Psychotherapie bezeichnet allgemein die gezielte professionelle Behandlung psychischer Störungen oder psychisch bedingter körperlicher Störungen mit psychologischen Mitteln. Die dabei angewandten Verfahren, Methoden und Konzepte sind durch verschiedene Psychotherapieschulen geprägt.
Die Psychotherapieforschung überprüft diese entwickelten Konzepte und Verfahren dann interdisziplinär in Form von Wirksamkeitsprüfung und Prozessforschung. So wird versucht, die Kluft zwischen Wissenschaft und praktischer Anwendung durch ein besseres Verständnis der aktiven Wirkprinzipien und Veränderungsprozesse zu überbrücken.
Das Wort Psychotherapie leitet sich ab von psych? Atem, Hauch, Seele in Zusammensetzung mit θεραπε?ειν therapeúein pflegen, sorgen sowie von altgriechisch θεραπε?α therapeia Heilung. Erstmals benutzt wurde es 1872 von Daniel Hack Tuke, Ende des 19. Jahrhunderts wurde es im Zusammenhang mit Hypnotismus gebräuchlich und durch F. van Elden ab 1889 verbreitet, der damit Psychotherapie im modernen Sinne bezeichnete.
Die Ausübung von Psychotherapie ist in Deutschland rechtlich geregelt und darf nur von Ärzten mit entsprechender Zusatzqualifikation, von Psychologischen Psychotherapeuten (d. h. Psychologen mit psychotherapeutischer Ausbildung und Approbation) sowie von Heilpraktikern mit psychotherapeutischer Ausbildung ausgeübt werden. Ziel ist dabei, mittels bestimmter Verfahren, Methoden und Techniken den Leidensdruck des Patienten bzw. Klienten zu mindern und möglichst die Gesundheit wiederherzustellen.
Die europäische Kulturgeschichte kennt als eines der ältesten psychotherapeutischen Verfahren die Hypnose. Aus der Psychoanalyse Sigmund Freuds haben sich die verschiedenen tiefenpsychologischen Lang- und Kurzzeit-Therapieformen entwickelt (siehe auch Analytische Psychotherapie, Fokaltherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die sich in viele verschiedene Therapieformen differenziert haben). Daneben ist die Verhaltenstherapie als Methode mit ihren verschiedenen Formen entstanden, bei denen im Gegensatz zu den tiefenpsychologischen Therapieformen keine Ursachen-Behandlung und Selbsterkenntnis, sondern die Symptom-Behandlung im Vordergrund steht (siehe unter anderem Kognitive Verhaltenstherapie, Paartherapie, Familientherapie).
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Heute wird die psychotherapeutische Behandlung im Zusammenhang mit Körper und Seele eines ganzheitlich gesehenen Menschen verstanden und erklärt.
Von Psychotherapie zu unterscheiden ist die Psychologische Beratung, die in verschiedensten Teilgebieten der Psychologie zum Einsatz kommt, aber nicht zur Heilkunde gehört.
Begriff und gesetzliche Regelungen
Die Zulassung zur beruflichen Ausübung von Psychotherapie ist international unterschiedlich geregelt. Eine gesetzliche Regelung gibt es innerhalb der EU nur in elf von 28 Staaten.
Deutschland
Rechtliche Regelungen des Begriffs Psychotherapie finden sich im Psychotherapeutengesetz und in der Psychotherapie-Richtlinie. In beiden Fällen wird jedoch nicht geregelt, was unter Psychotherapie rechtlich zu verstehen ist, sondern nur in welcher eingeschränkten Form Psychotherapie unter das Psychotherapeutengesetz oder unter die Psychotherapie-Richtlinie fällt.
Das Psychotherapeutengesetz regelt, wer heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung Psychotherapeut ausüben darf. Unter das Psychotherapeutengesetz fällt somit nicht Psychotherapie, die von Psychologen oder Heilpraktikern im Rahmen des Heilpraktikergesetzes durchgeführt wird.
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Psychotherapie, die unter der Berufsbezeichnung Psychotherapeut angewendet werden darf, ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.
Psychotherapie, die gemäß Psychotherapie-Richtlinie über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsfähig ist, ( ) wendet methodisch definierte Interventionen an, die auf als Krankheit diagnostizierte seelische Störungen einen systematisch verändernden Einfluss nehmen und Bewältigungsfähigkeiten des Individuums aufbauen.
