;
    • bei der leitenden und dienstführenden Hebamme zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 5, Litera d, eine Sonderausbildung nach Paragraph 38, Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994;
    • bei der Lehrerin/dem Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 7, die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Lehraufgaben gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes.

Entlohnungsgruppe k 3a

  • Verwendung: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger, Operationstechnische Assistenz
  • Aufnahmevoraussetzungen:
    • für Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger ein Qualifikationsnachweis nach Paragraphen 28 bis 31 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG);
    • für die Operationstechnische Assistenz ein Qualifikationsnachweis nach Paragraph 26 d, des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes - MABG.

Entlohnungsgruppe k 3b

  • Verwendung: Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, tätig sind.
  • Aufnahmevoraussetzungen: Zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 7, die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für die Besorgung von Spezialaufgaben gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993,, oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraphen 68 bis 69 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,.

Entlohnungsgruppe k 3c

  • Verwendung: Oberpflegerin/Oberpfleger (ohne Abteilungsleitung Pflege), Stationspflegerin/Stationspfleger, Dienstführende Anästhesie-, OP- oder Intensivpflegerin/-pfleger
  • Aufnahmevoraussetzungen: zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 7, die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 917 aus 1993,, oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 3, oder Paragraph 65 a, oder Paragraph 65 b, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, oder eine den Erfordernissen der Sonderausbildung für Führungsaufgaben nach Paragraph 57 b, Krankenpflegegesetz entsprechende Weiterbildung gemäß Paragraph 64, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes; bei der Hygienefachkraft zusätzlich zu Litera a, die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung für Spezialaufgaben in der Krankenhaushygiene gemäß Paragraph 57 b, des Krankenpflegegesetzes oder nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 70, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes;

Entlohnungsgruppe k 4a

  • Aufnahmevoraussetzungen: Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für Elementarpädagogen und Erzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - K-KBBG.

Entlohnungsgruppe k 4b

  • Verwendung: leitend und dienstführende Elementarpädagogen, leitende und dienstführende Erzieher
  • Aufnahmevoraussetzungen: Die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für leitende Elementarpädagogen und Erzieher richten sich nach dem Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz - K-KBBG.

Entlohnungsgruppe k 5a

  • Verwendung: mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst
  • Aufnahmevoraussetzung: Erlernung des Lehrberufes Fotolaborant/in; Eignung für die vorgesehene Verwendung als Apothekengehilfe oder Telefonist; die für die Verwendung des mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten.

Entlohnungsgruppe k 5b

  • Verwendung: Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
  • Aufnahmevoraussetzungen: Erlernung des Lehrberufes als Drogist; Erlernung des Lehrberufes als Fotograf; die abgeschlossene Ausbildung als Apothekenhelfer; Erlernung des Lehrberufes als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent; Eignung für die vorgesehene Verwendung und Verwendung im Verwaltungsfachdienst und die entsprechende Grundausbildung.

Entlohnungsgruppe k 5c

  • Verwendung: Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent
  • Aufnahmevoraussetzungen: Erlernung des Lehrberufes als Zahntechniker; zusätzlich zum Erfordernis nach Ziffer 13, Litera d, das Erreichen der Entlohnungsstufe 7 als Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent.

Entlohnungsgruppe k 6a

  • Verwendung: einfache Hilfsdienste und Handreichungen im Sanitätshilfsdienst ohne Ausbildung
  • Aufnahmevoraussetzung: Eignung für die vorgesehene Verwendung

Entlohnungsgruppe k 6b

  • Verwendung: Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung, Medizinische Assistenzberufe
  • Aufnahmevoraussetzungen: für den Sanitätshilfsdienst mit Ausbildung die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G); für Altenhelfer die abgeschlossene Ausbildung als Altenhelfer; für die medizinischen Assistenzberufe ein Qualifikationsnachweis nach Paragraphen 15 bis 17 bzw. Paragraphen 35, ff. des Medizinischen Assistenzberufe-Gesetzes - MABG; für Sanitäter die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen Bestimmungen des Sanitätergesetzes - SanG.

Entlohnungsgruppe k 6c

  • Aufnahmevoraussetzungen: die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Pflegeassistent nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG); die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Medizinischer Masseur nach dem Medizinischen Masseur - und Heilmasseurgesetz (MMHmG).“

Entlohnungsgruppe k 6d

  • Verwendung: Pflegefachassistent
  • Aufnahmevoraussetzung: Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Pflegefachassistent nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG).

Entlohnungsgruppe k 6e

  • Verwendung: Absolvierung der Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf
  • Aufnahmevoraussetzung: Die Aufnahme in ein Ausbildungsverhältnis zur Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Kärnten.

Entlohnungsgruppe k 6f

  • Verwendung: Absolvierung einer Ausbildung zum Spracherwerb zur Ausübung eines Pflegeberufes
  • Aufnahmevoraussetzungen: Vorlage eines Anerkennungsbescheides oder eines Nostrifikationsbescheides nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG für die Dienste der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz oder für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Nostrifizierungsbescheides nach dem Fachhochschulgesetz - FHG für den Gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder Vorlage eines Europäischen Berufsausweises nach Paragraph 2...

Gesundheitsberuferegister

Mit der Schaffung des Gesundheitsberuferegisters wird den langjährigen Forderungen nach Qualitätssicherung und Patientensicherheit Rechnung getragen. Auch für die regionale bzw. Alle im Gesundheitsberuferegister eingetragenen Personen erhalten einen Berufsausweis, der jeweils fünf Jahre gültig ist. Jeder Berufsangehörige hat vor Ablauf der fünf Jahresfrist seine Registrierung zu verlängern. Die Berufsangehörigen haben vor Beginn der Berufsausübung die Eintragung ins Gesundheitsberuferegister mittels eines, von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden, Formulars zu beantragen. Der Antrag kann eigenhändig unterschrieben persönlich oder im Rahmen eines Onlineverfahrens mittels elektronischer Signatur eingebracht werden.

