Obwohl psychische Erkrankungen weltweit zu den häufigsten Krankheitsbildern zählen, sind diese immer noch Vorurteilen ausgesetzt, die sich wiederum auf betroffene Personen übertragen.
Der Terminus ‚Stigma‘ (aus dem Griechischen) wird in mehreren wissenschaftlichen Disziplinen wie beispielsweise in der Theologie (das Wundmal Jesu) oder in der Biologie (Augenflecke bei Algen) gebraucht. Diese müssen nicht immer sichtbar sein, denn vor allem ‚unsichtbare‘ psychische Erkrankungen sind immer noch ein Tabu-Thema und damit stigmatisiert.
Denn dass bereits jede zweite Person einmal in ihrem Leben an einer psychischen Krankheit leidet, sollte eigentlich eher dazu führen, dass Erkrankungen die Psyche betreffend in den Fokus rücken und damit auch thematisiert werden.
Eine weitere Erläuterung dafür, warum eine anhaltende Stigmatisierung gegeben ist, kommt vom Geschäftsführer der Psychosozialen Dienste Wien Dr. Georg Psota: Er meint, dass psychisch Kranke „von der Gesellschaft als vermeintlich ‚Andere‘ abgestempelt und ausgegrenzt werden“.
Einen nicht unwesentlichen Anteil an der Stigmatisierung tragen auch die Medien: Immer wieder wird in Berichterstattungen bzw. in der Unterhaltungsindustrie die Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit von Betroffenen latent hervorgehoben.
Lesen Sie auch: Angebote für psychisch Kranke: Wohnen mit Therapie
So werden beispielsweise Menschen, die aufgrund ihrer psychischen Krankheit nicht arbeitsfähig sind, zusätzlich mit den Vorurteilen belegt, sie wären faul oder arbeitsunwillig. Damit einerseits eine soziale Isolation von Betroffenen verhindert werden kann und andererseits notwendige Maßnahmen zur Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen getroffenen werden können, müssen Vorurteile abgebaut werden.
Personen mit psychischen Erkrankungen sollen erläutern können, wie sie empfinden und was in ihnen vorgeht. Die Probleme dürfen keinesfalls ‚kleingeredet‘ und Betroffene müssen ernst genommen werden.
Indem wir alle dazu beitragen, psychische Erkrankungen zu thematisieren, und Betroffenen so das Gefühl geben, über ihre Krankheit sprechen zu können, kann auch das Stigma aufgelöst werden. Durch einen offenen Umgang fassen Betroffene eher den Mut, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Leidet ein Mensch an einer psychischen Erkrankung, stellt das auch sein näheres Umfeld häufig vor einige Herausforderungen und Fragen. In manchen Situationen können sich Angehörige etwa sprachlos oder hilflos fühlen. Meist möchten nahestehende Personen Betroffenen helfen oder sie motivieren, Unterstützung zu suchen.
Der Alltag mit einem Menschen, der an einer psychischen Erkrankung leidet, kann Angehörige stark fordern. Es ist normal, dass verschiedene Gefühle auftauchen, zum Beispiel Angst, Traurigkeit, Schuldgefühle oder etwa Wut. Zudem ist es sehr gut nachvollziehbar, dass eine solche Situation überfordern kann und man alleine nicht mehr weiter weiß.
Lesen Sie auch: Lösungsansätze bei Beklemmungsgefühlen
- Sich über die Erkrankung informieren: Symptome und Krankheitsverlauf zu kennen hilft, Anzeichen richtig zuzuordnen und Betroffene besser zu verstehen sowie zu unterstützen.
- Darüber reden: Mit jemandem Vertrauten über die eigenen Situation zu sprechen entlastet meist. Da sich seelische Krankheiten auf menschliche Beziehungen auswirken, kann auch eine Beratung sehr hilfreich sein.
Es ist wesentlich, auch auf sich zu schauen. Wenn es Ihnen selbst schlecht geht, können Sie andere nicht so gut unterstützen. Zuhören und Mitgefühl sind wichtig, damit Menschen mit einer psychischen Erkrankung sich verstanden fühlen.
