Für eine sichere Fahrt mit dem Fahrrad sind die Verkehrsregeln zu beachten, denn auch für Radfahrer*innen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Unterschiedliche Gesetze und Verordnungen regeln den Radverkehr. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt die sichere Nutzung der Straße durch alle Verkehrsteilnehmenden und bildet die rechtliche Grundlage für das Verhalten auf öffentlichen Verkehrsflächen.
Vorfahrt und Nachrang
Radfahrer*innen haben auf Radwegen, Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen sowie Radfahrerüberfahrten Vorrang. Wie gegenüber anderen Verkehrsteilnehmerinnen/Verkehrsteilnehmern haben Fußgängerinnen/Fußgänger auf dem Schutzweg ("Zebrastreifen") auch gegenüber Radfahrerinnen/Radfahrern Vorrang. So müssen Radfahrerinnen/Radfahrer Benützerinnen/Benützern von Schutzwegen, die sich auf dem Schutzweg befinden und solchen Benützerinnen/Benützern, die sich noch nicht darauf befinden, aber ihn erkennbar benützen wollen, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen. Nicht nur Fußgängerinnen/Fußgänger, die bereits auf dem Schutzweg gehen, haben Vorrang, sondern auch solche, die ihn erkennbar benützen wollen, also sich z.B.
Nachrang besteht beim Verlassen von Radwegen und Geh- und Radwegen, sofern diese nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt werden. Müssen Radfahrer vom Radfahrstreifen auf den daneben liegenden Fahrstreifen wechseln (etwa um sich zum Linkseinbiegen einzuordnen), so gelten die Regeln für den Fahrstreifenwechsel. Radfahrerinnen/Radfahrer müssen nur dann jedenfalls anderen Fahrzeugen den Vorrang geben, wenn sie von einem Radweg bzw.
Beim Verlassen eines Radfahrstreifens gilt für das Einordnen auf den Fahrstreifen das Reißverschlusssystem. Wenn ein Radfahrstreifen oder innerhalb des Ortsgebietes ein parallel einmündender Radweg endet und in die Fahrbahn übergeht, gilt für Radfahrerinnen/Radfahrer das Reißverschlusssystem, um sich - gleichberechtigt mit Autofahrerinnen/Autofahrern - in den Fließverkehr einzuordnen. Voraussetzung ist, dass Radfahrerinnen/Radfahrer nach Verlassen des Radfahrstreifens bzw.
Müssen Radfahrer vom Radfahrstreifen auf den daneben liegenden Fahrstreifen wechseln (etwa um sich zum Linkseinbiegen einzuordnen), so gelten die Regelungen für den Fahrstreifenwechsel; die Radfahrer werden nicht mehr in den Nachrang verwiesen. Ergänzend wird daher auch § 19 Abs. 6a dahingehend modifiziert, dass Radfahrer nur noch dann jedenfalls anderen Fahrzeugen den Vorrang geben müssen, wenn sie von einem Radweg bzw. Geh- und Radweg kommen, der nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzt wird.
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§ 11 Abs. 5 lautet:„Wenn auf Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder nicht zulässig ist oder ein Fahrstreifen endet, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Wechsel auf den zunächst gelegen verbleibenden Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass diese Fahrzeuge jeweils im Wechsel einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nachfolgen können (Reißverschlusssystem). Das Reißverschlusssystem ist auch anzuwenden, wenn die beschriebenen Umstände in Bezug auf einen Radfahrstreifen auftreten.“
Reißverschlusssystem: Das Ende eines Radfahrstreifens ist in Zukunft nicht mehr gesondert durch die Markierung „Ende“ zu kennzeichnen; gleichzeitig wird für den Fall, dass ein Radfahrstreifen endet, die Geltung des Reißverschlusssystems explizit angeordnet, um so den Radfahrern ein gleichberechtigtes Einordnen in den anderen Fließverkehr zu ermöglichen.
