Strafarbeit Beispiele und Verhaltensweisen im Unterricht

Im Schulalltag kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Schülerinnen und Schüler durch ihr Verhalten auffallen. Dies kann von kleineren Regelverstößen bis hin zu schwerwiegenden Pflichtverletzungen reichen. Lehrerinnen und Lehrer stehen dann vor der Aufgabe, angemessen zu reagieren und erzieherische Maßnahmen zu ergreifen. Allerdings stellt sich oft die Frage, welche Strafen zulässig und sinnvoll sind.

Gesetzliche Grundlagen und Erziehungsmittel

Das Schulunterrichtsgesetz (SchUG) und die Schulordnung regeln die Rechte und Pflichten von Schülern und Lehrern. Gemäß § 47 SchUG hat der Lehrer im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter ausgesprochen werden.

Mangels gesetzlicher Grundlage sind andere Maßnahmen wie etwa Strafarbeiten unzulässig. Im Rahmen der „Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten“ (§ 8 Abs. 1 lit. b Schulordnung) dürfen zur Erledigung in der Schule außerhalb der Unterrichtszeit nur solche Aufträge erteilt werden, die ausschließlich in der Schule erfüllt werden können.

Jeder Lehrer muss sein Verhalten entsprechend seiner - den Schülern gegenüber gebotenen - Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist. Ebenso wie ein Lehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und nicht beleidigen darf, verstößt er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber den ihm anvertrauten Schülern missen lässt.

Umgang mit Problemen und Pflichtverletzungen

Wenn die Erziehungssituation eines Schülers es erfordert, haben gern. § 48 SchUG der Klassenvorstand oder der Schulleiter das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gern. zu melden.

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Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln erfolglos geblieben ist, kann er von der Schule ausgeschlossen werden. Hat sich ein Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen Schülerpflichten schuldig gemacht, ist jedoch keiner von ihnen schwerwiegend, ist die Ultima-Ratio-Maßnahme des Ausschlusses von der Schule nicht gerechtfertigt. Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden ist durch das Gesetz nicht gedeckt.

Auch ein bloß einmaliges schwerwiegendes Fehlverhalten führt zum Ausschluss, wenn nicht - insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Schülers begründete - Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung ausschließen. Die Schulbehörden haben auf das Wohl aller Schüler zu achten; die Bedachtnahme auf das Wohl der Mitschüler des Betreffenden verbietet es, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die „Dauerhaftigkeit" der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist.

Die Vorgangsweise im Falle des Ausschlusses eines Schülers ist in § 49 Abs. 2 SchUG geregelt.

Schülerpflichten und Hausordnung

Die §§ 43 bis 50 SchUG bilden den mit „Schulordnung" überschriebenen 9. Abschnitt des SchUG. Darüber hinaus kann der Schulgemeinschaftsausschuss einer Schule gem. § 44 Abs. 1 SchUG eine Hausordnung erlassen, soweit es die besonderen Verhältnisse der betreffenden Schule erfordern. Für die Schüler ergeben sich sohin Verpflichtungen aus dem SchUG unmittelbar, der Schulordnung und einer allenfalls vorliegenden Hausordnung.

Sie haben den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 2a getroffen wurden, zu erfüllen.

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Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt der Beschädigung oder Beschmutzung verwirklichen will; dazu genügt, wenn der Täter die Verwirklichung dieses Sachverhaltes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Die Schüler haben sich vor Beginn des Unterrichtes sowie vor Beginn von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, an denen teilzunehmen sie verpflichtet sind, am Unterrichtsort bzw. am Sammelplatz einzufinden.

Beispiele für problematische Strafen

Einige Beispiele für Strafen, die als problematisch oder unzulässig gelten können, sind:

  • Das Verfassen von sinnlosen Abschreibarbeiten
  • Kollektivstrafen für das Fehlverhalten anderer Schüler
  • Körperliche Züchtigungen oder Beleidigungen
  • Nachsitzen als Strafe (außer zum Nachholen versäumter Pflichten)

Erlaubte Maßnahmen und Rechte der Schüler

Erlaubt sind hingegen Maßnahmen wie:

  • Aufforderung oder Zurechtweisung
  • Gespräche mit dem Schüler und den Eltern
  • Nachsitzen zum Nachholen versäumter Pflichten
  • Bei Gefahr Suspendierung von der Schule

Schüler haben außerdem das Recht auf:

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  • Anhörung vor einem Schulausschluss
  • Wiederholung einer Prüfung, wenn mehr als die Hälfte der Schüler ein "Nicht Genügend" bekommen
  • Information über den Stoff für eine Schularbeit spätestens eine Woche davor

Handyverbot und sonstige Regelungen

In Österreich dürfen Mobiltelefone, Smartwatches und ähnliche Geräte in der Schule und bei Schulveranstaltungen bis zur 8. Schulstufe nicht genutzt werden. Der Lehrer darf aber für Unterrichtszwecke die Nutzung des Handys erlauben, z. B. für eine Online-Recherche.

Ab der 9. Schulstufe können sich Schüler selbst für das Fehlen in der Schule entschuldigen. Allerdings müssen sich die Eltern davor schriftlich damit einverstanden erklären, dass sich ihr Kind ab sofort alleine entschuldigen darf.

Drogenkonsum und Konsequenzen

Hat eine Schule den begründeten Verdacht, dass ein Schüler Suchtgift konsumiert hat, kann die Schulleitung eine Untersuchung durch den Schularzt anordnen. Wird der Verdacht bestätigt, wird eine „gesundheitsbezogene Maßnahme“ vereinbart. Die Polizei darf nicht verständigt werden, es sei denn, es besteht der Verdacht, dass jemand mit Suchtmitteln in der Schule handelt.

Schummeln und Konsequenzen

Wenn man beim Schummeln erwischt wird, darf der Lehrer die Arbeit nicht mit "Nicht Genügend" bewerten. Die Arbeit ist dann wie eine nicht erbrachte Arbeit zu werten, also so, wie wenn du gar keine Arbeit geschrieben hättest. Du musst die Schularbeit oder den schriftlichen Test grundsätzlich nachholen.

Anlaufstellen bei Problemen

Falls Lehrer oder die Schulleitung sich nicht an die gesetzlichen Regelungen oder die Schulordnung halten, kann man sich zuerst einmal an den Klassenvorstand oder den Klassensprecher wenden. Kommt es zu keiner Verbesserung oder Klärung, kann man sich an die Schulleitung oder die Bildungsdirektion im Bundesland wenden. Bei einigen Problemen können auch Eltern bzw. Elternvertreter helfen.

Zusammenfassung

Der Artikel hat gezeigt, dass Strafarbeiten im klassischen Sinne oft nicht zulässig oder sinnvoll sind. Stattdessen sollten Lehrerinnen und Lehrer auf erzieherische Maßnahmen setzen, die die Schülerinnen und Schüler zur Reflexion anregen und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. Dabei ist es wichtig, die gesetzlichen Grundlagen und die Rechte der Schülerinnen und Schüler zu beachten.

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