Der Gesetzgeber erteilt den Apotheker:innen den Auftrag, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der Berufspflichten eines Apothekers bzw. Erlassung von Vorschriften wie z.B. Apothekengesetz 1906, RGBl. Pharmazeutische Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, i.d.g.F. Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. Universitätsgesetz 2002, BGBl. I.

Anerkennung ausländischer Qualifikationen

Innerhalb der EU gibt es keine einheitlichen Ausbildungen im Bereich der Gesundheitsberufe. Eine inhaltliche Prüfung Ihrer Qualifikation ist daher neben der Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen für eine Berufsausübung im Sinne der Sicherheit der zu behandelnden Personen notwendig. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein gebührenpflichtiges Verwaltungsverfahren im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) handelt.

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Notwendige Dokumente für die Anerkennung:

  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde „Certificate of good standing“ bzw.
  • Diploma Supplement, Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw.
  • Nachweis der Anerkennung dieser Ausbildung in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft samt absolvierter Ausgleichsmaßnahmen (Prüfungen und Praktika) durch Vorlage der Anerkennungsurkunde bzw.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt.

Bitte bedenken Sie, dass in Österreich die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Berufen an tertiären Fachhochschul-Studiengängen stattfindet. Für Antragsteller:innen, deren EU/EWR-Qualifikationsnachweise in diesen Berufen nicht im hochschulischen Bereich (z.B. Fachhochschule, Universität) erworben wurden, ist es notwendig, vor einer Anerkennung bzw.

Das Verkürzte Anerkennungsverfahren (One-Stop) findet dienstags für Krankenpflegeberufe nach Terminvereinbarung statt.

Spezialisierte Berufsqualifikationen

Informationen für den Erwerb einer Spezialisierung sind der „Richtlinie für Spezialisierungen“ zu entnehmen.

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Gesundheits- und Krankenpflege:

  • Antrag auf Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß § 18 Abs. 1 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr.
  • Nachweis (Glaubhaftmachung) über absolvierte Fortbildungen gemäß Psychologengesetz 2013 (Word, 96 KB) (u.a. Richtlinie für Spezialisierungen.

Hebammen:

  • Betreuung, Beratung und Pflege der Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerin.
  • Beistandsleistung bei der Geburt.

Über alle anderen Anträge auf Nostrifikation eines Diploms als Hebamme aus einem Drittland entscheidet das Fachhochschulkollegium einer Fachhochschule.

Klinische und Gesundheitspsychologie

Die Klinische Psychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie. Tätigkeitsvorbehalt bedeutet, dass es einen generellen Ausschließungsanspruch auf die Ausübung von Tätigkeiten gibt, unabhängig davon, ob diese berufsmäßig oder nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Ausbildung nach dem Psychologengesetz 2013 (PlG 2013), BGBl. Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Psychologin bzw. Der Eintrag in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen ist der Berechtigungsnachweis für die selbstständige Berufsausübung. Er dient daher auch als Bestätigung über die Berufsberechtigung bei Behörden, Ämter, Unternehmen, etc.

Zu den wesentlichen Berufspflichten der Berufsgruppe der Klinischen Psychologie zählt die Ausübung des Berufes nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen. Sofern eine Berufsunterbrechung (Nichtausübung) länger als ein Jahr gegeben ist, sind (je) 30 Fortbildungseinheiten (siehe § 28 PlG 2013) innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren. Sofern eine Berufsunterbrechung (Nichtausübung) länger als fünf Jahre gegeben ist, sind (je) 60 Ausbildungseinheiten (siehe § 28 PlG 2013) innerhalb des letzten Jahres vor Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren. Informationen für den Erwerb einer Spezialisierung sind der "Richtlinie für Spezialisierungen" zu entnehmen.

Gesundheitspsychologie:

Die Gesundheitspsychologie ist ein Teilgebiet der Psychologie. Die berufsmäßige Ausübung im Rahmen der Gesundheitspsychologie ist der Berufsgruppe der Gesundheitspsychologie vorbehalten. Andere Personen, die nicht zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie berechtigt sind, ist die berufsmäßige Ausübung verboten. Ausbildung nach dem Psychologengesetz 2013 (PlG 2013), BGBl. Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Psychologin bzw. Der Eintrag in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen ist der Berechtigungsnachweis für die selbstständige Berufsausübung. Er dient daher auch als Bestätigung über die Berufsberechtigung bei Behörden, Ämter, Unternehmen, etc.

Zu den wesentlichen Berufspflichten der Berufsgruppe der Gesundheitspsychologie zählt die Ausübung des Berufes nach bestem Wissen und Gewissen unter Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft. Diesem Erfordernis ist insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu entsprechen. Sofern eine Berufsunterbrechung (Nichtausübung) länger als ein Jahr gegeben ist, sind (je) 30 Fortbildungseinheiten (siehe § 19 PlG 2013) innerhalb des letzten Jahres vor der Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren. Sofern eine Berufsunterbrechung (Nichtausübung) länger als fünf Jahre gegeben ist, sind (je) 60 Ausbildungseinheiten (siehe § 19 PlG 2013) innerhalb des letzten Jahres vor Wiederaufnahme der Berufsausübung zu absolvieren. Informationen für den Erwerb einer Spezialisierung sind der „Richtlinie für Spezialisierungen“ zu entnehmen.

Medizinische Masseurinnen und Medizinische Masseure (österreichische Ausbildung: 1690 Stunden) üben den Beruf nach ärztlicher Anordnung unter Aufsicht einer Ärztin und Arztes oder der eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes aus.

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