Psychotherapie und Kostenzuschüsse in Österreich: Ein umfassender Leitfaden

Psychotherapie kann bei verschiedenen Anbietern in Anspruch genommen werden. Dazu gehören Vereinigungen zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen, selbstständige Psychotherapeuten, entsprechend ausgebildete Vertragsärzte, Vertragsambulanzen von Krankenanstalten oder Vertragsambulatorien auch bei einer Vertragsorganisation als Sachleistung.

Kostenzuschüsse der BVAEB für Psychotherapie

Die BVAEB leistet Kostenzuschüsse für Psychotherapie, die jährlich angepasst werden. Wird die psychotherapeutische Behandlung bei einem Vertragspartner der BVAEB in Anspruch genommen, so ist ein Behandlungsbeitrag analog jenem der ärztlichen Hilfe zu leisten. Der Kostenzuschuss für die Behandlung bei einem freiberuflichen, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Psychotherapeuten und bei einem entsprechend ausgebildeten Vertragsarzt, der über keinen Vertrag zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen mit der BVAEB verfügt, richtet sich nach der Satzung.

Seit 1.1. dieses Jahres gelten folgende Beträge:

  • Einzelsitzung ab 25 Minuten: EUR 28,40
  • Einzelsitzung ab 50 Minuten: EUR 48,80
  • Gruppensitzung ab 45 Minuten, je Anspruchsberechtigten: EUR 11,50
  • Gruppensitzung ab 90 Minuten, je Anspruchsberechtigten: EUR 16,40

Zu beachten ist, dass Behandlungseinheiten unter 25 Minuten nicht vergütet werden. Bei Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn Teilnehmern ist kein Kostenzuschuss möglich.

Der Versicherte muss der BVAEB und der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor oder nach der ersten, jedenfalls aber vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung der Behandlungsserie nachweisen. Ab der elften Sitzung ist die psychotherapeutische Behandlung bewilligungspflichtig.

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Kostenzuschüsse für klinisch-psychologische Behandlungen

Die BVAEB erbringt seit dem 1.1.2024 einen Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlungen. Die Psychologinnen und Psychologen müssen in die vom Bundesministerium geführte Psychologenliste eingetragen sein.

Der bzw. die Versicherte muss der BVAEB und der klinischen Psychologin oder dem klinischen Psychologen die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor oder nach der ersten, jedenfalls aber vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung nachweisen. Die ersten zehn Sitzungen bedürfen keiner Bewilligung. Ab der elften Sitzung ist die klinisch-psychologische Behandlung bewilligungspflichtig.

Die Höhe des Kostenzuschusses wird in der Höhe des in der Satzung festgelegten Betrages gewährt. Es gelten folgende Beträge:

  • Einzelsitzung ab 25 Minuten: EUR 28,40
  • Einzelsitzung ab 50 Minuten: EUR 48,80
  • Gruppensitzung ab 45 Minuten, je Anspruchsberechtigten: EUR 11,50
  • Gruppensitzung ab 90 Minuten, je Anspruchsberechtigten: EUR 16,40

Zu beachten ist, dass Behandlungseinheiten unter 25 Minuten nicht vergütet werden. Bei Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn Teilnehmern ist kein Kostenzuschuss möglich. Als Gruppe wird die Behandlung von 3 bis 7 Personen bezeichnet, 2 Personen werden als Paartherapie gewertet.

Wenn zeitgleich eine Psychotherapie bei einem Psychotherapeuten absolviert wird (laufende Therapieserie), können keine Kosten übernommen werden.

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Keine Leistungen der Sozialversicherung sind in dem Zusammenhang die von Psychologinnen bzw. Psychologen erbrachten Coachings zur Berufsberatung bzw. von der Klientin bzw. Befindungsstörung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt.

Die Rolle Klinischer PsychologInnen

Klinische PsychologInnen sind ExpertInnen für psychische Gesundheit und unterstützen dabei, Symptome zu überwinden, Belastungen zu reduzieren und das psychische Wohlbefinden wiederherzustellen. Klinische PsychologInnen haben:

  • mindestens fünf Jahre Psychologie an einer Universität studiert,
  • nach ihrem Studium eine rund zweijährige postgraduale theoretische und praktische Ausbildung, begleitet durch Supervision und Selbsterfahrung, absolviert,
  • meist noch weitere Spezialisierungen, Zusatzausbildungen und Zertifizierungen.

