Ein Vertragsarzt, herkömmlich und in Österreich Kassenarzt, ist ein approbierter, niedergelassener Arzt mit einem Vertragsarztsitz. Die Zulassung als Vertragsarzt setzt den Eintrag in ein Arztregister voraus, das von den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt wird.
Im Jahr 2019 waren insgesamt fast 178.000 Ärzte und Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt (siehe die Übersicht Ärzte und Psychotherapeuten an der vertragsärztlichen Versorgung in den Kassenärztlichen Vereinigungen).
Früher wurde in Deutschland zwischen Vertragsärzten und Kassenärzten unterschieden: Vertragsärzte waren für den Ersatzkassenbereich zugelassen, Kassenärzte für den sogenannten Primärkassenbereich der damaligen gesetzlichen Krankenkassen. Diese Unterscheidung wurde vom Gesetzgeber im Zuge einer Reform des Gesundheitswesens aufgegeben.
Ungeachtet der vertraglichen Bindung üben die Vertrags- bzw. Kassenärzte in Deutschland und Österreich einen freien Beruf aus. Der Vertragsarzt kann allein, in einer Praxisgemeinschaft, in einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis), in Teilgemeinschaftspraxis oder als freiberuflicher Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig werden.
Angestellte Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren haben keinen Vertragsarztstatus, sind aber, da sie im Arztregister eingetragen sein müssen, Mitglieder der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch ermächtigte Krankenhausärzte sind keine Vertragsärzte, aber Mitglieder der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung.
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Die Reihungskriterien sind in einer Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums niedergelegt (§ 343 Abs. 1a ASVG). Erfolgreiche Bewerber werden auch als § 2-Ärzte bezeichnet.
Das Vertragsverhältnis erlischt kraft Gesetzes etwa bei Tod des Vertragsarztes oder der Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis sowie im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe.
Der Träger der Krankenversicherung muss es kündigen, wenn der Arzt die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert. Der Vertrag kann außerdem von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres ordentlich gekündigt werden.
Kassenärzte sind freiberuflich tätige Ärzte, die durch den Abschluss eines Einzelvertrags mit einer sozialen Krankenversicherung mit dieser in einer vertraglichen Beziehung stehen.
Vergütet wird die vertragsärztliche Leistung über die Honorarordnung, welche integraler Bestandteil des Gesamtvertrags ist. Die Gesamtverträge wiederum werden nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (§§ 338 ff. ASVG) für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abgeschlossen.
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Bei Vorlage der e-card wird die gegenüber dem Versicherten erbrachte ärztliche Leistung (Sachleistung) direkt mit dem zuständigen Versicherungsträger verrechnet.
Zum Abschluss eines Einzelvertrags müssen sich die Interessenten um eine ausgeschriebene Planstelle bewerben. Es gibt bestimmte Kriterien für die Reihung der Bewerber.
Diese Kriterien sind insbesondere die fachliche Eignung, zusätzliche fachliche Qualifikationen durch Fortbildung, der Zeitpunkt der ersten Eintragung in eine Bewerberliste, bei im Fach Frauenheilkunde und Geburtshilfe außerdem die durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 Reihungskriterienverordnung). Die einzelnen Kriterien gehen mit bestimmten Punktwerten in die Auswahlentscheidung ein.
Das Statistische Bundesamt führt in vierjährlichem Turnus in ausgewählten Bereichen der Wirtschaft (u. a. im Wirtschaftszweig Einrichtungen des Gesundheitswesens) repräsentative Untersuchungen zur Kostenstruktur durch. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Kostenstrukturstatistik (KoStrukStatG) in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG).
Für das Jahr 2015 wurde ermittelt, dass die Einnahmen der Arztpraxen bei durchschnittlich 507.000 EUR je Praxis lagen. Dies gilt für Praxen, die als Einzelpraxis oder als fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaft geführt wurden.
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Mit 70,4 % entfiel 2015 der überwiegende Teil der Einnahmen der Arztpraxen auf die vertragsärztliche Tätigkeit. Aus Privatabrechnungen resultierten 26,3 % der Einnahmen und 3,3 % aus sonstigen selbstständigen ärztlichen Tätigkeiten.
Der durchschnittliche Reinertrag einer Arztpraxis lag 2015 bei 258.000 EUR. Die angegebenen Zahlen sind Durchschnittswerte, die stark streuen. Sie sind zum einen vom Fachgebiet abhängig.
Insgesamt wird in Zukunft mit einem Ärztemangel gerechnet, da niedergelassene Ärzte aus Altersgründen einen Nachfolger suchen werden.
Weil der Beruf durch die vielfältigen Beschränkungen wie Budgetierung, Reglementierung, Bürokratisierung und verschlechterte Vergütungen an Attraktivität eingebüßt hat, wenden sich viele Absolventen des Medizinstudiums anderen Aufgaben als der Behandlung kranker Menschen zu oder gehen ins Ausland.
Kassenärzten wurde durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1993 bis 2008 mit Vollendung des 68. Lebensjahres ihre Zulassung als Vertragsarzt entzogen.
Tabelle: Durchschnittliche Einnahmen und Reinertrag von Arztpraxen in Deutschland (2015)
| Einnahmequelle | Anteil an den Einnahmen | Betrag (EUR) |
|---|---|---|
| Vertragsärztliche Tätigkeit | 70,4 % | ca. 357.000 |
| Privatabrechnungen | 26,3 % | ca. 133.000 |
| Sonstige selbstständige ärztliche Tätigkeiten | 3,3 % | ca. 17.000 |
| Gesamteinnahmen | 100 % | ca. 507.000 |
| Durchschnittlicher Reinertrag | ca. 258.000 | |
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