Die selbstständige Arbeit im niedergelassenen Bereich umfasst viele unterschiedliche Aufgaben. Auf dem Weg zur Selbstständigkeit und somit zur eigenen Praxis tauchen viele Fragen auf.
Praxisschild und Berufsbezeichnung
Am Ort der freiberuflichen Berufsausübung haben Psychotherapeut*innen ein Praxisschild anzubringen, auf dem im Mindesten der Name und die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ anzuführen ist. Weitere Möglichkeiten wie etwa akademische Grade oder erlernte Psychotherapiemethode(n) sind optional in der Richtlinie aufgeführt.
Gemäß Psychologengesetz 2013 hat, wer in die Liste der GesundheitspsychologInnen bzw. Klinischen PsychologInnen eingetragen und zur selbstständigen Ausübung der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie berechtigt ist, bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung "Gesundheitspsychologin" oder "Gesundheitspsychologe“ bzw. "Klinische Psychologin" oder "Klinischer Psychologe" zu führen und den Ort der freiberuflichen Tätigkeit zu kennzeichnen.
Die Anbringung von Name und Berufsbezeichnung hat daher in für PatientInnen gut lesbarer Form - in Form eines Praxisschildes - zu erfolgen.
Werberichtlinie für Psychotherapeut*innen
Beachten Sie dafür die Werberichtlinie für Psychotherapeut*innen. Die Werberichtlinie, in der gültigen Fassung von 2010, regelt das Verhalten von Psychotherapeut*innen in der Öffentlichkeit.
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Im Vorwort wird zunächst auf den Titelschutz Bezug genommen. Als „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ darf sich in Österreich nur bezeichnen, wer in der Psychotherapeut*innenliste des Bundesministeriums eingetragen ist.
Im Abschnitt 1 wird darauf hingewiesen, dass Psychotherapeut*innen Werbung auf fachliche und sachlich richtige Informationen zu beschränken haben und sich auf die tatsächlich erlernte methodenspezifische Ausrichtung beziehen müssen.
Vorsicht ist insbesondere beim Hinweis auf nicht wissenschaftlich anerkannte Methoden geboten.
Abschnitt 2 gibt Empfehlungen für das Verhalten in der Öffentlichkeit ab. So soll etwa in Printmedien geschaltete Werbung nicht „marktschreierisch“ sein, wobei hier auf Häufigkeit und Größe einer Inseratenschaltung Bezug genommen wird.
In der Werberichtlinie wird empfohlen, Fernseh-, Radio-, Kino-, Plakat- und Internetwerbung gänzlich zu unterlassen.
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Abschnitt 3 definiert Einschränkungen für das Verhalten in der Öffentlichkeit. So sind insbesondere sachlich unwahre und diskriminierende Aussagen zu vermeiden und es ist darauf zu achten, dass das Ansehen des Berufsstandes nicht geschädigt wird.
Wahrheitswidrige, marktschreierische Werbung, deutliche Übertreibungen, das Erwecken unrealistischer Erwartungen oder fachfremde Werbung sind jedenfalls zu vermeiden. Darunter versteht man insbesondere Ausbildungen, die vom Berufsbild der Psychotherapeut*innen nicht erfasst sind, wie etwa esoterische Dienstleistungen, Astrologie, Aromatherapie, Bachblütentherapie, aber auch Hinweise auf religiöse Heilslehren.
Vom psychotherapeutischen Berufsbild erfasste Tätigkeiten dürfen dagegen genannt werden.
Verschwiegenheitspflicht
§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet Psychotherapeut:innen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der Klient:innen/Patient:innen, also z.B. Wünschen Klient:innen/Patient:innen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B.
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Zu beachten ist, dass die Verschwiegenheitspflicht gewahrt bleibt und Gespräche nicht in anderen Räumen mitgehört werden können.
Dokumentationsaufbewahrung
Neben privaten Aufzeichnungen, die in Papierform oder digital erfolgen kann, muss nach § 16a. (1) PthG jede/r PsychotherapeutIn über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme offizielle Aufzeichnungen führen, in die von der Patient:innen Einsicht genommen werden kann.
MELDUNG der Dokumentationsaufbewahrung gemäß § 16a Abs. 4 Psychotherapiegesetz (PthG), BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014. Demnach ist es notwendig die Aufbewahrung der Dokumentation (10 Jahre) gegebenenfalls über den Tod hinaus zu regeln. Die "Erbin" bzw.
Steuerliche Aspekte
Abgeben einer Einkommenssteuer-Erklärung bzw. Verpflichtung dazu ist abhängig von Höhe des Einkommens bzw. Art der Tätigkeit, z.B. Abgabefristen der Steuererklärung: 30.6. im Folgejahr ODER mit Steuerberater bis zum 30.4.
Abgeben einer Einkommenssteuer-Erklärung bzw. Verpflichtung dazu ist abhängig von Höhe des Einkommens bzw. Art der Tätigkeit, z.B. psychotherapeutische Behandlung einschließlich Diagnostik ist USt.-befreit, Supervision hingegen nicht.
Die USt-pflichtigen Umsätze können seit 2020 bis zu einem Umsatz von € 35.000,00 pro Jahr über die Kleinunternehmerbefreiung auch steuerfrei bleiben.
Barrierefreiheit
Angebote, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, müssen per 01.01.2016 barrierefrei zugänglich sein. Aufgrund des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes ist Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besonderes Erschwernis und ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Praxisräumlichkeiten
Folgende Voraussetzungen sollten Ihre Praxisräumlichkeiten erfüllen: Der für eine Praxis in Aussicht genommene und entsprechend räumlich und sachlich ausgestattete Arbeitsort ist von einem allfälligen Wohnbereich zu trennen.
Weitere Informationen
Der ÖBVP veranstaltet drei Mal im Jahr im Rahmen des Forum Fortbildung ein Seminar zum Thema Praxisgründung - Praxisführung für Psychotherapeut:innen. Die wichtigsten Aspekte, die bei einer Praxisgründung zu berücksichtigen sind, finden Sie in der nachfolgenden Kurzzusammenstellung.
Angebote, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, müssen per 1. Ist per 25.
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