Die soziale Unfallversicherung ist in Österreich eine Pflichtversicherung und beruht auf den Prinzipien Solidarität und Risikoausgleich. Unsere Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass jeder Einzelne von ihnen im Laufe seiner Kindergarten-, Schul- und ggf. Studienzeit sowie seiner Ausbildung und seines Berufslebens trotz aller Gefährdungen gesund und in sozialer Sicherheit leben kann. Versichert sind nicht nur Personen in Ausbildung, bei der Arbeit, der Teilnahme an der Betriebsdemokratie oder an Arbeitsmarktservice-Maßnahmen. Der Versicherungsschutz umfasst auch alle, die anderen helfen, die sich in Not befinden. Die soziale Unfallversicherung entstand aus der Unternehmerhaftpflicht.
Ursachen und Auslöser
BF1 begab sich am 09.12.2013 in das LK Baden-Mödling, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. Aus dem Ambulanzbefund ergibt sich, dass BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Im (endgültigen) Arztbrief des Landesklinikums Baden-Mödling, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 20.02.2014, betreffend den stationären Aufenthalt von BF1 im Zeitraum vom 14.01.2014 bis 05.02.2014, wurden als Hauptdiagnosen eine Posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Krampfanfällen und eine mittelgrade depressive Episode angegeben.
Es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass BF1 an dissoziativen Krampfanfällen im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ein neurologischer Konsiliarbefund vom 05.02.2014 ergab einen Verdacht auf Epilepsie DD: psychogene Anfälle, anamnestisch sei eine posttraumatische Belastungsstörung bekannt. Nebendiagnose: römisch fünf.a. Hashimoto-Thyreoditis. Akute Selbstmordgefährdung sei gegeben. BF1 habe aufgrund einer akuten Selbstgefährdung gesetzlich untergebracht werden müssen.
Symptome und Diagnose
Zur Zeit der Begutachtung würden sich Symptome einer milden Depression oder eine milden Anpassungsstörung finden. Traumatypische Symptome würden sich hingegen nicht finden. Die regelmäßige Medikamenteneinnahme und eine Weiterbetreuung durch psychologische und psychotherapeutische Fachärzte sei dringend erforderlich. Auch seien regelmäßige Kontrollen durch einen Facharzt für Neurologie erforderlich. Lamotriginspiegelkontrollen seien notwendig. Weiters seien auch die medizinische Einstellung der Hypothyreose sowie eine Vorstellung beim Orthopäden erforderlich.
Behandlungsmöglichkeiten
Die Weiterf\'fchrung der bereits eingeleiteten Therapie ist zu empfehlen. ngigen Psychopharmaka unter Beachtung der Nebenwirkungen infrage, die Behandlung kann auch im Ankunftsland weitergef\'fchrt werden. Von einer dauerhaften Behandlungsbed\'fcrftigkeit ist nicht auszugehen, wobei derzeit noch eine Behandlungsbed\'fcrftigkeit vorliegt.
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Rechtliche Aspekte
Mit Bescheiden des BFA vom 04.05.2014 wurden römisch eins. die Anträge von BF1 bis BF4 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 3, der Dublin III-Verordnung Polen zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie römisch II. die Außerlandesbringung von BF1 bis BF4 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung von BF1 bis BF4 nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
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