Bipolare Störung und die Anerkennung als Behinderung: Ein umfassender Überblick

Die bipolare Störung ist eine ernsthafte Erkrankung, die das Leben der Betroffenen maßgeblich beeinflussen kann. Bei bipolarer Störung gibt es kein einheitliches Krankheitsbild. Die bipolare Störung zeigt sich in zwei Hauptepisoden: Depression und Manie. Die einzelnen Episoden können mehrere Tage bis hin zu mehreren Monaten andauern.

Zwischen den Episoden können mehrere Monate aber auch Jahre liegen. In dieser Zeit leben die Personen ohne Beschwerden, das heißt, ihre Stimmung bleibt stabil. Auch die Anzahl der Episoden ist von Person zu Person unterschiedlich.

Die Episoden der Bipolaren Störung

Die Manie ist gekennzeichnet durch einen geringen Bedarf an Schlaf und Ruhe, gesteigerte Energie, euphorische Stimmung und ein erhöhtes Risikoverhalten. Personen in einer manischen Episode fühlen sich oft euphorisch, kämpferisch und voller Energie, können aber auch gereizt sein. Sie sind äußerst kontaktfreudig, haben ein gesteigertes Selbstwertgefühl und sind sehr aktiv in sozialen und beruflichen Bereichen. Hinzu kommen ein großer Appetit sowie ein übermäßiger Konsum von Alkohol und hohes sexuelles Verlangen. Die innere Getriebenheit wird von der Person selbst als unangenehm wahrgenommen.

Die Schlaflosigkeit sowie der Mangel an Ruhe sind für die betroffene Person belastend. In der depressiven Episode hingegen fühlen sich die Betroffenen energielos, hoffnungslos und antriebslos. Selbst alltägliche Aktivitäten können zur Herausforderung werden, und das Leben erscheint oft sinnlos und aussichtslos. Betroffene haben zusätzlich Schwierigkeiten beim Ein- und Durchschlafen und wachen nachts oft verschwitzt und ängstlich auf.

Genetische Veranlagung und Behandlung

Obwohl bipolare Störungen nicht direkt vererbt werden, zeigen Studien, dass eine genetische Veranlagung eine Rolle spielt, da es innerhalb von Familien mehrere Betroffene geben kann. Diese Veranlagung alleine führt jedoch nicht zum Ausbruch einer bipolaren Störung. Beim Verdacht einer Bipolaren Störung sollte man eine Fachärztin oder einen Facharzt für eine Abklärung aufsuchen.

Lesen Sie auch: Umfassender Überblick: Bipolare Störung

Die Behandlung umfasst oft eine Kombination aus medikamentöser Therapie mit Stimmungsstabilisatoren und ist immer abhängig vom aktuellen Status der Episode. Betroffene Personen und ihr soziales Umfeld müssen wissen, dass die Behandlung oft lebenslang fortgesetzt werden muss. Bipolare Störungen sind komplex aber es gibt Hilfe und Unterstützung.

Der Behindertenpass als Nachweis der Behinderung

Der Behindertenpass kann als Nachweis der Behinderung für Vergünstigungen und steuerliche Vorteile verwendet werden. Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als Nachweis der Behinderung; er enthält die persönlichen Daten des Inhabers:der Inhaberin, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung und ev. Zusatzeintragungen.

Der Behindertenpass ist ein Lichbildausweis, der bei Anträgen, die nach dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, im Scheckkartenformat ausgestellt wird. Unbefristet ausgestellte Behindertenpässe, die der bisherigen Rechtslage entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Alle Eingaben sowie die Ausstellung des Behindertenpasses sind gebührenfrei. Der Behindertenpass kann von allen Altersgruppen beantragt werden und gilt vor allem für den privaten Bereich. Es können auch steuerliche Vergünstigungen bei der Arbeitsnehmer:innenveranlagung (Steuerausgleich) abgesetzt werden.

Informationen auf der Scheckkarte

Die Vorderseite der Scheckkarte enthält u.a. die persönlichen Daten des Inhabers bzw. der Inhaberin, das Datum der Ausstellung sowie den Grad der Behinderung. Der ebenfalls auf der Vorderseite angebrachte QR-Code ermöglicht Menschen mit Behinderung, auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abzurufen. Auf der Rückseite der Scheckkarte werden vorliegende Zusatzeintragungen größtenteils in Form von Piktogrammen vorgenommen. Lediglich in jenen Fällen, in denen kein aussagekräftiges Piktogramm zur Verfügung steht (z. B. bei der Eintragung „Osteosynthesematerial“) erfolgt die Vornahme der Zusatzeintragung mittels eines Schriftzuges. Die vorgesehenen Piktogramme wurden mit Vertreter/innen der Behindertenorganisationen abgestimmt.

Wer hat Anspruch auf einen Behindertenpass?

Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 50 %, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus beruflichen oder persönlichen Gründen regelmäßig in Österreich aufhalten.