Bei einem psychiatrischen Notfall droht oft Lebensgefahr, zum Beispiel bei Risiko der Selbstschädigung. Eine akute Verschlechterung eines Krankheitszustandes mit schweren Folgen ist möglich. Daher ist bei einem psychiatrischen Notfall rasche medizinische Hilfe unumgänglich!
Auslöser für sogenannte psychosoziale Krisen sind etwa belastende Lebensereignisse oder veränderte Lebensumstände. Betroffene Personen können diese nicht mit ihren üblichen Strategien zur Problemlösung bewältigen. In der Folge kommt es zu Schwierigkeiten, das Berufsleben sowie soziale Leben zu meistern.
Das Beste bei Konflikten mit Nachbarn ist natürlich, wenn man sich mit ihnen aussprechen kann und gemeinsam eine Lösung findet. Sinnvoll ist es auch, sich über die Rechtslage zu informieren.
Bei Lärm vom Nachbarn außerhalb der Nachtruhezeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr früh ist der Gesetzgeber relativ liberal. Es wird untertags mit einem anderen Maßstab gemessen als während der Nachtruhezeit.
Lesen Sie auch: Angebote für psychisch Kranke
So ist etwa lautes Schreien von spielenden Kindern am frühen Nachmittag wohl als ortsüblich einzustufen, nicht aber um drei Uhr Früh. Das sogenannte "gegenseitige Rücksichtnahmegebot", das im ABGB gesetzlich verankert ist, gilt allerdings auch untertags. Der Eigentümer oder Mieter eines Grundstückes kann demnach Nachbarn Störungen, etwa durch Geruch oder Geräusch, untersagen, wenn das ortsübliche Maß an Beeinträchtigung überschritten wird und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.
Geräusche untertags kann man nur schwer verhindern bzw. einschränken. Denn meist gelingt es nicht, die Geräuschentwicklung als ortsunüblich zu qualifizieren. Lautstarkes Fernsehen oder etwa Musikhören des Nachbarn während des Tages ist jedoch eine Belästigung des Nachbarn, die man sich nicht gefallen lassen muss.
Die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise stellt, nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen, einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Man kann daher eine Anzeige bei der Polizei machen. Wer beispielsweise in Wien ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro bestraft. Ist die Strafe uneinbringlich wird die Gesetzesübertretung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.
Die Polizei nimmt zwar die Anzeige entgegen, bis es allerdings zur Ausstellung einer Strafverfügung und damit zum Eintritt einer Sanktion kommt, vergeht viel Zeit. Meist nicht nur einige Wochen, sondern mehrere Monate. Zudem kann der Täter die verhängte Verwaltungsstrafe vor dem jeweiligen Landesverwaltungsgericht bekämpfen. Bis dann die Strafe für ein solches Lärmvergehen verhängt wird, können bis zu 1 ½ Jahre vergehen.
Ungebührliche Lärmerregung kann auch zivilrechtlich, mit einer sogenannten "Lärmstörungsunterlassungsklage", vor dem zuständigen Bezirksgericht geahndet werden. Dort findet dann ein Prozess statt, in dem der Richter klärt, ob die behauptete Lärmstörung das ortsübliche und zumutbare Ausmaß überschritten hat und die Unterlassungsklage berechtigt ist oder nicht.
Wenn es sich um Störung unter Mietern eines Hauses handelt, kann es durchaus sinnvoll sein, die Hausverwaltung bzw. den Hauseigentümer einzuschalten. Der Hauseigentümer kann über die Hausverwaltung den Störenfried auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen. Diese kann sogar die Kündigung des Mietverhältnisses androhen und auch umsetzen.
Es empfiehlt sich ein Protokoll über die Störungen anzulegen, um zu dokumentieren, wann welche Störungen stattgefunden haben. Auch wäre es sinnvoll mehrere Leidensgenossen anzuführen, die die Störungen bestätigen. Einen einzelnen beeinträchtigten Mieter mag der Hauseigentümer bzw. Hausverwalter noch als Querulant abtun, beschweren sich jedoch mehrere Hausbewohner über einen Mieter, wird man wohl eher davon ausgehen, dass tatsächlich ein störendes Verhalten vorliegt.
Bei einer Wohnungseigentumsanlage ist der gemeinsame Verwalter Vertreter aller Eigentümer im Haus. Dieser darf daher nicht die Interessen eines Wohnungseigentümers gegen die Interessen des anderen vertreten. In diesem Fall wird die Verwaltung wohl nur auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen und zu einem friedvollen Miteinander raten.