Nebeneinander fahren
Radfahrer*innen dürfen in folgenden Fällen neben einem*r anderen Radfahrer*in fahren:
- Auf Radwegen
- In Fahrradstraßen
- In Wohnstraßen
- In Begegnungszonen
- Bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern
Auf allen anderen Radfahr-Anlagen und auf Fahrbahnen, auf denen eine Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 Kilometern pro Stunde und Fahrradverkehr erlaubt sind, darf mit einem einspurigen Fahrrad neben einem*r anderen Radfahrer*in gefahren werden. Ansonsten darf neben einem anderen Radfahrer gefahren werden, wenn auf der Straße max. Tempo 30 km/h gilt und Radverkehr erlaubt ist (sofern niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen es zulässt und andere Verkehrsteilnehmer nicht am Überholen gehindert werden).
Voraussetzung ist, dass niemand gefährdet wird, das Verkehrsaufkommen das Nebeneinander-Fahren zulässt und andere Verkehrsteilnehmer*innen nicht am Überholen gehindert werden. Das gilt aber nicht auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung.
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"Familienregel": Neben dem Kind (max. 12 Jahre), darf ein Begleiter (mind. Wenn eine Person, die mindestens 16 Jahre alt ist, ein Kind unter 12 Jahren begleitet, darf sie - ausgenommen auf Schienenstraßen - neben dem Kind fahren.
Generell gilt für das Nebeneinanderfahren immer: Es darf nur der äußerst rechte Fahrstreifen benützt werden und Fahrzeuge des Kraftfahrlinienverkehrs dürfen nicht behindert werden. Beim Nebeneinanderfahren oder wenn eine Radfahrerin/ein Radfahrer neben einer anderen /einem anderen fährt, muss immer der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.
Queren von Schutzwegen
Das Queren von Schutzwegen hat so zu erfolgen, dass Fußgänger*innen dabei nicht gefährdet werden. Fußgänger*innen haben auf dem Schutzweg gegenüber dem Radverkehr Vorrang. So müssen Radfahrerinnen/Radfahrer Benützerinnen/Benützern von Schutzwegen, die sich auf dem Schutzweg befinden und solchen Benützerinnen/Benützern, die sich noch nicht darauf befinden, aber ihn erkennbar benützen wollen, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglichen.
Allerdings gilt das Vorrecht, das Fußgänger und Rollstuhlfahrer vor dem querenden Straßenverkehr haben, für Dich dann nicht. Das heißt, auf dem Fahrrad musst Du warten, bis die Straße frei ist, bevor Du sie überquerst. Anders ist es, wenn Du vom Fahrrad absteigst, denn hier gilt: Wenn Du Dein Fahrrad schiebst, giltst Du als Fußgänger und hast auf dem Zebrastreifen (auch Schutzweg) Vorrang vorm Autoverkehr.
Nein, denn Radfahrer dürfen den Schutzweg „radelnd“ gar nicht benützen (Verwaltungsstrafe!). Nur Schieben ist erlaubt; dann gilt man als Fußgänger.
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Radfahrerüberfahrten
Radfahrerüberfahrten - eine Art Schutzweg. Eine Radfahrerüberfahrt ist ein durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil. Wenn neben einer Radfahrerüberfahrt ein Schutzweg markiert ist, kann jene Linie der Radfahrerüberfahrt, die auf der dem Schutzweg zugewandten Seite verlaufen würde, entfallen.
Parallel geführte Radfahrerüberfahrten und Fußgängerübergänge können mit einem gemeinsamen Schild angekündigt werden.-> Hinweiszeichen „Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt“Die Verwendung des mit der 23. StVO-Novelle eingeführten Verkehrszeichens ist allerdings nicht zwingend vorgeschrieben, sondern es können auch zwei Hinweiszeichen verwendet werden; somit müssen auch nicht alle derzeit errichteten Verkehrszeichen durch das neue Zeichen ersetzt werden.-> Hinweiszeichen „Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt“
Als Fortsetzung eines gemeinsam geführten Geh-und Radwegs werden Blockmarkierungen der Radfahrerüberfahrt beiderseits des Schutzwegs jeweils versetzt zu den Längsstreifen des Schutzwegs angebracht, sodass der Fußgängerübergang und die Radfahrerüberfahrt funktionell „übereinander gelegt“ werden (und nicht wie vor der 30. StVO-Novelle nebeneinander liegen). Die Anbringungsart war in Fachkreisen bisher als „St. Pöltner Modell“ bekannt.