Psychotherapie, als Behandlung seelischer Krankheiten ( ), setzt voraus, dass das Krankheitsgeschehen als ein ursächlich bestimmter Prozess verstanden wird, der mit wissenschaftlich begründeten Methoden untersucht und in einem Theoriesystem mit einer Krankheitslehre definitorisch erfasst ist. Nach dem Psychotherapeutengesetz ist der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie zuständig für die Anerkennung von Therapieverfahren.
Zugelassene Verfahren
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates Psychotherapie, aus Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer in den Beirat entsandt, sind beauftragt, die wissenschaftliche Anerkennung von Verfahren der Psychotherapie zu begutachten. In Deutschland werden derzeit nur vier Methoden als wissenschaftlich begründete Psychotherapie anerkannt, und nur zwei davon können bei der Krankenkasse abgerechnet werden:
- Verhaltenstherapie
Verhaltenstherapeutische Verfahren basieren in der Regel auf dem Modell der klassischen oder der operanten Konditionierung. Sie haben zum Ziel, eine Extinktion (Löschung des problematischen Verhaltens), Gegenkonditionierung (Aufbau alternativer Reaktionen) oder Habituation (Gewöhnung an den zuvor reaktionsauslösenden Reiz) zu erreichen. Häufig werden den Patienten konkreten Methoden an die Hand gegeben, die ihnen dabei helfen sollen, ihre Probleme zu überwinden. Angestrebt wird auch die Ausbildung und Förderung von Fähigkeiten (z. B. Selbstsicherheitstraining) und die Ermöglichung einer besseren Selbstregulation. Beispielsweise versucht die kognitive Verhaltenstherapie, dem Betroffenen seine Gedanken und Bewertungen verständlich zu machen, diese gegebenenfalls zu korrigieren und in neue Verhaltensweisen umzusetzen.
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- Psychodynamische Verfahren
Im Rahmen von psychodynamischen Verfahren wie der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie sowie der Psychoanalyse findet eine Auseinandersetzung mit unbewussten, in der Lebensgeschichte meist in der Kindheit grundgelegten Motivationen und Konflikten statt. Das Ziel ist hierbei, ein tieferes Verständnis des eigenen Selbst zu erreichen sowie Hintergründe und Ursachen von bestehendem Leid zu klären, damit dieses aufgelöst oder abgeschwächt werden kann.
- Anerkannt aber nicht erstattungsfähig
Systemische Therapie und Gesprächstherapie sind zwar auch in Deutschland wissenschaftlich anerkannt, werden aber von den Krankenkassen nicht bezahlt.
Zugelassene Berufe
Berechtigt zur Ausübung von Psychotherapie im Sinne der Heilkunde sind:
- für Erwachsene
- ärztliche Psychotherapeuten (approbierte Ärzte mit zusätzlicher Psychotherapieweiterbildung)
- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychiatrie und Psychotherapie
- Psychologische Psychotherapeuten (Diplom- bzw. Master Psychologen mit psychotherapeutischer Weiterbildung und Approbation)
- Heilpraktiker (Die Erlaubniserteilung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung, umgangssprachlich "Großer Heilpraktikerschein", beinhaltet bzw. umfasst auch die eingeschränkte Erlaubniserteilung auf dem Gebiet der Psychotherapie sowie Physiotherapie. Quelle: Amt für Gesundheit und Verbraucherschutz, Heilprakikerbereich, Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Schreiben vom 23. August 2011)
- Heilpraktiker für Psychotherapie (Heilpraktiker beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, umgangssprachlich "kleiner Heilpraktikerschein")
- für Kinder und Jugendliche
- Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Psychologische Psychotherapeuten (allerdings haben nicht alle approbierten psychologischen Psychotherapeuten eine Kassenzulassung für Kinder)
- teilweise Heilpraktiker (großer und kleiner HP) bei Störungen ohne Krankheitswert
Heilpraktiker
Als Heilpraktiker (als Begriff zu Beginn des 20. Jahrhunderts aufgekommen und 1928 allgemein eingeführt) wird in Deutschland bezeichnet, wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausübt, ohne als Arzt oder Psychologischer Psychotherapeut approbiert zu sein (§ 1 des seit 1939 bestehenden Heilpraktikergesetzes). Die Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker bedarf in Deutschland der staatlichen Erlaubnis.
