Richtiges Verhalten im Verkehr: Was Sie über Kreisverkehre wissen müssen

Das Fahren im Kreisverkehr verunsichert oftmals auch versierte Fahrzeuglenker:innen. Dieser Artikel klärt auf, was Sie über das richtige Verhalten im Kreisverkehr wissen müssen.

Grundlagen des Kreisverkehrs

In Österreich wird der Kreisverkehr gemäß § 2 StVO wie eine normale Kreuzung behandelt. Allerdings wird bei fast jedem Kreisverkehr der an sich bestehende Rechtsvorrang durch eine entsprechende Beschilderung - Verkehrszeichen „Vorrang geben“ - aufgehoben. Der Kreisverkehr ist eine beliebte bauliche Lösung, um den Verkehr ohne Ampeln zu regeln und damit zu einem verbesserten Verkehrsfluss beizutragen.

Viele Fahrzeuglenker:innen wissen nicht, dass es sich bei einem Kreisverkehr um eine "normale Kreuzung" handelt, die lediglich im Erscheinungsbild anders ausgestaltet ist. "Demgemäß gelten beim Kreisverkehr auch die für Kreuzungen üblichen Regeln", erläutert Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung. "Die StVO sieht für Kreisverkehre keine Sonderregelungen vor."

Unfallgefahr im Kreisverkehr

Unklarheit darüber, wie man sich vor bzw. in einem Kreisverkehr richtig verhält, birgt erhöhte Unfallgefahr: Rund acht Prozent aller Unfälle mit Personenschaden im Bereich von Kreuzungen entfallen auf Kreisverkehre im Freiland, rund sechs Prozent auf solche im Ortsgebiet (Quelle: Statistik Austria, Bearbeitung ÖAMTC Unfallforschung).

Vorfahrtsregeln im Kreisverkehr

"Da der Kreisverkehr grundsätzlich wie eine normale Kreuzung behandelt wird, gilt die Rechtsregel, somit haben Einfahrende als Rechtskommende Vorrang", so der ÖAMTC-Rechtsberater. "Allerdings wird bei vielen Kreisverkehren der allgemeine Rechtsvorrang durch ein 'Vorrang geben'-Schild verdrängt - wer einfährt, hat also 'Nachrang'." Im Kreis befindliche Lenker:innen dürfen dann weder zum plötzlichen Bremsen noch zum Auslenken genötigt werden.

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"Gerade weil aber in der Praxis die Rechtsregel aufgrund von Beschilderungen vor Ort oftmals nicht gilt, heißt es, aufmerksam zu sein und bei jedem Kreisverkehr individuell auf die Vorrangsituation zu achten", so Authried.

Blinken im Kreisverkehr

Viele Fahrzeuglenker:innen blinken nicht beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr bzw. geben keine Handzeichen. Verglichen mit der Situation an "normalen" Kreuzungen sind es in Kreisverkehren fast vier Mal so viele "Nichtblinker". Nikolaus Authried vom ÖAMTC stellt klar: "Die StVO gibt vor, dass eine Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen ist, damit sich andere Verkehrsteilnehmende darauf einstellen können."

Blinken ist die einzige Möglichkeit, um anderen Verkehrsteilnehmern anzuzeigen, was man vorhat. Auf das zumindest dreimalige blinken hin kann frühzeitig reagiert werden. Blinken dient also dazu, Verkehrsabläufe besser einschätzen zu können und auch den Verkehrsfluss zu verbessern.

Der ÖAMTC hat im September 2016 im Rahmen einer Blinker-Erhebung 14.300 Lenker bei Abbiegevorgängen beobachtet. Das Ergebnis: Nur 62 Prozent der beobachteten Verkehrsteilnehmer blinkten bzw. blinkten richtig. Am ehesten setzten Lenker bei Kreuzungen den Blinker (86 Prozent) und am wenigsten häufig beim Verlassen von Kreisverkehren (60 Prozent) sowie abknickenden Vorrangstraßen (63 Prozent).

