Der Wunsch, früher in Rente zu gehen, ist weit verbreitet, insbesondere bei Personen, die unter den Folgen eines Burnouts leiden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, vor dem Regelpensionsalter in Pension zu gehen:
- Schwerarbeitspension
- Korridorpension
- Langzeitversicherungspension (Hacklerregelung)
- Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
Invaliditäts- & Berufsunfähigkeitspension
Wenn Ihre Arbeitsfähigkeit infolge Ihres körperlichen oder geistigen Zustandes vermindert ist, können Sie einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension haben, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Abhängig von der Berufsgruppe gibt es unterschiedliche Begriffe:
- Die Invaliditätspension ist für Arbeiter*innen (z. B. Handwerker*innen).
- Die Berufsunfähigkeitspension ist für Angestellte (z. B. im Büro).
- Für Selbstständige gilt der Begriff Erwerbsunfähigkeit.
Je nachdem, ob die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend oder dauerhaft ist, haben Sie Anspruch auf verschiedene Leistungen.
Voraussetzungen für die Pension
Für eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension müssen für ab 1. Jänner 1964 geborene Personen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ein Anspruch ist gegeben, wenn:
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- die Invalidität (Arbeiter*innen) oder Berufsunfähigkeit (Angestellte) voraussichtlich dauerhaft sein wird.
- kein Rechtsanspruch auf geeignete (zweckmäßige) und zumutbare Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht.
- die Wartezeit erfüllt ist.
- die Voraussetzungen für eine Alterspension, Langzeitversicherungspension oder Schwerarbeitspension noch nicht erfüllt sind.
Wartezeit
Am Stichtag ist eine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten oder Beitragsmonaten erforderlich:
- 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung oder
- 300 Versicherungsmonate oder
- eine bestimmte Anzahl an Versicherungsmonaten in einem bestimmten Zeitraum (= Rahmenzeit) vor dem Stichtag.
Es gibt aber auch Ausnahmeregelungen. Zum Beispiel, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vor dem 27. Geburtstag eintritt oder wenn die Ursache dafür ein Arbeitsunfall war.
Befristete & unbefristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension
Eine unbefristete Pension gibt es nur für Fälle, in denen die Invalidität oder Berufsunfähigkeit dauerhaft ist.
Wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist und voraussichtlich mindestens 6 Monate andauert, hängt der Anspruch auf die Art der Leistung vom Geburtsjahr ab:
- Personen, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren wurden, haben Anspruch auf eine für maximal 2 Jahre befristete Pension. Nach Ablauf der Befristung kann die Pension auf Antrag weitergewährt werden, wenn die Invalidität oder Berufsunfähigkeit weiterhin besteht.
- Personen, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, erhalten bei einer vorübergehenden Invalidität oder Berufsunfähigkeit keine befristete Pension, sondern ein Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld.
Rehabilitation vor Pension
Es gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Pension! Das heißt: Wenn Sie einen Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension stellen, wird dieser zuerst als Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen gewertet. Es wird überprüft, ob durch eine zweckmäßige und zumutbare berufliche Rehabilitation auf Dauer Invalidität oder Berufsunfähigkeit vermieden werden kann und wie hoch die Chancen sind, dass Sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können.
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Rehabilitationsgeld
Anspruch auf ein Rehabilitationsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind, wenn:
- die Invalidität oder Berufsunfähigkeit vorübergehend ist,
- kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige berufliche Reha-Maßnahmen besteht,
- die Wartezeit erfüllt ist, und
- kein Anspruch auf eine Alters-, Langzeitversicherungs- oder Schwerarbeitspension besteht.
Die Pensionsversicherung (PV) stellt den Anspruch mittels Bescheid fest. Der zuständige Krankenversicherungsträger legt die Höhe fest und zahlt das Rehabilitationsgeld aus.
Umschulungsgeld
Anspruch auf ein Umschulungsgeld haben Arbeiter*innen und Angestellte, die ab 1. Jänner 1964 geboren sind und die einen Rechtsanspruch auf berufliche Reha-Maßnahmen haben.