Das Berufsbild des Heilpraktikers umfasst die allgemeine Heilkundeausübung und wird durch die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ausgedrückt. Vom Arzt oder Psychotherapeuten unterscheidet ihn, dass für ihn keine Ausbildung vorgeschrieben ist und er die Heilkunde ohne Approbation („ohne Bestallung“) ausübt. Seine Befugnisse sind durch Gesetze und Verordnungen gegenüber denen des Arztes eingeschränkt. Auch in Ausübung der Psychotherapie ist der Heilpraktiker in seinen Befugnissen gegenüber dem Psychotherapeuten eingeschränkt. Im Gegensatz zu Psychotherapeuten dürfen Heilpraktiker z. B.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gibt es rund 45.000 Heilpraktiker in Deutschland.
Der Heilpraktiker ist ein durch das Heilpraktikergesetz geregelter Beruf in Deutschland. Zwar gibt es keine vorgeschriebene Regelausbildung, jedoch eine staatlich geregelte Prüfung, deren schriftlicher Teil in allen Gesundheitsämtern einheitlich und gleichzeitig durchgeführt wird. Nach bestandener schriftlicher Prüfung erfolgt eine mündliche Prüfung durch das jeweilige Gesundheitsamt als staatlich beauftragte Behörde. Die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne als Arzt approbiert zu sein ist nach § 1 Abs. 1 HeilprG nur mit dieser Erlaubnis zulässig.
Voraussetzungen für die Erlaubnis sind nach § 2 der ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1) ein Mindestalter von 25 Jahren, ein Hauptschulabschluss, die gesundheitliche Eignung und die „sittliche Zuverlässigkeit“, die durch ein ärztliches Attest bzw.
Die Überprüfung, die aus einem schriftlichen (meist Multiple-Choice-Test) und einem mündlichen Teil besteht, enthält u. a.
Der Nachweis einer absolvierten Ausbildung ist keine Erlaubnisvoraussetzung. Die insoweit freiwillige Ausbildung an privaten Schulen dauert etwa ein bis drei Jahre.
Die Bezeichnung Heilpraktiker gehört nicht zu den nach § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) geschützten Berufsbezeichnungen. Während sich bei den Gesundheitsfachberufen und den akademischen Heilberufen die Berufsausübung aus der Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ergibt (Beispiel: Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie), bindet das Heilpraktikergesetz die Berufsausübung direkt an die Erlaubniserteilung und sieht keinen expliziten Schutz der Berufsbezeichnung vor.
In Abgrenzung zu den geschützten Berufsbezeichnungen der im StGB abschließend aufgeführten Heilberufe regelt § 1 Abs.
Bei der Führung der Berufsbezeichnung sowie etwaiger Zusätze (z. B. Akupunkteur, Homöopath, Chiropraktiker, Osteopath) ist darauf zu achten, dass der Eindruck einer staatlichen Anerkennung vermieden wird. Dies gilt insbesondere in Abgrenzung zu Angehörigen der Gesundheitsfachberufe (z. B. Logopäden, Hebammen, Physiotherapeuten) oder der Approbationsberufe (z. B. Ärzte, Psychotherapeuten, Zahnärzte).
Es haben sich neben dem Arzt- und dem Heilpraktikerberuf zusätzliche Heilberufe entwickelt, so in der Psychotherapie und der Physiotherapie. Diese haben vom Heilpraktiker völlig eigenständige und abgrenzbare Berufsbilder. Sie sind nicht als Untergliederungen des Heilpraktikerberufes entstanden. Hier die umfassende Ausübung der allgemeinen Heilkunde, ähnlich einem Arzt, dort lediglich die Ausübung von Psychotherapie oder Physiotherapie als einem eigenständigen Teilgebiet der Heilkunde, als Heilhilfstätigkeiten entstanden.
Das Heilpraktikergesetz regelt ausschließlich die Erteilung einer uneingeschränkten Tätigkeitserlaubnis in der Heilkunde, ohne die Voraussetzung zum Arztberuf erfüllen zu müssen. Jedoch verbietet es nicht ausdrücklich die Erteilung von beschränkten Tätigkeitserlaubnissen betreffend einzelne abgrenzbare Teilgebiete. Die Neuerung war und ist, dass auf der Basis des Heilpraktikergesetzes unterschiedliche Berufe mit unterschiedlichen Berufsbildern in der Heilkunde eigenständig ausgeübt werden können.
