Ungebührliches Verhalten kann vielfältige Formen annehmen und sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld Konsequenzen nach sich ziehen. Im Arbeitsrecht kann ein solches Verhalten zu einer Abmahnung oder sogar zur Entlassung führen. Dieser Artikel beleuchtet die Gründe für eine Abmahnung wegen ungebührlichen Verhaltens und die damit verbundenen rechtlichen Aspekte.
Gründe für eine Abmahnung wegen ungebührlichen Verhaltens
Ein ungebührliches Verhalten kann eine Verletzung der dem Gericht gebührenden Achtung darstellen. Eine fortgesetzte Hinderung des Einzelrichters an der Vernehmung eines Beschuldigten durch wiederholtes Dazwischenreden des Verteidigers stellt eine solche Verletzung dar. Dies gilt insbesondere, wenn dieses Verhalten über eine bloß unbefugte Fragestellung hinausgeht.
Auch im Arbeitsverhältnis kann ungebührliches Verhalten Konsequenzen haben. Nach § 82 lit f GewO 1859 kann ein Arbeitnehmer entlassen werden, wenn er beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Unter Pflichtvernachlässigung ist die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen.
Beispiele für ungebührliches Verhalten, die zu einer Abmahnung oder Entlassung führen können, sind:
- Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht
- Störender Lärm
- Beschimpfungen von Kollegen oder Vorgesetzten
- Beleidigungen von Geschäftspartnern oder Kunden
- Tätlichkeiten gegen Mitbedienstete
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht
Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
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Nach den Erläuterungen liegt ein strafbares Verhalten nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG nur dann vor, wenn zum aggressiven Verhalten die Behinderung der Amtshandlung hinzutritt. Somit setzt der Tatbestand des Paragraph 82, Absatz eins, SPG ein aggressives Verhalten und eine dadurch bedingte "Behinderung der Amtshandlung" voraus.
Ein aggressives Verhalten impliziert, dass durch dieses Verhalten jemand bedroht oder verletzt wird. Ein unruhiges Verhalten, insbesondere infolge einer psychischen Erkrankung, stellt per se keinesfalls ein aggressives Verhalten dar.
Störender Lärm
Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes (WLSG) eine Verwaltungsübertretung.
Rechtliche Aspekte
Ermahnung und Abmahnung
Vor einer Entlassung wegen beharrlicher Pflichtenvernachlässigung ist in der Regel eine Ermahnung erforderlich. Nur wenn sich die Weigerung wiederholt ereignet hat oder von derart schwerwiegender Art ist, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann, kann eine Ermahnung unterbleiben. Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO 1859 erfordert nur, dass der Arbeitnehmer in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Dienstpflichten aufgefordert wird (RS0029701).
Die Ermahnungen/Verwarnungen müssen erkennen lassen, auf welches Verhalten des Arbeitnehmers sie sich beziehen, in welchen Umständen also der Arbeitgeber die Nichterreichung des Arbeitserfolgs erblickt und welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in Hinkunft verlangt.
Entlassung
Nach § 82 lit f GewO 1859 kann ein Arbeitnehmer dann entlassen werden, wenn er beharrlich seine Pflichten vernachlässigt. Unter Pflichtvernachlässigung im Sinne dieser Bestimmung ist die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung der dem Dienstnehmer aus dem Dienstvertrag, der Arbeitsordnung, dem Kollektivvertrag oder Gesetz treffenden, mit der Ausübung des Dienstes verbundenen und ihm zumutbaren Pflichten zu verstehen (RS0060172). Unter „beharrlich“ ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des zum Ausdruck gelangenden Willens zu verstehen, die Dienste oder die Befolgung der Anordnung zu verweigern (RS0104124).
Nach § 1162 ABGB ist ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, anzusehen, wenn der Angestellte sich (ua) Tätlichkeiten gegen Mitbedienstete zu schulden kommen lässt.
Verzicht auf das Entlassungsrecht
Die Geltendmachung eines Entlassungsgrundes zur Auflösung eines Dienstverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechts unverzüglich, das heißt, ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Andernfalls kann auf einen Verzicht des Arbeitgebers geschlossen werden.
Eine vorläufige Suspendierung eines Arbeitnehmers kann die Annahme eines Verzichts des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts verhindern. Dies gilt insbesondere, wenn die Dienstfreistellung zu eben diesem Zweck erfolgt und für den Dienstnehmer als vorläufige Maßnahme zur Vorbereitung einer Entlassung erkennbar sein.
Zusammenfassung
Ungebührliches Verhalten kann sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld Konsequenzen nach sich ziehen. Im Arbeitsrecht kann es zu einer Abmahnung oder sogar zur Entlassung führen. Es ist daher wichtig, sich der eigenen Verantwortung bewusst zu sein und ein angemessenes Verhalten an den Tag zu legen.
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Gründe für eine Abmahnung wegen ungebührlichen Verhaltens zusammen:
Verhalten | Rechtliche Grundlage |
---|---|
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht | § 82 SPG |
Störender Lärm | § 1 WLSG |
Beharrliche Pflichtenvernachlässigung | § 82 lit f GewO 1859 |
Tätlichkeiten gegen Mitbedienstete | § 1162 ABGB |
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