Das Arbeitsmarktservice (AMS) ist verantwortlich für die Berechnung, Gewährung und Auszahlung des Umschulungsgeldes und führt die beruflichen Reha-Maßnahmen durch.
Berufsschutz & Tätigkeitsschutz
Der Berufs- und Tätigkeitsschutz soll Personen, die aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens nicht mehr in ihrem erlernten (angelernten) oder langjährig ausgeübten Beruf arbeiten können, den Zugang zu einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension erleichtern und berufliche Abwertungen sowie Einkommensverluste verhindern.
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Härtefallregelung
Diese Regelung ermöglicht einen Zugangsweg in die Invaliditätspension bei Vorliegen eines Härtefalls. Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn Sie nur mehr besonders leichte Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen mit Haltungswechsel ausüben können (wie z.B. Parkgaragenkassier:in, Näher:in etc.). Außerdem müssen Sie im letzten Jahr vor dem Stichtag arbeitslos vorgemerkt sein.
Voraussetzungen für die Härtefallregelung im Überblick:
- Vollendung des 50. Lebensjahres
- Arbeitslosenmeldung im letzten Jahr vor dem Stichtag
- 360 Versicherungsmonate (30 Jahre), davon 240 (20 Jahre) aufgrund von Erwerbstätigkeit
- es können nur mehr leichte Tätigkeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck durchgeführt werden (z.B Portier:in, Parkplatzkassier:in etc.)
- Prognose, dass kein Arbeitsplatz innerhalb eines Jahres gefunden werden kann.
Zuverdienst
Wenn Sie eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension beziehen und nebenher arbeiten gehen, kann es zu Kürzungen der Pension kommen.
Wenn das Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze (2025: EUR 551,10) liegt, kann die Pension im betreffenden Monat als Teilpension gebühren. Die Höhe der Teilpension hängt vom monatlichen Gesamteinkommen (= Summe aus Bruttopension und Erwerbseinkommen) ab.
Weitere Pensionsarten
Schwerarbeitspension
Was für Männer gilt
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres können Männer eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und
- Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag
Korridorpension
Sollten Sie das 62. Lebensjahr beendet und bereits 480 Versicherungsmonate (= 40 Jahre) erworben haben, können Sie in Korridorpension gehen. Dies gilt für alle bis zum 31. Dezember 1963 geborenen Personen.
Für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1964 werden die Antrittsvoraussetzungen (Alter und notwendige Versicherungsmonate) für die Korridorpension stufenweise angehoben.
Geburtsdatum | Frühestes Antrittsalter | Notwendige Versicherungszeit |
---|---|---|
Vor 1.1.1964 | 62 Jahre | 480 Monate (= 40 Jahre) |
1.1.1964 bis 31.3.1964 | 62 Jahre + 2 Monate | 482 Monate |
1.4.1964 bis 30.6.1964 | 62 Jahre + 4 Monate | 484 Monate |
Ab 1.10.1966 | 63 Jahre | 504 Monate (=42 Jahre) |
Von der Anhebung nicht betroffen sind Personen, die vor dem 16.6.2025 eine Altersteilzeit angetreten haben oder zu diesem Zeitpunkt bereits Überbrückungsgeld von der BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) bezogen bzw.
Wenn Sie vor dem Regelpensionsalter in Pension gehen, gibt es Abschläge, sprich: weniger Pension. Wenn Sie nach dem Regelpensionsalter gehen, bekommen Sie dafür eine höhere Pension. Für jedes Jahr früher oder später wird Ihnen ein bestimmter Prozentsatz abgezogen oder dazugerechnet.
Langzeitversicherungspension (Hacklerregelung)
Männer können eine Langzeitversicherungspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Vollendung des 62.
Bei Vorliegen von mindestens 540 Beitragsmonaten (45 Jahre) auf Grund einer Erwerbstätigkeit, kann eine Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversicherungspension, Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension abschlagsfrei zuerkannt werden, wenn bis zum 31.12.2021 mindestens 45 Arbeitsjahre vorliegen.
Zu den 540 Beitragsmonaten zählen auch maximal 60 Monate der Kindererziehung, soweit diese sich nicht mit den Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken. Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes werden jedoch nicht berücksichtigt.