Mit der 33. StVO-Novelle wird ein neues Verkehrszeichen eingeführt, das die beiden bestehenden Verkehrszeichen ersetzt. -> Hinweiszeichen „Kennzeichnung eines Schutzweges und einer Radfahrerüberfahrt“
Wo der Verkehr nicht durch Arm- und Lichtzeichen geregelt wird, dürfen sich Radfahrer*innen den Radfahrerüberfahrten nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 Stundenkilometern nähern - es sei denn, es fahren in unmittelbarer Nähe aktuell keine Kraftfahrzeuge. Radfahrer dürfen sich ungeregelten Radfahrerüberfahrten mit einer Geschwindigkeit von maximal 10 km/h annähern. Eine Ausnahme besteht dann, wenn aktuell in unmittelbarer Nähe keine Kraftfahrzeuge fahren.
Radfahrerüberfahrten, an denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, dürfen sich Radfahrer nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern. Die Überfahrt darf auch nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenker überraschend befahren werden. Es ist also Vorsicht geboten!
Schienen- und Einsatzfahrzeuge, die sich dem Radübergang unmittelbar nähern, haben Vorrang.
Die Behörde kann Radfahrerinnen/Radfahrern auf bestimmten Kreuzungen mit Ampelschaltung erlauben, trotz roten Ampellichts rechts abzubiegen oder an "T-Kreuzungen" (Kreuzungen, an denen kein Fahrzeugverkehr von rechts kommen kann) geradeaus zu fahren. die Radfahrerin/der Radfahrer hat vor dem Abbiegen bzw.
Radfahren gegen die Einbahn
Radfahren gegen die Einbahn ist in Einbahnstraßen erlaubt, wenn eine Zusatztafel die Radfahrer*innen von der Einbahnregelung ausnimmt. Das Fahren mit dem Rad gegen eine Einbahnstraße ist grundsätzlich verboten, allerdings kann dies durch eine Verordnung Radfahrern erlaubt werden. Es muss aber unbedingt durch ein Zusatzschild angegeben sein.
Fahren gegen die Einbahn ist nur dann zulässig, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt wird. Die Ausnahmeregelung wird im Verkehrszeichen selbst bzw. durch Zusatztafeln am Anfang und Ende der Einbahn angezeigt. Ein mögliches Problem ist die Vorrangsituation an den Querstraßen.
In Wohnstraßen ist Radfahren gegen die Einbahn generell erlaubt. In Wohnstraßen, die auch Einbahnstraßen sind, ist das Fahren in die entgegengesetzte Richtung erlaubt.
Kinder im Radverkehr
Kinder unter 12 Jahren müssen von Aufsichtspersonen (mindestens 16 Jahre alt) begleitet werden. Für Kinder ab 9 Jahren gibt es Ausnahmegenehmigungen:Positiv abgelegte RadfahrprüfungBestätigung durch einen Radfahrausweis
Alleine Radfahren mit Fahrradausweiß ist derzeit aber erst mit zehn Jahren erlaubt. Die neue Regelung sieht vor, dass auch 9-Jährige sofort nach bestandener Radfahrprüfung auch ohne erwachsene Begleitperson Rad fahren dürfen.
§ 65 Abs. 2 1. Satz lautet:„Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind1. das 9. Lebensjahr vollendet hat und die 4. Schulstufe besucht oder2. das 10. Lebensjahr vollendet hatund anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt.“
Kinder unter 12 Jahren müssen einen Helm tragen, wenn sie selbst Rad fahren oder wenn sie in einem Fahrradanhänger mitgeführt werden. Die Pflicht, beim Radfahren einen Helm zu tragen, gilt in Österreich nur für Kinder bis zum zwölften Geburtstag.
Radfahrprüfungen können Kinder ab dem 9. Lebensjahr und Besuch der 4. Schulstufe ablegen. Diese werden meist klassenweise von Schulen organisiert.
