Kostenerstattung für Psychotherapie: Ein umfassender Leitfaden

Klinische PsychologInnen sind ExpertInnen für psychische Gesundheit und unterstützen dabei, Symptome zu überwinden, Belastungen zu reduzieren und das psychische Wohlbefinden wiederherzustellen.

Die Rolle Klinischer PsychologInnen

Klinische PsychologInnen haben:

  • mindestens fünf Jahre Psychologie an einer Universität studiert
  • nach ihrem Studium eine rund zweijährige postgraduale theoretische und praktische Ausbildung, begleitet durch Supervision und Selbsterfahrung, absolviert
  • meist noch weitere Spezialisierungen, Zusatzausbildungen und Zertifizierungen

Wobei helfen Klinische PsychologInnen?

Klinisch-psychologische Behandlung wird im Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppensetting angeboten und hilft mit psychologischen Maßnahmen bei psychischen Störungen und Leidenszuständen.

Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung

Seit 1. Jänner 2024 ist klinisch-psychologische Behandlung in Österreich Kassenleistung. Um den Kostenzuschuss zu erhalten, ist eine ärztliche Untersuchung nötig.

Voraussetzungen für den Kostenzuschuss

Für die Inanspruchnahme eines Kostenzuschusses müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

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  • Klinische PsychologInnen müssen im Gesundheitsministerium eingetragen sein.
  • Es muss eine Befindungsstörung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegen.
  • Vor Beginn der zweiten Einheit der klinisch-psychologischen Behandlung benötigen Sie den Nachweis, dass eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat.

In dieser Untersuchung wird beispielsweise ausgeschlossen, dass körperliche Erkrankungen für die psychische Erkrankung verantwortlich sind. Die ärztliche Untersuchung kann von AllgemeinmedizinerInnen oder beispielsweise auch von FachärztInnen wie NeurologInnen oder PsychiaterInnen durchgeführt werden.

Laut Gesetz gibt es hier keine Einschränkungen, somit können auch andere FachärztInnen die ärztliche Untersuchung durchführen. Diese Bestätigung sollte auf dem von der Kasse bereitgestellten Bestätigungsformular erfolgen. Wenn der Arzt ein Vertragsarzt ist, kann er die Behandlung direkt mit der Kasse verrechnen.

Wie beantrage ich den Kostenzuschuss?

Um den Kostenzuschuss zu erhalten, müssen Sie folgende Schritte befolgen:

  1. Reichen Sie die Honorarnoten bei Ihrer Sozialversicherung ein.
  2. Die Einreichung von mehreren Honorarnoten gleichzeitig ist ebenso möglich, wie die Einreichung von Sammelhonorarnoten.

Welche Informationen muss die Honorarnote enthalten?

Die Honorarnote muss folgende Informationen enthalten:

  • Name und Sozialversicherungsnummer des/der PatientIn bzw. bei Behandlung eines/einer Angehörigen zusätzlich seine/ihre Personaldaten
  • Diagnose (ICD-10-Code)
  • Anzahl der Behandlungen (Sitzungen)
  • Angaben darüber, ob eine Einzel- oder Gruppenbehandlung (Sitzung) erfolgte
  • Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen)
  • Zahlungsbestätigung bzw. Zahlungsnachweis

Wie hoch ist der Kostenzuschuss?

Die Höhe der Rückerstattung variiert je nach Sozialversicherung. Hier sind einige Beispiele:

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Leistung Tarif
Einzeltherapie (ab 50 Minuten) 48,80 €
Gruppentherapie (ab 90 Minuten) 46,60 €

Die KFA Villach verrechnet nach dem Tarif analog der BVAEB. Hier besteht die Möglichkeit der Direktabrechnung laut Tarif bzw. ist auch ein Kostenzuschuss laut Tarif möglich.

Nach Ausschöpfung der ersten Behandlungseinheiten ist es möglich, bei der jeweiligen Sozialversicherung einen Antrag auf eine Verlängerung zu stellen. Danach können Sie ggf. bei Ihrer Sozialversicherung einen Antrag auf eine Verlängerung stellen.

Das Antragsformular für den Kostenzuschuss ab der 11. Stunde können Sie mit Ihrem/r Klinischen PsychologIn ausfüllen und dann bei Ihrer Sozialversicherung einreichen.

Kostenzuschuss für Mitversicherte und Hausbesuche

Ja, der Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung ist auch bei Mitversicherten möglich. Der Kostenzuschuss besteht hier in derselben Höhe.

Ja, auch für Hausbesuche sind Kostenzuschüsse möglich. Die Höhe des Kostenzuschusses bleibt allerdings gleich, egal, wo die klinisch-psychologische Behandlung durchgeführt wird.

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Gilt der Kostenzuschuss auch für die Online-Behandlung?

Für die Inanspruchnahme eines Kostenzuschusses können in Ausnahme- und begründeten Einzelfällen einzelne klinische-psychologische Behandlungen unter folgenden Voraussetzungen online durchgeführt werden:

  • Eine Online-Behandlung setzt eine vorangegangene persönlichen Kontakt zwischen Klinischer PsychologIn und KlientIn voraus.
  • Eine Online- Behandlung setzt voraus, dass durch die telemedizinische Behandlung gleichwertige Ergebnisse wie in Präsenz zu erwarten sind.

Nur Leistungen, die als zweckmäßige Krankenbehandlung angesehen werden können, sind mit dem Versicherungsträger abrechenbar. Ausgeschlossen sind Inhalte, welche per Telemedizin nicht effektiv vermittelt werden können. Die Online-Behandlung soll auf der Honorarnote vermerkt sein.

Klinisch-psychologische Online-Behandlungen einer/s Klinischen PsychologIn, die ausschließlich oder anonym Online durchgeführt werden, stellen laut Versicherung keine Krankenbehandlung im Sinne des ASVG dar. Zulässige Konstellationen der Online-Behandlung setzen eine vorangegangene persönliche Behandlung zwischen der/dem Berufsangehörigen und der/dem KlientIn voraus. Zudem sind für einen Kostenzuschuss Behandlungen primär in Präsenz durchzuführen. Daher besteht für Versicherte kein Anspruch auf Kostenzuschuss für die angebotenen Online-Behandlungen von Online-Plattformen.

Finanzielle Unterstützung neben dem Kostenzuschuss

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hilft in besonderen Notlagen im Zusammenhang mit Gesundheitskosten und bietet deshalb freiwillige Zuschüsse aus dem Unterstützungsfonds an.

Warum lehnen die Krankenfürsorgeanstalten (KFA) Kostenzuschüsse ab?

Leider gibt es seitens der KFA Wien eine klare Absage bezüglich Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung. Der Grund liegt laut KFA Wien darin, dass die im Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz festgelegten Gelder für klinisch-psychologische Behandlung nicht für Krankenfürsorgeanstalten explizit berücksichtigt wurden.

Betroffen sind auch weitere Krankenfürsorgeanstalten in den Bundesländern.

Antworten sind bis jetzt von der Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Landesbedienstete (KFL), der Kranken- und Unfallfürsorge für oö. Gemeinden (KFG) und der OÖ. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (LKUF) gekommen, dass es einen Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung unter denselben Voraussetzung wie bei den anderen Sozialversicherungen gibt.

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