Psychotherapie Kostenerstattung durch die Bahn BKK: Ein umfassender Überblick

Das österreichische Gesundheitssystem zeichnet sich durch eine Vielzahl von gesetzlichen Krankenkassen mit unterschiedlichen Leistungskatalogen aus. Zusätzlich gibt es verschiedene Arztformen, die im Folgenden erläutert werden.

Gesetzliche Krankenkassen und Pflichtversicherung

Das österreichische Arztsystem umfasst 22 Sozialversicherungsträger, die auch für die Krankenversicherung zuständig sind. Zu den gesetzlichen Krankenkassen gehören:

  • 6 Betriebskrankenkassen: BKK Austria Tabak, BKK der Wiener Verkehrsbetriebe, BKK Kapfenberg, BKK Mondi, BKK Voestalpine Bahnsysteme, BKK Zeltweg
  • 9 Gebietskrankenkassen der Länder: BGKK, KGKK, NGKK, OGKK, SGKK, STGKK, TGKK, VGKK, WGKK
  • Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB)
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)
  • Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
  • Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB)

Für alle Krankenkassen gilt, dass sie im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu finden sind. Es gibt jedoch auch Bundesländer und Gemeinden wie Wien oder Hallein, die eigene Kranken- und Unfallfürsorgeanstalten (KFA) haben, welche nicht Teil des Hauptverbandes sind.

In Österreich ist man durch die gesetzliche Krankenkasse automatisch versichert, sobald man einer Erwerbstätigkeit nachgeht und ein bestimmtes Einkommen überschreitet. Es handelt sich also um ein Pflichtversicherungssystem. Die Zugehörigkeit zu einer Krankenversicherung ist an den Beruf und das Bundesland gebunden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Freie Wahl bei privater Krankenversicherung

Während man einer gesetzlichen Krankenkasse zugeordnet wird, besteht bei privaten Krankenversicherungen freie Wahl. Die Prämie ist abhängig von den Angaben des Anbieters und orientiert sich an Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Versicherten. Das Angebot umfasst Versicherungen für Zahnbehandlungen, Sonderklasseversicherungen für Spitalsaufenthalte oder Privatarztversicherungen. Nimmt ein Patient eine Privatarztversicherung in Anspruch, zahlt die Zusatzversicherung anstelle der gesetzlichen Krankenkasse oder zusätzlich den Besuch beim Arzt.

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Leistungskataloge der Krankenkassen

Mit den Leistungskatalogen für medizinische Leistungen wird beschrieben, wie hoch die Kosten für eine spezifische medizinische Leistung sind bzw. wie viel Geld ein Versicherter zurückerhält. Jede Krankenkasse besitzt ihre eigenen Leistungskataloge. Dabei unterscheiden sich nicht nur die Positionsnummern, sondern auch die korrespondierenden Leistungen. Ein Beispiel hierfür ist, dass die Wiener Gebietskrankenkasse festsitzenden Zahnersatz wie Brücken nur in Ausnahmefällen bezuschusst, während die SVA pro Teil einer Zahnbrücke einen Anteil bezahlt. Die Diskrepanz der Leistungskataloge hat sich über die Zeit entwickelt, weshalb viele Personen sich eine Vereinheitlichung wünschen.

Arztformen in Österreich

Das Arztsystem in Österreich besteht aus Ärzten mit und ohne Verträge mit Krankenkassen sowie Privatärzten. Die Unterschiede werden im Folgenden erläutert:

Kassenarzt

Ein Kassenarzt hat einen Vertrag mit einer oder mehreren Krankenkassen. Es handelt sich um Einzelverträge im Rahmen eines Gesamtvertrages der zuständigen Landesärztekammer mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Im Rahmen des Gesamtvertrags werden jährlich die Ärzteleistungen und die entsprechende Honorierung angepasst und geregelt. Dies ermöglicht die Verhandlung günstiger Tarife mit Medizinern und anderen Vertragspartnern, was für den einzelnen Versicherten nicht realisierbar wäre. Bei einem Besuch beim Kassenarzt muss der Patient - außer in wenigen Ausnahmen - nichts selbst bezahlen. Bei manchen Krankenkassen ist jedoch eine Selbstbeteiligung erforderlich. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt zwischen dem Kassenarzt und dem Sozialversicherungsträger.

Wahlarzt

Im Gegensatz zum Kassenarzt hat ein Wahlarzt keinen Vertrag mit einer oder mehreren Krankenkassen. Daher rechnet der Wahlarzt seine Leistungen direkt mit dem Patienten ab. Häufig wird der Begriff des Wahlarztes mit dem "Wahlarzt aller Kassen" verbunden, was bedeutet, dass ein Patient das Honorar bei jeder Krankenkasse rückerstatten kann. Patienten haben das Recht, sich von ihren Krankenkassen 80 % des Tarifs erstatten zu lassen, den ein Mediziner mit Kassenverträgen für die gleiche Leistung erhält. Wichtig ist, dass die Krankenkassen sich nicht an den Kosten beteiligen, wenn keine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode in Anspruch genommen wurde.

Privatarzt

Privatärzte dürfen ebenfalls keine Verträge mit Krankenkassen schließen. Der entscheidende Unterschied zum Wahlarzt besteht darin, dass Patienten keinen Anspruch auf Refundierung der Behandlungskosten haben. Ein Besuch beim Privatarzt zieht also die alleinige Tilgung der Kosten nach sich. Sowohl Wahl- als auch Privatärzte dürfen ihre Honorare selbst festlegen, ohne gesetzlich geregelte Ober- und Untergrenzen. Dementsprechend schlüsseln die Mediziner ihre Honorarnote nicht nach den Leistungen der Krankenkasse auf.

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Beitragsfinanzierte Gesundheitszentren

Ein relativ neues Konzept sind beitragsfinanzierte Gesundheitszentren, in denen Wahlärzte verschiedener Fachrichtungen tätig sind. Patienten zahlen einen festen Monatsbeitrag und zahlen dafür nicht das komplette Wahlarzthonorar, sondern lediglich einen niedrigeren Beitrag. Dieser orientiert sich in der Regel an dem Geld, welches von den gesetzlichen Krankenkassen rückerstattet wird. Ein weiterer Vorteil ist, dass Patienten bei diesen bereits reduzierten Kosten eine teilweise oder vollständige Refundierung beantragen können. Bei einer privaten Zusatzversicherung ist kein Mitgliedsbeitrag notwendig, da das Gesundheitszentrum den Privatanteil mit der privaten Krankenversicherung abrechnet.

Limitierte Leistungen im Gesundheitssystem

Die Limitierung von Leistungen, wie beispielsweise "nur in 10 % der Fälle" oder "einmal pro Quartal", stellt einen ökonomischen Steuerungsmechanismus dar. Einerseits werden Mediziner zur Ausschöpfung des Limits motiviert, unabhängig von der medizinischen Sinnhaftigkeit. Andererseits sollen Ärzte davon abgebracht werden, medizinisch erforderliche Leistungen zu erbringen, wenn keine Honorierung beabsichtigt ist, weil das Limit bereits ausgeschöpft wurde. Patienten beim Wahlarzt können für erbrachte limitierte Leistungen immer mit einer Rückerstattung rechnen, auch wenn die Leistung häufiger als bei der kassenärztlichen Regelung erbracht wird. Für limitierte Leistungen beträgt der Rückerstattungstarif allerdings nicht 80 % des Kassentarifs.

Krankenkasse Zahnersatz (Brücken)
Wiener Gebietskrankenkasse Bezuschussung nur in Ausnahmefällen
SVA Anteil pro Teil einer Zahnbrücke

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