Das korrekte Verhalten an einem Stoppschild ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Hierbei sind einige wichtige Punkte zu beachten, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Wo muss man anhalten?
Die StVO (§ 9 Abs. 4a in Verbindung mit § 12 Abs. 5) gibt vor, dass bei doppelten Haltelinien unterschiedliche Regeln für einspurige und mehrspurige Fahrzeuge gelten:
- Mehrspurige Fahrzeuge: Müssen bereits an der ersten Haltelinie anhalten.
- Einspurige Fahrzeuge: Dürfen bis zur vorderen Haltelinie vorfahren, um sich vor den mehrspurigen Fahrzeugen aufzustellen. Dies ist besonders bei ampelgeregelten Kreuzungen sinnvoll.
Diese Regelung soll einen besonderen Wartebereich für einspurige Fahrzeuge schaffen und ein gefahrloses Anfahren ermöglichen. Es ist vernünftig und nicht verboten, wenn auch zuerst ankommende einspurige Fahrzeuge sofort bis zu der dem Kreuzungsmittelpunkt näher liegenden Haltelinie fahren. Diese Sichtweise wird auch von der zuständigen Fachabteilung im BMK vertreten.
Vorrangregeln an Stoppschildern
An einer Kreuzung mit einem Stoppschild haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge Vorrang. Dies ist in § 19 Abs. 4 StVO festgelegt. Eine Zusatztafel kann jedoch einen besonderen Verlauf einer Vorrangstraße darstellen, wodurch sich die Vorrangregelung ändert.
Es ist jedoch Vorsicht geboten. Manchmal verstößt ein Lenker ganz klar gegen eine Vorschrift, es kommt zum Unfall, aber dennoch wird ihm der Verstoß nicht als Verschulden angerechnet. Die Zauberworte heißen „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ oder „Schutzzweck der Norm“.
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Beispiel: Herr M. wollte eine Kreuzung geradeaus überqueren. Weder von rechts noch von links kamen Fahrzeuge; er fuhr trotz Stopptafel ohne anzuhalten in die Kreuzung ein. Dort stieß er mit einem entgegenkommenden Lenker zusammen, der links abbiegen wollte. Obwohl Herr M. die Stopptafel eindeutig missachtet hatte, forderte die Clubjuristin (zu Recht!) 100 % von der Gegenseite. Die Versicherung des Linksabbiegers musste zahlen, denn der Oberste Gerichtshof hat diese Konstellation schon entschieden. Demnach gelten „Vorrang geben“- und „Stopp“-Tafeln nur gegenüber dem Querverkehr (außer bei einer Zusatztafel über den besonderen Verlauf einer Vorrangstraße). Zwischen zwei entgegenkommenden Lenkern gelten die allgemeinen Vorrangregeln: Geradeaus vor Linksabbiegen! Das Ignorieren der Stopptafel wirkt sich hier nicht negativ aus. Wie der OGH sagt: Es fehlt am Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Ein Strafmandat kann Herr M. bekommen. Frau Ingrid W. überholte (verbotenerweise) auf einer ungeregelten Kreuzung. Gleichzeitig bog ein Lenker von links in diese Kreuzung ein. Es kam zur Kollision. Lange Verhandlungen waren nötig, bis Frau W. Denn auch hier gilt: Das gesetzliche Überholverbot dient nur dem Zweck, eine Sichtbehinderung nach rechts zu vermeiden, also an ungeregelten Kreuzungen den Vorrang der von rechts kommenden Fahrzeuge zu wahren. Es bezweckt aber nicht den Schutz der von links kommenden Lenker und auch nicht den Schutz von überholten Linksabbiegern.
Die allgemeinen Vorrangregeln sind in § 19 StVO festgelegt:
- Fahrzeuge von rechts haben Vorrang (sofern nichts anderes bestimmt ist). Schienenfahrzeuge haben auch dann Vorrang, wenn sie von links kommen.
- Einsatzfahrzeuge haben immer Vorrang.
- Fahrzeuge auf einer Vorrangstraße haben Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.
- An Kreuzungen mit "Vorrang geben" oder "Halt"-Schild haben Fahrzeuge von rechts und links Vorrang.
- Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben Vorrang gegenüber entgegenkommenden, links abbiegenden Fahrzeugen.
- Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, Fußgängerzonen, etc. kommen.
Wer keinen Vorrang hat, darf Vorrangberechtigte weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken nötigen. Ein Verzicht auf den Vorrang muss deutlich erkennbar sein.
Weitere wichtige Punkte
- Sperrlinien dürfen nicht überfahren und Sperrflächen nicht befahren werden (§ 55 StVO).
- Fußgängern und Radfahrern auf Schutzwegen bzw. Radfahrerüberfahrten ist das ungefährdete Überqueren zu ermöglichen (§ 9 StVO).
- An geregelten Kreuzungen darf nur bis zur Haltelinie herangefahren werden (§ 9 StVO).
"Fuß auf den Boden"-Vorschrift für Radfahrer?
Es gibt keine OGH-Entscheidungen o.ä. zur Frage des “Wie anhalten?” in den Paragrafen § 52 oder § 19, es geht darum: “Das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen, nirgends steht etwas von einem Fuß auf den Boden.”Halten heißt stoppen, also das Fahrzeug zum Stillstand zu bringen und nicht weiter zu bewegen. Es geht um das Vorliegen einer Nicht-Bewegung, um der Gefahr, die vor einem liegt, zu entgehen.
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