Diese Ergebnisse überraschen und machen deutlich, dass Verbesserungsbedarf besteht. In der StVO ist eindeutig geregelt, dass man beim Abbiegen für andere rechtzeitig und während des gesamten Vorganges blinken muss. Das gilt auch, wenn man einer abknickenden Vorrangstraße folgt. Blinken ist die einzige Möglichkeit, um anderen Verkehrsteilnehmern zu zeigen, was man vorhat. Setzt man den Blinker nicht, reicht der Strafrahmen für den Fall einer Anzeige bis zu 726 Euro.

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In den meisten Kreisverkehren haben die Fahrzeuge Vorrang, die sich darin befinden. Das wird durch die Wartepflicht-Schilder für die einfahrenden Lenker angezeigt. Stehen keine Wartepflicht-Tafeln, dann gilt laut StVO der Rechtsvorrang. Blinken muss grundsätzlich nur der aus dem Kreisverkehr ausfahrende Lenker, beim Einfahren in den Kreisverkehr ist das Blinken nicht erforderlich.

Lenker, die beim Ausfahren auf den Blinker verzichten, gefährden nicht nur die Sicherheit, sondern verringern auch den Verkehrsfluss. Richtiges Blinken ist ein unverzichtbares und gesetzliches Kommunikationsmittel im Straßenverkehr. Dennoch genügt es nicht, den Blinker zu setzen und darauf zu vertrauen, dass alle anderen richtig reagieren. Man muss sich davon überzeugen, dass der Abbiegevorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Man sollte den Blinker auch setzen, wenn man glaubt, alleine unterwegs zu sein. Wenn man rechtzeitig blinkt, können sich andere Verkehrsteilnehmer darauf einstellen und entsprechend handeln. Korrektes Blinken im Stadtverkehr kann Konflikte und Unfälle vermeiden.

Fahrstreifenwahl im Kreisverkehr

Vorhandenen Bodenmarkierungen ist jedenfalls Folge zu leisten: "Oft ist es so, dass Einfahrende vom Fahrstreifen rechts außen gleich bei der nächstmöglichen Ausfahrt wieder aus dem Kreisverkehr ausgeleitet werden - das soll für einen besseren Verkehrsfluss sorgen. Daher ist es wichtig, sich beim Befahren des Kreises so einzuordnen, dass der Wechsel des Fahrstreifens erst wieder beim Verlassen nötig ist - und nicht mittendrin", hält Authried fest.

"Muss man innerhalb des Kreisverkehrs doch einmal spontan den Fahrstreifen wechseln, ist es wichtig, dabei niemanden zu gefährden oder zu behindern - außerdem heißt es auch hier: 'Bitte blinken'."

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Geschwindigkeitsbegrenzungen

"Ist vor einem Kreisverkehr eine zulässige Höchstgeschwindigkeit verordnet und entsprechend beschildert, so gilt dieses Tempolimit grundsätzlich bis zum Verlassen dieses Straßenzuges, also dem Einfahren in den Kreisverkehr", erklärt der ÖAMTC-Jurist. Anderes kann gelten, wenn es sich um keinen "echten Kreisverkehr" handelt, sondern um eine Art "Mittelinsel", weshalb kein Einbiegen in einen anderen Straßenzug vorliegt bzw. - anders ausgedrückt - sich der ursprüngliche Straßenzug durch den und nach dem Kreisverkehr fortsetzt.

"Bei Zonenbeschränkungen, erkennbar am Zusatz 'Zone' unterhalb der kundgemachten Höchstgeschwindigkeit, gilt: Das festgelegte Tempolimit besteht auch nach dem Einfahren in den Kreisverkehr weiter, bis es mittels Beschilderung wieder aufgehoben wird", ergänzt Authried.

Was tun, wenn man die Ausfahrt verpasst?

"Wer es verabsäumt, den Kreisverkehr an der geplanten Ausfahrt zu verlassen, darf selbstverständlich noch eine Runde fahren.