Auch in diesen Fällen kommt es auf die Ortsüblichkeit an. Klavierspiel im Ausmaß von 1 ½ bis 2 Stunden täglich gilt als üblich. Eine darüber hinausgehende tägliche Spieldauer ist daran zu messen, ob diese im Einzelfall dem Nachbarn zumutbar ist. Längeres Klavierspiel ist bereits mehrfach durch die Gerichte ausjudiziert worden. Doch diese Entscheidungen sind nicht auf andere Musikinstrumente übertragbar. So kann ich mir beispielsweise nicht vorstellen, dass ein Gericht entscheiden könnte, dass Schlagzeugspielen in einer Wohnung auch nur 2 Stunden täglich als ortsüblich angesehen werden würde.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 den Begriff Zimmerlautstärke definiert. Zimmerlautstärke wird dann eingehalten, wenn die Geräusche innerhalb der Wohnungen der übrigen Bewohner des Hauses nicht mehr oder kaum noch vernommen werden, sodass die Nachbarn dadurch auch nicht wesentlich gestört werden.
Im Burgenland ist man in diesem Punkt besonders streng. Laut burgenländischem Landes-Polizeistrafgesetz ist es verboten, belästigenden Geruch hervorzurufen. In allen anderen Bundesländern gibt es keinen entsprechenden Verwaltungsstraftatbestand. Es wäre aber zu überlegen, ob nicht der Verwaltungsstraftatbestand der öffentlichen Anstandsverletzung greift.
Man kann zivilrechtlich gegen ortsunübliche und unzumutbare Geruchsbelästigung vorgehen. Es ist allerdings schwierig, Geruchsbelästigungen zu messen und entsprechend einzustufen. Hier bedient man sich der sogenannten Olfaktometrie: Dabei wird der Geruchssinn geschulter Versuchspersonen zur Messung von Geruchsemissionen benützt. Mit einer messtechnischen Apparatur wird die zu beurteilende Geruchsstoffprobe mit reiner Luft stufenweise verdünnt, bis die Versuchskandidaten den Geruch nicht mehr wahrnehmen.
Unabhängig von dieser Bewertungsmethode reicht es aber oft, dass mehrere Zeugen die Unzumutbarkeit der Geruchsbelästigung bestätigen.
Grundsätzlich nicht. Regelmäßiges Grillen auf einer Terrasse mit darüber liegenden Wohnungsnachbarn wird allerdings vor Gericht anders beurteilt werden, da ein strengerer Maßstab angelegt wird. Aber es kommt natürlich immer auf den Einzelfall drauf an. Man wird auch einen kettenrauchenden Nachbarn nicht dazu zwingen können, nicht mehr im Freien zu rauchen. Auswüchse von Geruchsbelästigungen sind im Einzelfall aber durchaus einklagbar, so etwa der Pfeifenraucher, der ständig bei offenem Fenster raucht.
Vor Gericht, aber auch vor der Verwaltungsbehörde, kommt es immer auf die Durchschnittsbetrachtung an. Es ist also nicht relevant, ob sich ein Nachbar beeinträchtigt fühlt, ob dieser besonders sensibel oder schwerhörig ist. Als Maßstab gilt die durchschnittliche Feinfühligkeit von Menschen auf Lärm und Geruch.
Nein, das Eindringen fester grobkörperlicher Stoffe, etwa von Steinen, Kugeln, Fußbällen kann vom betroffenen Grundeigentümer abgewehrt werden. In diesen Fällen sind weder die örtlichen Verhältnisse noch die zumutbare Beeinträchtigung zu prüfen. Es kann daher, nach aktueller Judikatur, schon bei mehreren über den Zaun geworfenen Fußbällen mit Unterlassungsklage vorgegangen werden.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich zugunsten von Hobbysportlern entschieden: Am Nachbargrund wurde ein Beachvolleyballplatz betrieben, aufgrund dessen vier Mal Bälle über die Grenze geschossen wurden. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass das Herüberfliegen dieser vier Bälle eine "Ausreißersituation" darstellt und eine Verurteilung rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Solche Ausnahmen muss der Nachbar dulden.