Lesen Sie auch: Definition psychischer Störungen

Ebenfalls anspruchsberechtigt sind:

  • Unionsbürger:innen, Staatsbürger:innen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger/innen und deren Familienangehörige.
  • Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
  • Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen gleichzustellen sind.

Wie erhält man einen Behindertenpass?

Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice. Den Antrag können Sie auch online stellen.

Vereinfachung bei der Antragstellung

Ab sofort ist durch eine neue Lichtbild-Schnittstelle bei einem Behindertenpass- oder Parkausweisantrag kein Passfoto mehr beizulegen. Ihr Lichtbild wird aus den Lichtbildregistern des Bundes wie z.B. Reisepass- oder Führerscheinregister übernommen. Nur wenn in diesen Registern kein Passfoto hinterlegt ist, wird ein Foto von Ihnen angefordert. Ausgestellte Behindertenpässe behalten ihre Gültigkeit.

Notwendige Dokumente für den Antrag

Dem Antrag unbedingt beizulegen sind:

  • aktuelle medizinische Unterlagen z.B. Befunde in Kopie
  • Meldezettel in Kopie
  • Nachweis über ein allfälliges Vertretungsverhältnis z.B.

Diese sollten in der Regel nicht älter als 2 Jahre sein. Ausnahmen im Einzelfall: z.B. Behinderung seit Geburt, Amputationen, Fehlen aktueller Befunde etc. Die Befunde sollten alle Leiden belegen, die die AntragstellerIn im Sachverständigengutachten berücksichtigt haben will.

Lesen Sie auch: Symptome von Verhaltensstörungen

Geeignet sind insbesondere folgende medizinische Unterlagen, welche von der Fachabteilung einzuholen bzw. von der AntragstellerIn einzufordern sind (keine Kostenübernahme!):

  • fachärztl. Befunde
  • Pflegegeldgutachten
  • aktuelle Krankengeschichten
  • KH-Entlassungsberichte
  • Kur- oder Rehaberichte
  • Laborbefunde

Atteste im Sinne von Diagnosebestätigungen sind wenig verwertbar, außer sie enthalten Diagnose, Therapie, Zeitpunkt der Diagnoseerstellung und den aktuellen Status. Bei Augenleiden oder Hörbehinderungen ist unbedingt ein Visusbefund (korrigierter Visus) bzw. Falls noch kein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften festgestellt wurde, erfolgt diese Feststellung durch ärztliche Sachverständige beim Sozialministeriumservice. Aktuelle medizinische Befunde und Atteste sollen in diesem Fall dem Antrag beigelegt werden. Der Ärztliche Dienst entscheidet dann, ob es zu einer Vorladung kommt oder eine aktenmäßige Beurteilung durchgeführt wird.

Die Gutachtenserstellung erfolgt - abhängig davon, ob ein rechtskräftig festgestellter Grad der Behinderung bereits vor dem 1.9.2010 vorgelegen hat bzw. ein Verfahren zum 1.9.2010 anhängig ist- nach der Richtsatzverordnung (RVO 1965) oder nach der mit 1.9.2010 in Kraft getretenen Einschätzungsverordnung (EVO 2010). Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50 Prozent wird ein abweisender Bescheid erlassen. Ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent kann ein pauschalierter Steuerfreibetrag beim Finanzamt beantragt werden.

Wird einem Antrag dem:der Antragsteller:innen nicht stattgegeben, erfolgt vorerst ein Parteiengehör (§ 45 AVG), welches den Antragsteller/innen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitteilt und die Möglichkeit eines allfälligen Einspruchs einräumt. Sollte kein Einspruch erfolgen, oder der Einspruch keine Änderung des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bewirken, ist letztlich ein Bescheid zu erstellen, der dann an den/die Antragsteller/innen ergeht. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides Berufung erhoben werden.

Sonstige Bescheide und Ausweise

Der Behindertenpass ist nicht gleichzusetzen mit einem Bescheid betreffend der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetztes, mit dem zum Beispiel ein erhöhter Kündigungsschutz verbunden ist. Die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten dient unter anderem der Erlangung eines erhöhten Kündigungsschutzes (ab 50% Grad der Behinderung).

Mit dem Behindertenpass ist keine laufende finanzielle Leistung wie eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension verbunden. Eine solche Geldleistung ist bei den Sozialversicherungsträgern zu beantragen.

Parkausweis

Für den Erhalt eines Parkausweis (nach § 29b der Straßenverkehrsordnung), der das Parken auf gekennzeichneten Behindertenparkplätzen ermöglicht, ist ein zusätzlicher Antrag notwendig.

Sollten Sie Schüler/-in oder Student/-in ohne Beschäftigung, bzw. Pensionist/-in ohne Beschäftigungsverhältnis sein oder das 65. Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, können als Außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.

tags: #bipolare #störung #behinderung #anerkennung