Mehrspurige Kreisverkehre

Kreisverkehre sind für viele Autofahrer oftmals ein Stressfaktor - ganz zu schweigen vom zweispurigen oder gar mehrspurigen Kreisverkehr.

Arten von Kreisverkehren

Kaum zu glauben, aber auch bei Kreisverkehren wird zwischen verschiedenen Arten unterschieden. Die kleinste Form des Kreisverkehrs ist der Minikreisverkehr: Dieser hat einen Durchmesser von 13 bis 22 Meter. Aufgrund der geringen Größe bleibt die Mittelinsel unbepflanzt und wird stattdessen gepflastert. Auf den Minikreisverkehr folgt der kleine Kreisverkehr mit 26 bis 50 Metern Durchmesser. Ein großer Kreisverkehr, auch bekannt als mehrspuriger Kreisverkehr, hat einen Durchmesser von mehr als 40 Metern, liegt meist außerhalb von Ortschaften und kann als zweispuriger oder sogar dreispuriger Kreisverkehr angelegt sein.

Interessant zu wissen: 2021 gab es allein in Niederösterreich insgesamt über 400 Kreisverkehre.

Regeln im mehrspurigen Kreisverkehr

Vorrangsregeln, Blinken, rechts abbiegen, links abbiegen, Spuren halten… So ein zwei- oder dreispuriger Kreisverkehr kann schon kompliziert sein.

Bei manchen zweispurigen oder mehrspurigen Kreisverkehren in Österreich gibt es tagsüber eine Verkehrsregelung durch Ampeln. Fahrbahnen, die auf einen mehrspurigen Kreisverkehr zuführen, sind immer mehrspurig. Mehrspurige Kreisel haben oftmals mehr als vier Ausfahrten. Die Spuren sind darauf ausgelegt, die Fahrer von innen nach außen zu führen. Um den Kreisel an einer der ersten Ausfahrten wieder zu verlassen, musst du dich möglichst weit rechts einordnen.

Wichtig ist auch, dass du beim Durchfahren mehrspuriger Kreisverkehre den Fahrspuren exakt folgst. Dafür können beispielsweise Pfeile im Kreisverkehr als Orientierung dienen.

Fußgänger und Radfahrer im Kreisverkehr

Auch Fußgänger und Radfahrer können sich in oder an einem Kreisverkehr wiederfinden. Fußgänger haben nur Vorrang vor Autos, die den Kreisverkehr verlassen. Radfahrer müssen sich im Kreisverkehr an denselben Regeln orientieren wie motorisierte Fahrzeuge. Da Fahrradfahrer nicht blinken können, müssen sie beim Verlassen des Kreisels unbedingt ein Handzeichen geben. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn ein Auto den Kreisverkehr verlassen möchte und ein Fahrradfahrer rechts neben ihm im toten Winkel fährt.

Allgemeine Verhaltensregeln im Straßenverkehr

Fußgängerinnen/Fußgänger haben ebenso wie die Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen (z.B. Kfz, Fahrräder, E-Scooter) im Straßenverkehr Rechte und Pflichten. Es geht um Verhaltensregeln und auch darum, wer sich auf welcher Verkehrsfläche wie verhalten soll oder besonders Rücksicht nehmen muss.

Im Straßenverkehr gilt für alle der Vertrauensgrundsatz: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss vorsichtig sein und gegenseitig Rücksicht nehmen; nichtsdestotrotz darf jede Person darauf vertrauen, dass andere die Rechtsvorschriften einhalten, die für die Benützung der Straße gelten.

Davon sind jedoch z.B. Fußgängerinnen/Fußgänger müssen auf Gehsteigen oder Gehwegen gehen, wenn dies zumutbar ist. Ist z.B.Wenn keine Gehsteige oder Gehwege vorhanden sind, müssen Fußgängerinnen/Fußgänger das Straßenbankett benützen. Ein Straßenbankett ist der seitlich unbefestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt. Auf Freilandstraßen müssen Fußgängerinnen/Fußgänger auf dem linken Straßenbankett (linken Fahrbahnrand) gehen, außer dies ist unzumutbar, z.B. bei einer unübersichtlichen Kurve oder einem Abgrund. Freilandstraßen sind Straßen außerhalb des Ortsgebietes, z.B.

