Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abgelehnt: Was tun?

Wenn Ihre Arbeitsfähigkeit infolge Ihres körperlichen oder geistigen Zustandes vermindert ist, können Sie einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension haben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:

  • Die Invaliditätspension ist für Arbeiter*innen (z. B. Handwerker*innen).
  • Die Berufsunfähigkeitspension ist für Angestellte (z. B. im Büro).
  • Für Selbstständige gilt der Begriff Erwerbsunfähigkeit.

Je nachdem, ob die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft ist, haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen.

Voraussetzungen für die Pension

Für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension müssen für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Anspruch ist gegeben, wenn:

  • die Invalidität (Arbeiter*innen) oder Berufsunfähigkeit (Angestellte) voraussichtlich dauerhaft sein wird.
  • kein Rechtsanspruch auf geeignete (zweckmäßige) und zumutbare Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht.
  • die Wartezeit erfüllt ist.
  • die Voraussetzungen für eine Alterspension, Langzeitversicherungspension oder Schwerarbeitspension noch nicht erfüllt sind.

Wartezeit

Am Stichtag ist eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten oder Beitragsmonaten erforderlich:

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  • 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder
  • 300 Versicherungsmonate oder
  • eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten in einem bestimmten Zeitraum (= Rahmenzeit) vor dem Stichtag.

Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen. Zum Beispiel, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vor dem 27. Geburtstag eintritt oder wenn die Ursache dafür ein Arbeitsunfall war.

Die Wartezeit entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.

Werden diese Voraussetzungen nicht erbracht, gilt die Wartezeit dennoch als erfüllt, wenn vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Monaten vorliegen.

Nach dem 50. Lebensjahr verlängert sich die Wartezeit (60 Monate) pro Lebensmonat um einen Versicherungsmonat, der Rahmenzeitraum von 120 Monaten um 2 Versicherungsmonate.

Vor dem 27. Lebensjahr genügen sechs Versicherungsmonate.

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Achtung: Schul- und Studienzeiten werden für die Wartezeit nur dann berücksichtigt, wenn für sie Beiträge entrichtet wurden (Schulzeiteneinkauf genannt).

Berechnung der Höhe der Pension

Die Höhe der Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension wird für jeden Monat, den Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, vermindert. Pro Jahr wird ein Abschlag von 4,2 % berechnet. Der gesamte Abschlag darf jedoch maximal 13,8 % betragen. Bis zu einer bestimmten Grenze können auch Monate hinzugerechnet (sog. Zurechnungsmonate) werden.

Wenn bis spätestens 31. Dezember 2021 mindestens 540 Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit vorliegen, wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt. Dazu zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden nicht berücksichtigt.

Befristete & unbefristete Invaliditäts- und Berufs­unfähigkeits­pension

Eine unbefristete Pension gibt es nur für Fälle, in denen die Invalidität oder Berufsunfähigkeit dauerhaft ist.

Wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist und voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert, hängt der Anspruch auf die Art der Leistung vom Geburtsjahr ab:

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  • Personen, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren wurden, haben Anspruch auf eine für maximal 2 Jahre befristete Pension. Nach Ablauf der Befristung kann die Pension auf Antrag weitergewährt werden, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.
  • Personen, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, erhalten bei einer vorübergehenden Invalidität oder Berufsunfähigkeit keine befristete Pension, sondern ein Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld.

Pensionsantrag für die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension

Um eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension zu beantragen, füllen Sie bitte das entsprechende Formular aus.

Jeder Antrag wird zuerst als Antrag auf Rehabilitation behandelt. Eine Pension wird nur gewährt, wenn eine Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht möglich ist.

Feststellung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit

Eine medizinische Begutachtung prüft, ob eine Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorliegt. Sie erfolgt durch spezialisierten Ärzt*innen oder in den PV-Kompetenzzentren Begutachtung.

Abhängig vom Ergebnis gibt es 3 Möglichkeiten, wie die Pensionsversicherung (PV) entscheidet, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Wenn Sie dauerhaft invalid oder berufsunfähig sind, erhalten Sie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähig­­keits­pension.
  • Wenn Sie vorübergehend (voraussichtlich mindestens 6 Monate) invalid oder berufsunfähig sind, haben Sie Anspruch auf Rehabilitation. Je nach Maßnahme erhalten Sie Rehabilitationsgeld (bei medizinischer Reha) oder Umschulungsgeld (bei beruflicher Reha). Ausnahme: Bis zum 31. Dezember 1963 geborene Personen können Anspruch auf eine befristete Pension haben.
  • Wenn Sie nicht vorübergehend oder nicht dauerhaft invalid oder berufsunfähig sind, haben Sie keinen Anspruch auf eine Pension oder Rehabilitation.

Rehabilitationsgeld

Anspruch auf ein Rehabilitationsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, wenn:

  • die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist,
  • kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Reha-Maßnahmen besteht,
  • die Wartezeit erfüllt ist, und
  • kein Anspruch auf eine Alters-, Langzeitversicherungs- oder Schwerarbeitspension besteht.

Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Anspruch mittels Bescheid fest. Der zuständige Krankenversicherungsträger legt die Höhe fest und zahlt das Rehabilitationsgeld aus.