Wichtige Änderungen durch die 33. StVO Novelle
Die 33. Novelle der Straßenverkehrsordnung trat mit 1. Oktober 2022 in Kraft.
Mindestüberholabstand
Gesetzlich definierter Überholabstand: Beim Überholen von Radfahrenden müssen Lenkende von Kraftfahrzeugen innerorts einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, außerorts sind es 2 Meter. Bis zu einer Geschwindigkeit des Kfz von 30 km/h darf dieser Überholabstand unterschritten werden, es gilt die bisherige Regelung, dass ein „der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand“, eingehalten werden muss.
Grünpfeil für Rad an Ampeln
Die Behörden (Bezirkshauptmannschaften/Magistrat) haben die Möglichkeit, dem Radverkehr an einzelnen Kreuzungen das Rechtsabbiegen bei Rot zu erlauben, indem sie dort ein Zusatzschild mit einem grünen Pfeil und Radsymbol anbringen. An T-Kreuzungen gibt es eine analoge Regelung für Geradeausfahrende. Die Radfahrenden haben in diesen Situationen gegenüber querenden Fußgänger:innen Wartepflicht und müssen vor dem Abbiegevorgang anhalten, ähnlich wie bei einem Stopp-Schild.
Annäherungsgeschwindigkeit bei ungeregelten Radfahrerüberfahrten
Eine kleine Änderung gab es bei der Annäherungsgeschwindigkeit an ungeregelte Radfahrerüberfahrten: Ungeregelten Radfahrerüberfahrten (auch in Kombination mit einem Zebrastreifen) darf man sich weiterhin nur mit maximal 10 km/h nähern, allerdings gilt das nicht mehr, wenn „in unmittelbarer Nähe aktuell keine Kraftfahrzeuge fahren.“
Mit-Nutzung von Radwegen rechtlich möglich
Die Behörde (Bezirkshauptmannschaften/Magistrat) kann das Befahren von Radfahranlagen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen erlauben und dies mit Zusatzschild kundtun. Außerorts kann die Behörde den Geh- und Radweg auch für S-Pedelecs (Klasse L1e, max. 45 km/h) erlauben und mit entsprechender Zusatztafel kundtun. Dies ermöglicht die sogenannte „Positivbeschilderung“, also z.B. Radweg statt Fahrverbot mit Ausnahmen.
Weitere wichtige Regeln
- Radfahranlagen: Wenn eine sogenannte Radfahranlage (dazu zählen Radwege, Geh- und Radwege, Radüberfahrten, Radfahrstreifen und Mehrzweckstreifen) vorhanden ist, musst Du diese als Radfahrer benutzen.
- Rechtsfahrgebot: Wenn Du mit dem Fahrrad auf der Straße unterwegs bist, gilt auch für Dich das Rechtsfahrgebot.
- Überholen: Mit dem Fahrrad rechts zu überholen ist nur dann erlaubt, wenn es einen eigenen Radweg oder eine Radspur gibt.
- Kopfhörer: Radfahren mit Kopfhörern ist in Österreich nicht generell verboten.
- Alkohol: Wer Alkohol trinkt, ist gut beraten, sein Auto stehen zu lassen.
Es gibt keine Rechtsvorschrift, die das Musikhören über Kopfhörer beim Radfahren explizit verbietet. Hört man über Kopfhörer so laut Musik, dass man seine Umgebung akustisch nicht mehr wahrnehmen kann bzw. die Wahrnehmung beeinträchtigt ist, wird die geforderte Verfassung nicht mehr vorliegen und es kann zu Strafen kommen.
Achtung! Versicherungspflicht für Radfahrer (Plakette, Karte von Haushaltsversicherung oder abzuschließender Haftpflichtversicherung).
Auf dem Gehsteig ist das Abstellen von Fahrrädern nur dann zulässig, wenn dieser mehr als 2,5 m breit ist. Es muss darauf geachtet werden, dass das Fahrrad nicht in Radwege hineinragt.
Allerdings dürfen andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden!
Bedenken Sie, dass Rad fahren in alkoholisiertem Zustand ein Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit sein kann.