Beim Ein-/Ausfahren von Garagenein(-aus-)fahrten oder Parkplatz(-ein-)ausfahrten müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen auf Fußgängerinnen/Fußgänger und andere Benützerinnen/Benützer von Gehsteigen oder Gehwegen, wie z.B. Radfahrerinnen/Radfahrer oder Lenkerinnen/Lenker von Elektro-Scootern dürfen Gehsteige und Gehwege nicht befahren.

HinweisRund um Lkw oder Busse, aber auch Pkw gibt es Bereiche, die von Lenkenden nicht einsehbar sind. Man spricht von einem "toten Winkel". Bei einer Ampel dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn nur bei "Grün" überqueren, der Querverkehr hat in diesem Fall "Rot“ bzw. Bei "Gelb" dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn sich die Zeichen ändern, während Fußgängerinnen/Fußgänger auf der Fahrbahn unterwegs sind, dürfen sie die Fahrbahn weiter überqueren. Blinkt die Ampel "Gelb" bedeutet dies "Vorsicht". Ist ein Schutzweg vorhanden, haben sich Fußgängerinnen/Fußgänger wie unter "Überqueren der Fahrbahn auf Schutzwegen ("Zebrastreifen")" zu verhalten.

Fußgängerinnen/Fußgänger müssen auf den Verkehr achten und die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren, ohne sich selbst oder andere zu gefährden bzw. Ober- und Unterführungen müssen nicht benützt werden. Beim Einbiegen in eine Fahrbahn müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen (Ausnahme: Straßenbahn wegen des langen Bremswegs) Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn unbehindert und ungefährdet überqueren lassen, wenn sie diese bereits betreten haben. Nahegelegene Schutzwege müssen teilweise, aber nicht immer genutzt werden.

Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Schutzwege benützen, wenn diese innerhalb einer Distanz von bis zu 25 m liegen. Auf dem Schutzweg haben Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Vorrang (Ausnahme: Vorrang von Straßenbahnen wegen des langen Bremswegs). Wer sonst auf der Fahrbahn fährt, muss Fußgängerinnen/Fußgänger die Straße auf dem Schutzweg ungehindert und ungefährdet überqueren lassen. Das heißt, Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen dürfen sich dem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass sie rechtzeitig stehen bleiben können. Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten sich Fußgängerinnen/Fußgänger jedoch nicht darauf verlassen. Außerdem dürfen sie einen ungeregelten Schutzweg ("Zebrastreifen") nicht unmittelbar und überraschend vor einem Fahrzeug betreten und überqueren.

AchtungFalls Fußgängerinnen/Fußgänger, nachdem sie die Fahrbahn auf einem Schutzweg überquert haben, einen auf dem Gehsteig markierten Radweg queren müssen, haben die Radfahrerinnen/Radfahrer Vorfahrt. Fußgängerinnen/Fußgänger können auf ihren Vorrang verzichten. Das muss klar und unmissverständlich erkennbar sein, etwa durch eine eindeutige Handbewegung (z.B.

Wer auf der Fahrbahn unterwegs ist, muss es Kindern immer möglich machen, dass diese sicher und unbehindert die Fahrbahn überqueren können. Wenn nötig, muss ein Fahrzeug anhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Kinder auf einem Schutzweg befinden oder die Fahrbahn ohne Schutzweg überqueren wollen und ob sie beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt sind. Dieser Vorrang gilt bereits dann, wenn Kinder die Fahrbahn noch gar nicht betreten haben, sondern es bloß erkennbar ist, dass sie diese überqueren wollen.