Klinisch-psychologische Behandlung wird im Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppensetting angeboten und hilft mit psychologischen Maßnahmen bei psychischen Störungen und Leidenszuständen.

Voraussetzungen für den Kostenzuschuss

Um den Kostenzuschuss zu erhalten, ist eine ärztliche Untersuchung nötig. In dieser Untersuchung wird beispielsweise ausgeschlossen, dass körperliche Erkrankungen für die psychische Erkrankung verantwortlich sind. Diese Bestätigung sollte auf dem von der Kasse bereitgestellten Bestätigungsformular erfolgen. Wenn der Arzt ein Vertragsarzt ist, kann er die Behandlung direkt mit der Kasse verrechnen.

Für die Beantragung des Kostenzuschusses benötigen Sie folgende Informationen:

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  • Behandlung eines/einer Angehörigen zusätzlich seine/ihre Personaldaten
  • Diagnose (ICD-10-Code)
  • Anzahl der Behandlungen (Sitzungen)
  • Angaben darüber, ob eine Einzel- oder Gruppenbehandlung (Sitzung) erfolgte
  • Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen)
  • Zahlungsbestätigung bzw. Honorarnoten

Sie können die Honorarnoten bei Ihrer Sozialversicherung einreichen. Die Einreichung von mehreren Honorarnoten gleichzeitig ist ebenso möglich, wie die Einreichung von Sammelhonorarnoten.

Die Höhe der Rückerstattung variiert je nach Sozialversicherung.

Kostenzuschuss bei Mitversicherung

Ja, der Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung ist auch bei Mitversicherten möglich. Der Kostenzuschuss besteht hier in derselben Höhe.

Hausbesuche und Online-Behandlung

Auch für Hausbesuche sind Kostenzuschüsse möglich. Die Höhe des Kostenzuschusses bleibt allerdings gleich, egal, wo die klinisch-psychologische Behandlung durchgeführt wird.

Für die Inanspruchnahme eines Kostenzuschusses können in Ausnahme- und begründeten Einzelfällen einzelne klinische-psychologische Behandlungen unter folgenden Voraussetzungen online durchgeführt werden:

  • Eine Online-Behandlung setzt eine vorangegangene persönlichen Kontakt zwischen Klinischer PsychologIn und KlientIn voraus.
  • Eine Online- Behandlung setzt voraus, dass durch die telemedizinische Behandlung gleichwertige Ergebnisse wie in Präsenz zu erwarten sind.

Nur Leistungen, die als zweckmäßige Krankenbehandlung angesehen werden können, sind mit dem Versicherungsträger abrechenbar. Die Online-Behandlung soll auf der Honorarnote vermerkt sein.

Weitere Informationen und Unterstützung

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hilft in besonderen Notlagen im Zusammenhang mit Gesundheitskosten und bietet deshalb freiwillige Zuschüsse aus dem Unterstützungsfonds an.

Antragsformulare für den Kostenzuschuss ab der 11. Stunde sind bei der jeweiligen Sozialversicherung erhältlich. Dieses Formular muss mit dem/der Klinischen PsychologIn ausgefüllt und bei der Sozialversicherung eingereicht werden.

Zuschüsse der KFA Villach: Die KFA Villach verrechnet nach dem Tarif analog der BVAEB. Hier besteht die Möglichkeit der Direktabrechnung laut Tarif bzw. ist auch ein Kostenzuschuss laut Tarif möglich.

Zusammenfassung der Kostenzuschüsse (Beispiele)

Leistung BVAEB Zuschuss KFA Zuschuss (Beispiel)
Einzelsitzung (ab 50 Minuten) EUR 48,80 90% von EUR 60,00
Gruppentherapie pro Person (90 Minuten) EUR 16,40 90% von EUR 18,00 (mind. 3, max. 10 Personen)

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Angaben beispielhaft sind und sich je nach Versicherungsträger und individueller Situation ändern können. Es empfiehlt sich, direkt bei der zuständigen Sozialversicherung oder Krankenfürsorgeanstalt nachzufragen, um genaue Informationen zu erhalten.

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