Von daher führt die beschränkte (sektorale) Erlaubnis nicht zur Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ für alle diese unterschiedlichen Berufe. Auch die Erlaubnis selbst ist nicht gleich. Eine umfassende Erlaubnis stellt etwas ganz anderes dar als eine Teilerlaubnis, beschränkte Erlaubnis. Eine solche ist keine Fachzulassung für ein Fachgebiet.
Sektorale (auf ein Gebiet beschränkte) Heilpraktikererlaubnisse schaffen den traditionellen Beruf des Heilpraktikers, der die Heilkunde umfassend ausüben darf, nicht ab. Eine eigene Berufsbezeichnung für Personen mit einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis hat der Gesetzgeber bisher nicht festgelegt. Als Heilpraktiker dürfen diese Personen wegen der Verwechslungsgefahr nicht firmieren. Ein bloßer Tätigkeitszusatz reicht nicht aus, da der Heilpraktiker mit umfassender Erlaubnis ebenfalls diese Tätigkeiten ausüben und in gleicher Weise benennen darf.
Jedoch sind die Inhaber der beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis gerade frei, ihre Berufsbezeichnung zu bilden, ohne sich Heilpraktiker nennen zu müssen und zu dürfen. Sie können dies auch aus ihren Spezialgebieten tun (und dabei vielleicht auf das Heilpraktikergesetz verweisen).
Seit 1993 ist für jedermann mit einer beschränkten (sektoralen) Heilpraktikererlaubnis die eigenständige Ausübung von Psychotherapie und, seit Ende 2006 in Rheinland-Pfalz und seit Ende 2009 im ganzen Bundesgebiet, Physiotherapie möglich.
Die bis November 2008 von der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) als unbedenklich angesehenen Bezeichnungen „Heilpraktiker (Psychotherapie)“, „psychotherapeutischer Heilpraktiker“ (Kurzform von „psychotherapeutisch tätiger Heilpraktiker“) machen nicht hinreichend deutlich, dass nur eine beschränkte Heilpraktikerlaubnis vorliegt und nicht etwa ein umfassend tätigkeitsbefugter Heilpraktiker die Psychotherapie anbietet.
In Ergänzung zum Heilpraktikergesetz bestehen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die vom Bundesgesundheitsministerium bzw. den Ländern erlassen werden (§ 7 HeilprG).
Heilpraktiker unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die sich seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 als Nebenpflicht aus dem geschlossenen Behandlungsvertrag ergibt. Die Pflicht zum Abschluss eines Behandlungsvertrages ergibt sich ebenfalls aus dem Patientenrechtegesetz. Aus der Verschwiegenheitspflicht folgt ein Zeugnisverweigerungsrecht in Zivilprozessen gemäß § 383 Abs. 1 Nr.
Heilpraktiker unterliegen, im Gegensatz zu Ärzten, Psychotherapeuten, Berufspsychologen oder anderen Heilberufen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, nicht der strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB).
Das von den Heilpraktikerverbänden herausgegebene GebüH, auch GebüH85, gibt für die meisten Positionen Anhaltswerte für die Abrechnung mit dem Patienten vor. Allerdings sind die dort genannten Honorare auf dem Stand von 1985, da das Verzeichnis seit seiner Aufstellung nicht aktualisiert wurde. Dies hat zur Folge, dass eine Abrechnung nach GebüH für die meisten Heilpraktiker nicht mehr wirtschaftlich sein kann.
Um eine Wirtschaftlichkeit zu erreichen, werden die Höchstsätze des GebüH mit Hinweis im Behandlungsvertrag überschritten oder analog der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmt. Leistungen, die nicht im GebüH enthalten sind, können entsprechend einer ähnlichen Leistung im GebüH berechnet werden.
Der Honorarrahmen stellt allerdings keine Aussage darüber dar, in welchem Umfange Leistungen von privaten Krankenversicherungen übernommen werden.
Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Bundesbeamten überwiegend beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht. Seit einigen Jahren besteht für gesetzlich krankenversicherte Klienten die Möglichkeit, über private Zusatzversicherungen eine Kostenerstattung von Heilpraktikerleistungen zu versichern, so wie es für Zahnersatz und andere Sonderleistungen üblich ist. Seit Anfang 2005 bieten fast alle gesetzlichen Krankenversicherungen entsprechende Zusatzversicherungen an, die über private Versicherungspartner abgewickelt werden. Seit dem 1. Oktober 2013 hat die IKK Südwest als erste und z. Z. einzige gesetzliche Krankenversicherung in ihrer Satzung eine Erstattung von Leistungen aus den Bereichen der Homöopathie und Naturheilverfahren aufgenommen, welche von einem Heilpraktiker erbracht wurden.
Wie der gesamte Gesundheitssektor unterliegt der Heilpraktiker den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Dieses Gesetz gilt für die Werbung bei Arzneien und anderen Mitteln, Verfahren und Behandlungen. Da Heilpraktiker sich oft innerhalb medizinischer Gebiete bewegen, die wissenschaftlich nicht anerkannt sind, betrifft sie das HWG in besonderem Maße. § 3 beispielsweise verbietet unter Strafandrohung Aussagen über die Wirkung von Behandlungsmethoden, die nicht bewiesen sind. Darüber hinaus dürfen nach § 11 in der Werbung „außerhalb der Fachkreise“ auch keine wissenschaftliche Gutachten oder ärztlichen Empfehlungen herangezogen werden.
Heilpraktiker mit Vollzulassung dürfen körperliche und seelische Leiden feststellen und eine eigene Therapie auch mit körperlichen Behandlungen durchführen. Sie wenden für Diagnose und Therapie häufig Methoden der Naturheilkunde oder der Alternativmedizin an. Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel dürfen sie nicht verordnen.
Generell kann jeder Heilpraktiker diejenigen Verfahren ausüben, die er beherrscht (Therapiefreiheit). Dies können sowohl schulmedizinische als auch naturheilkundliche oder sog. ganzheitliche Verfahren sein. Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) z. B.
Der Patient bezahlt in der Regel die Rechnung für seine Behandlung selbst, bis auf die teilweise Erstattung bestimmter Heilverfahren durch einige GKV und eine größere Anzahl von PKV.
Nicht tätig werden dürfen Heilpraktiker bei meldepflichtigen Krankheiten, der Zahnmedizin, der Strahlentherapie und der Leichenschau sowie in der Geburtshilfe. Nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Heilpraktiker keine Geschlechtskrankheiten behandeln. Davon ausgenommen sind Krankheiten der primären Geschlechtsorgane, sofern diese nicht sexuell übertragbar sind.
Kritiker bemerken, dass von Heilpraktikern häufig als sanft bezeichnete Maßnahmen, deren Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist, vor medizinisch nachgewiesen wirksamen Therapien bevorzugt würden. Da dem Heilpraktiker der Zugang zu verschreibungspflichtigen Medikamenten verwehrt ist und diese auch häufig aus Überzeugung abgelehnt werden, werden meist Behandlungsmethoden ohne wissenschaftlich nachgewiesenen Nutzen angewendet.
Alternative Behandlungskonzepte wie beispielsweise das Pendeln, Irisdiagnostik, Angewandte Kinesiologie, Homöopathie oder die anthroposophische Medizin würden häufig auch bei schwerwiegenden Erkrankungen ohne adäquate Aufklärung eingesetzt, selbst wenn eine Heilung durch eben jene Methoden extrem unwahrscheinlich erscheine. Heilpraktiker würden solche Maßnahmen selbst dann nicht beenden, wenn diese keinen Erfolg zeigten oder sich die Erkrankung verschlimmere und würden den Patienten auch dann nicht zu einem Arzt überweisen.
Zudem würden einige Heilpraktiker den ihnen gesetzten Rahmen überschreiten, in dem sie beispielsweise ohne adäquate Qualifikation Chiropraktik an der Halswirbelsäule durchführten, und somit die Gesundheit ihrer Patienten gefährdeten.
Insbesondere wird die häufig mangelhafte Ausbildung von Heilpraktikern kritisiert. Eine geregelte Ausbildung sehe das Heilpraktikergesetz aus dem Jahr 1939 nicht vor.
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