Häufig befindet sich zwischen Straßenbahnschienen und Gehsteig noch eine Fahrbahn. Um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren. Fahrzeuge müssen im Haltestellenbereich ohne Ausnahme stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Es ist verboten, an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, vorbeizufahren.

Verhalten im Falle eines Unfalls

Kommt es zu einem Verkehrsunfall, haben Unfallbeteiligte sofort anzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Ist bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden, darf die Verständigung der Polizei unterbleiben, wenn die Unfallbeteiligten einander Name und Anschrift nachweisen. Wird die Polizei verständigt, obwohl kein Personenschaden vorliegt, hat jene Person, welche die Anforderung durchführt, eine so genannte "Blaulichtsteuer" zu bezahlen.

HinweisWer als Lenkerin/Lenker eines Fahrzeugs als Unfallbeteiligte/Unfallbeteiligter nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder Hilfe herbeiholt, oder nicht die nächste Polizeiinspektion verständigt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei Fahrerflucht kann z.B. je nach Schwere der Schuld eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 36 Euro bis 2.180 Euro verhängt werden.

Bei Unfällen mit Personenschaden kann neben einem Verstoß gegen Verwaltungsrecht auch ein gerichtlich strafbarer Verstoß vorliegen. Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, kann in diesem Fall auch eine Strafanzeige wegen Imstichlassen eines Verletzten, Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung erstattet werden.

Auch wenn die/der Unfallbeteiligte der Meinung ist, dass sie/ihn kein Mitverschulden trifft, sollte die eigene Haftpflichtversicherung verständigt werden. In diesem Fall sollte die Meldung gegenüber der Versicherung ausdrücklich als "Vorsichtsmeldung" bezeichnet und auch als solche dokumentiert werden.

Das Versicherungsunternehmen, bei dem die Unfallgegnerin/der Unfallgegner versichert ist, kann online über die → Kfz-Versichererauskunft des Versicherungsverbandes Österreich abgefragt werden, wenn das Kennzeichen bekannt ist. Sollte es sich um einen Arbeitsunfall handeln, ist auch noch die Unfallversicherung (AUVA) zu verständigen.

Wenn das gegnerische Kfz nicht versichert war oder ein Personenschaden durch ein unbekanntes Fahrzeug (Fahrerflucht) verursacht wurde, können sich Betroffene nach Unfällen in Österreich im Rahmen des Verkehrsopferschutzes (→ VVO) an den Versicherungsverband Österreich wenden.

Checkliste für die Urlaubsreise mit dem Auto

  • Reisepässe: Sind alle Ausweise gültig?
  • Gesundheits-Check & Impfungen: Sind alle notwendigen Impfungen vorhanden?
  • Reiseversicherung: Ist eine Reiseversicherung abgeschlossen?
  • Weg- und Routenplanung: Ist die Route geplant und sind alternative Routen bekannt?
  • Vignette und Maut: Sind Vignette und Mautgebühren bezahlt?
  • Verhaltens- und Verkehrsregeln: Sind die Verkehrsregeln im Zielland bekannt?
  • Notrufnummern: Sind alle Notrufnummern notiert?
  • Sicher fahren mit Kindern: Sind Kindersitze vorhanden und richtig befestigt?
  • Sicher fahren mit Haustieren: Sind die Einreisebestimmungen für Haustiere bekannt?
  • Verpflegung im Auto: Sind ausreichend Snacks und Getränke vorhanden?
  • Urlaubs-Check fürs Auto: Wurde das Auto vor der Reise überprüft?
  • Erste-Hilfe-Ausrüstung: Ist alles Notwendige im Auto?
  • Richtig beladen: Ist das Gepäck sicher verstaut?
  • Navi einstellen: Sind die Kartendaten aktuell?
  • Keine Ablenkungen: Konzentration auf die Straße.
  • Gut sitzende Schuhe: Sind die Schuhe zum Fahren geeignet?
  • Regelmäßig rasten: Sind Pausen eingeplant?
  • Ausreichend trinken, leicht essen: Ist ausreichend Verpflegung vorhanden?

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