Psychotherapie kann eine wichtige Unterstützung bieten, um seelisches Leid zu heilen oder zu lindern, Hilfe in Lebenskrisen zu leisten und gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern. In Deutschland ist die Kostenerstattung für psychotherapeutische Leistungen ein wichtiges Thema, sowohl bei gesetzlichen als auch bei privaten Krankenversicherungen.
Psychotherapie als Sachleistung
Psychotherapie kann bei verschiedenen Leistungserbringern als Sachleistung in Anspruch genommen werden:
- Vereinigungen zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen
- Einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Psychotherapeuten
- Einem entsprechend ausgebildeten Vertragsarzt
- In einer Vertragsambulanz einer Krankenanstalt
- In einem Vertragsambulatorium auch bei einer Vertragsorganisation
Kostenzuschüsse der BVAEB
Die BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) leistet Kostenzuschüsse für Psychotherapie, die jährlich angepasst werden. Seit dem 1.1. gelten folgende Beträge:
- Einzelsitzung ab 25 Minuten: EUR 28,40
- Einzelsitzung ab 50 Minuten: EUR 48,80
- Gruppensitzung ab 45 Minuten, je Anspruchsberechtigten: EUR 11,50
- Gruppensitzung ab 90 Minuten, je Anspruchsberechtigten: EUR 16,40
Behandlungseinheiten unter 25 Minuten werden nicht vergütet. Bei Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn Teilnehmern ist kein Kostenzuschuss möglich.
Der Versicherte muss der BVAEB und dem Psychotherapeuten die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor oder nach der ersten, jedenfalls aber vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung der Behandlungsserie nachweisen. Ab der elften Sitzung ist die psychotherapeutische Behandlung bewilligungspflichtig.
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Klinisch-psychologische Behandlungen bei der BVAEB
Seit dem 1.1.2024 erbringt die BVAEB einen Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlungen. Die Psychologen müssen in die vom Bundesministerium geführte Psychologenliste eingetragen sein.
Der Versicherte muss der BVAEB und dem klinischen Psychologen die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor oder nach der ersten, jedenfalls aber vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung nachweisen. Die ersten zehn Sitzungen bedürfen keiner Bewilligung. Ab der elften Sitzung ist die klinisch-psychologische Behandlung bewilligungspflichtig.
Die Höhe des Kostenzuschusses entspricht den gleichen Sätzen wie bei der Psychotherapie:
- Einzelsitzung ab 25 Minuten: EUR 28,40
- Einzelsitzung ab 50 Minuten: EUR 48,80
- Gruppensitzung ab 45 Minuten, je Anspruchsberechtigten: EUR 11,50
- Gruppensitzung ab 90 Minuten, je Anspruchsberechtigten: EUR 16,40
Auch hier gilt, dass Behandlungseinheiten unter 25 Minuten nicht vergütet werden und bei Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn Teilnehmern kein Kostenzuschuss möglich ist. Als Gruppe wird die Behandlung von 3 bis 7 Personen bezeichnet, 2 Personen werden als Paartherapie gewertet.
Wenn zeitgleich eine Psychotherapie bei einem Psychotherapeuten absolviert wird (laufende Therapieserie), können keine Kosten übernommen werden.
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Keine Leistungen der Sozialversicherung sind in dem Zusammenhang die von Psychologen erbrachten Coachings zur Berufsberatung.
Biofeedback und Kostenerstattung
Derzeit bieten nur wenige Krankenkassen die Möglichkeit, Biofeedback erstattet zu bekommen. Die BKK advita hat hier ein Sonderprojekt, in welchem sie die Kosten für die Biofeedback-Behandlung bei Spannungskopfschmerzen und Migräne übernimmt. Die Ergebnisse könnten dazu führen, dass die Abrechnung von Biofeedback in Zukunft erleichtert wird.
Biofeedback ist in Deutschland definitiv eine IGeL-Leistung (Individuelle Gesundheitsleistung). Einige gesetzliche Krankenkassen erstatten die Behandlung, die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe meist.
Schon die Aufklärung des Klienten selbst (Möglichkeit und Methode) ist eine IGeL-Leistung, welche mit Nr. 3 GOÄ berechnet werden kann. Beratungen, welche im Trainingverlauf erfolgen können nach den Nummern 1 oder 3, gegebenenfalls auch nach Nr. 849 berechnet werden. Hier sollte genau dokumentiert werden, dass sich die Beratung auf die Biofeedback-Behandlung bezieht.
Abrechnung von Biofeedback nach GOÄ
Die Abrechnung kann analog mit GOÄ 846, 558 oder 838 erfolgen. Die Kosten werden von den PKV in der Regel erstattet, wenn die Indikation unter den Begriff Krankheit fällt. Biofeedback kann mit anderen psychotherapeutischen Behandlungsverfahren kombiniert werden.
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Atembiofeedback kann nach Nr. 846 (2,3-fach), EMG-Biofeedback ebenfalls mit 8,46 (aber mit Faktor 3,5 - die Behandlung ist aufwendiger) abgerechnet werden. Alternativ wird auch die Nr. 558 analog (1,8-fach) oder 838 analog (1-fach) angewandt. An einer anderen Quelle wird die GOÄ-Analogziffer 870a angesetzt (1-facher Satz). Auch im GOÄ-Buch des Springer-Verlages finden wir Biofeedback (sämtliches) als Einzelbehandlung unter 846 analog.
| Behandlungsart | Dauer | Kostenzuschuss |
|---|---|---|
| Einzelsitzung | ab 25 Minuten | EUR 28,40 |
| Einzelsitzung | ab 50 Minuten | EUR 48,80 |
| Gruppensitzung | ab 45 Minuten | EUR 11,50 (je Anspruchsberechtigten) |
| Gruppensitzung | ab 90 Minuten | EUR 16,40 (je Anspruchsberechtigten) |
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