Psychotherapie ist eine wichtige Gesundheitsleistung, deren Kosten in der Regel von den Krankenkassen zum Teil oder häufig für Sie als deutsche*r Versicherte*r auch zur Gänze übernommen werden.
In meiner Praxis in Wien biete ich Ihnen als Versicherte*r einer deutschen Krankenkasse die Möglichkeit, psychotherapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Die Abrechnung erfolgt gemäß des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die das Honorar für einzelne Stunden anhand der sogenannten Gebührenordnungspositionen (GOP) vorgibt.
Falls Sie Fragen zu den Abrechnungsmodalitäten oder Voraussetzungen haben, hoffe ich Ihnen mit folgender Schritt-für-Schritt Anleitung eine Übersicht zu verschaffen.
Erste Schritte und Sprechstunde
Die psychotherapeutische Sprechstunde in Deutschland ist mit dem Erstgespräch in Österreich gleichzusetzen.
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Die Sprechstunde dient zur ersten Abklärung, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und zur Empfehlung weiterer Hilfen.
Mindestens eine Sprechstunde ist verpflichtend für eine weiterführende Psychotherapie gemäß den deutschen Richtlinien, es können aber zwischen 1 und 3 Sprechstunden á 50min. stattfinden.
Willensbekundung und probatorische Sitzungen
Die sogenannte "Willensbekundung" ist ein wesentlicher Schritt im deutschen Krankenkassen-Recht.
Nach dieser tritt der Versicherungsfall ein und Sie haben Anspruch auf eine Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse.
In den meisten Fällen folgen nach den Erstgesprächen und der Willensbekundung die probatorischen Sitzungen vor dem Beginn einer „Richtlinienpsychotherapie“.
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Es sind hierbei zwischen 2 und 4 probatorische Sitzungen á 50min. möglich.
Psychotherapeutische Methoden und ihre Zuordnung
Da es in Österreich mehrere unterschiedliche psychotherapeutische Methoden gibt, müssen diese in der Verrechnung mit einer deutschen Krankenkasse angeglichen werden.
Meine psychotherapeutische Methode die „Individualpsychologie“ lässt sich dabei sowohl zur analytischen Therapie (AT) als auch zur tiefpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) zuordnen.
Kurzzeit- und Langzeittherapie
In der Richtlinienpsychotherapie kann nach den probatorischen Sitzungen entweder eine Kurzzeittherapie (12 Stunden) oder eine Langzeittherapie (60-160 Stunden im ersten Antrag) beantragt werden.
Insgesamt kann die Kurzzeittherapie auf 24 Stunden und die Langzeittherapie auf 100-300 Stunden verlängert werden.
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Bei einer Behandlung innerhalb Deutschlands ist es üblich, dass zuerst eine Kurzzeittherapie (KTZ1) (12 Stunden) stattfindet, worauf häufig eine zweite Kurzzeittherapie (KTZ2) (erneut 12 Stunden) folgt.
Bei Bedarf wird eine Langzeittherapie (LZT1) (60-160 Stunden abzgl. der Stunden der Kurzzeittherapie) beantragt.
Dies ist vor allem deswegen die Norm, weil die Kurzzeittherapien 1 & 2 innerhalb einer Therapie in Deutschland nicht gutachtenpflichtig, sondern nur anzeigepflichtig bei der Krankenkasse sind, und die Kassa die Therapie daher auch nicht ablehnen oder nur einen Teil der beantragten ersten 24 Stunden bewilligen kann.
Wenn die Kassa keinen Bericht für eine Kurzzeittherapie (KZT) möchte, ist es sinnvoll mit der Beantragung dieser zu starten.
Konsiliarbericht
Der ärztliche Befund oder auch Konsiliarbericht ist bei Beginn einer Kurzzeittherapie (KZT) oder Langzeittherapie (LZT) einzuholen und wird von mir an Ihre Krankenkassa geschickt.
Der Konsiliarbericht kann folgende Inhalte aufführen:
- Aktuelle Beschwerden
- Angaben zum psychischen und somatischen Befund
- Relevante anamnestische Daten in Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden
- Medizinische Diagnosen, Differenzial- und Verdachtsdiagnosen
- Relevante Vor- und Parallelbehandlungen (z.B. laufende Medikation)
Antragstellung und Begutachtung für Langzeittherapie
Für die Bewilligung einer Langzeittherapie (LZT) ist in jedem Fall das Stellen eines Antrags und eine fachspezifische Begutachtung durch einen Gutachter oder eine Gutachterin notwendig.
Dieser Antrag wird von mir erstellt und ist sehr umfangreich.
Er enthält einige private Informationen über Sie inklusive der Therapieplanung einer analytischen Psychotherapie (max. 6 Seiten).
Es wird sichergestellt, dass der Gutachter oder die Gutachterin mit dem Bericht alle relevanten Informationen über die Ausgangssituation und die Therapieplanung erhält.
Der Bericht wird anonymisiert mit einer Verschlüsselung übermittelt, sodass der Gutachter oder die Gutachterin nicht erfährt, um wen es sich handelt.
Die Erstellung eines Antrags für die deutsche Krankenkassa ist mit einem deutlich höheren Aufwand als beispielsweise der Kostenzuschuss in Österreich verbunden.
Daher wird dieser auch wie in Deutschland üblich in Rechnung gestellt.
Die Inhalte des Antrags werden zuvor mit Ihnen gemeinsam besprochen, es ist jedoch Ihrerseits nicht möglich, Einsicht in diesen Antrag zu nehmen.
Der Antrag wird anschließend von mir an die Krankenkassa und den bzw. die Gutachter*innen übermittelt.
Anschließend haben die Krankenkassa und die Gutachter*innen für eine KZT drei Wochen und für eine LZT fünf Wochen Zeit, diesen Antrag zu bearbeiten.
Bei einer Psychotherapie im Ausland kann es jedoch zu etwas längeren Wartezeiten kommen.
Als Antwortschreiben erhalten Sie dann entweder eine Bewilligung oder eine Ablehnung des Antrags.
Bei einer Ablehnung wird seitens der Gutachter*innen mitgeteilt, aus welchen Gründen der Antrag abgelehnt wurde.
In manchen Fällen ist beispielsweise die Begründung für die Psychotherapie nicht ausreichend dargelegt worden, womit anschließend ein neuer Antrag mit ergänzter Begründung bzw. mit zusätzlichen Informationen gestellt werden kann.
Abrechnung und Kostenerstattung
In Deutschland rechnen die Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen mit den Krankenkassen im Regelfall direkt ab.
Aufgrund eines deutlich höheren Aufwands ist das für Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen im Ausland meist nicht möglich oder mit sehr hohen Komplikationen verbunden.
Daher stelle ich die Honorarnoten direkt an Sie aus. Mit den Honorarnoten und den Zahlungsbelegen (Überweisungsbestätigung) bekommen Sie dann die Kosten von Ihrer Krankenkassa zurückerstattet.
Diese Rückerstattung geschieht meist in 1-2 Wochen.
In manchen Fällen behält sich die Krankenkassa zwischen 5-11% der Kosten ein.
Somit ist es möglich, dass für Sie ein solcher Selbstkostenanteil entsteht.
Zusammenfassung der Therapieformen und Stundenanzahl
Therapieform | Stundenanzahl | Gutachtenpflicht |
---|---|---|
Kurzzeittherapie 1 (KTZ1) | 12 Stunden | Nein (nur Anzeigepflicht) |
Kurzzeittherapie 2 (KTZ2) | 12 Stunden | Nein (nur Anzeigepflicht) |
Langzeittherapie (LZT1) | 60-160 Stunden | Ja |