Sie sind verpflichtet, aktiv an medizinischen Reha-Maßnahmen teilzunehmen („Mitwirkungspflicht“). Spätestens 1 Jahr nach Bewilligung oder nach der letzten Begutachtung wird überprüft, ob die vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.

Der Anspruch auf Rehabilitationsgeld endet, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr oder dauerhaft vorliegt oder wenn eine berufliche Reha zumutbar und zweckmäßig ist.

Umschulungsgeld

Anspruch auf ein Umschulungsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind und die einen Rechtsanspruch auf berufliche Reha-Maßnahmen haben.

Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Rechtsanspruch mittels Bescheid fest und entscheidet, für welches Berufsfeld Sie umgeschult werden können.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) ist verantwortlich für die Berechnung, Gewährung und Auszahlung des Umschulungsgeldes und führt die beruflichen Reha-Maßnahmen durch.

Sie sind verpflichtet, aktiv bei der Auswahl, der Planung und der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken („Mitwirkungspflicht“).

Rehabilitation vor Pension

Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pension! Das heißt: Wenn Sie einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension stellen, wird dieser zuerst als Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gewertet. Es wird überprüft, ob durch eine zweckmäßige und zumutbare berufliche Rehabilitation auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit vermieden werden kann und wie hoch die Chancen sind, dass Sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.

Unter berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind zum Beispiel Aus- oder Weiterbildung zu verstehen.

Berufsschutz & Tätigkeitsschutz

Der Berufs- und Tätigkeitsschutz soll Personen, die aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht mehr in ihrem erlernten (angelernten) oder langjährig ausgeübten Beruf arbeiten können, den Zugang zu einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erleichtern und berufliche Abwertungen sowie Einkommensverluste verhindern.

Waren Sie als Arbeiter:in in den letzten 15 Jahren mindestens siebeneinhalb Jahre in einem erlernten oder angelernten Lehrberuf oder als Angestellte oder Angestellter tätig, so dürfen Sie nur auf eine ähnliche Tätigkeit in diesem Berufsfeld verwiesen werden (Berufsschutz). Liegen seit Ende der Ausbildung weniger als 15 Versicherungsjahre, muss die qualifizierte Tätigkeit zumindest in der Hälfte der Versicherungsmonate, zumindest jedoch ein Jahr lang ausgeübt worden sein.

Wenn Sie nicht überwiegend in einem Lehrberuf tätig waren (als Hilfsarbeiter:in etwa), können Sie auf alle Tätigkeiten verwiesen werden, die es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt.

Versicherte sind invalid bzw. berufsunfähig, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben und aus Gesundheitsgründen der Tätigkeit nicht mehr nachgehen können, die sie in den letzten 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag mindestens durch 120 Monate (zehn Jahre) ausgeübt haben.

Dass Sie keinen Arbeitsplatz finden, ist kein Grund für die Pensionierung!

Härtefallregelung

Diese Regelung ermöglicht einen Zugangsweg in die Invaliditätspension bei Vorliegen eines Härtefalls. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn Sie nur mehr besonders leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit Haltungswechsel ausüben können (wie z.B. Parkgaragenkassier:in, Näher:in etc.). Außerdem müssen Sie im letzten Jahr vor dem Stichtag arbeitslos vorgemerkt sein.

Voraussetzungen für die Härtefallregelung im Überblick:

  • Vollendung des 50. Lebensjahres
  • Arbeitslosenmeldung im letzten Jahr vor dem Stichtag
  • 360 Versicherungsmonate (30 Jahre), davon 240 (20 Jahre) aufgrund von Erwerbstätigkeit
  • es können nur mehr leichte Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck durchgeführt werden (z.B Portier:in, Parkplatzkassier:in etc.)
  • Prognose, dass kein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres gefunden werden kann.

Originäre Invalidität

Sie gelten auch dann als invalid, wenn Sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung außer Stande waren, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben haben.

Zuverdienst zur Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension

Wenn Sie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beziehen und nebenher arbeiten gehen, kann es zu Kürzungen der Pension kommen.

Wenn das Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2025: EUR 551,10) liegt, kann die Pension im betreffenden Monat als Teilpension gebühren. Die Höhe der Teilpension hängt vom monatlichen Gesamteinkommen (= Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) ab.

Wenn das monatliche Gesamteinkommen EUR 1.557,93 brutto übersteigt, wird die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt - je nach der Höhe des Einkommens - 30 %, 40 % oder 50 %.

Vorsicht: Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann zu einer Überprüfung der Invalidität oder Berufsunfähigkeit führen.

Sie können eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Die Expert*innen der Pensionsversicherung können Ihren individuellen Fall beurteilen und auf Fragen eingehen.

Wichtige Informationen zusammengefasst

Aspekt Details
Begriffe Invaliditätspension (Arbeiter), Berufsunfähigkeitspension (Angestellte), Erwerbsunfähigkeit (Selbstständige)
Voraussetzungen Dauerhafte Invalidität/Berufsunfähigkeit, keine zumutbare Rehabilitation, erfüllte Wartezeit, keine Alterspension
Wartezeit 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate (Ausnahmen möglich)
Rehabilitation Vorrang vor Pension, medizinische oder berufliche Maßnahmen
Härtefallregelung Zugang bei leichten Tätigkeiten, Arbeitslosigkeit, Versicherungszeiten
Zuverdienst Kann zu Kürzungen der Pension führen (Geringfügigkeitsgrenze beachten)

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