Welches Verhalten ist richtig bei Straßenbahn Vorfahrt Regeln?

Im Straßenverkehr gilt für alle der Vertrauensgrundsatz: Wer am Straßenverkehr teilnimmt, muss vorsichtig sein und gegenseitig Rücksicht nehmen; nichtsdestotrotz darf jede Person darauf vertrauen, dass andere die Rechtsvorschriften einhalten, die für die Benützung der Straße gelten.

Ausweichen und Verhalten in Engstellen

Einem entgegenkommenden Fahrzeug musst du grundsätzlich nach rechts ausweichen. Ein Ausweichen nach links ist bei Schienenfahrzeugen zulässig, wenn das Ausweichen nach rechts nicht möglich ist. Das gilt auch bei Straßendienstfahrzeugen auf Arbeitsfahrten.

Du musst einen Gegenverkehr vor der Engstelle abwarten, damit du ihn weder zu einem unvermittelten Bremsen noch zu einem Ablenken seines Fahrzeuges zwingst. Diese Verhaltensvorschrift gilt, egal wie das Schild aufgehängt wurde: Die Richtung der Pfeile hat keine Bedeutung!

Der Gegenverkehr sieht auf seiner Seite der Engstelle das Hinweiszeichen „Wartepflicht für Gegenverkehr“.

Wenn ein gefahrloses Begegnen der beiden Fahrzeuge trotzdem nicht möglich ist, musst du rechtzeitig anhalten.

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Fußgänger und Straßenverkehr

Fußgängerinnen/Fußgänger haben ebenso wie die Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen (z.B. Kfz, Fahrräder, E-Scooter) im Straßenverkehr Rechte und Pflichten. Es geht um Verhaltensregeln und auch darum, wer sich auf welcher Verkehrsfläche wie verhalten soll oder besonders Rücksicht nehmen muss.

Davon sind jedoch z.B. Fußgängerinnen/Fußgänger müssen auf Gehsteigen oder Gehwegen gehen, wenn dies zumutbar ist. Ist z.B. Wenn keine Gehsteige oder Gehwege vorhanden sind, müssen Fußgängerinnen/Fußgänger das Straßenbankett benützen. Ein Straßenbankett ist der seitlich unbefestigte Teil einer Straße, der zwischen der Fahrbahn und dem Straßenrand liegt.

Auf Freilandstraßen müssen Fußgängerinnen/Fußgänger auf dem linken Straßenbankett (linken Fahrbahnrand) gehen, außer dies ist unzumutbar, z.B. bei einer unübersichtlichen Kurve oder einem Abgrund.

Beim Ein-/Ausfahren von Garagenein(-aus-)fahrten oder Parkplatz(-ein-)ausfahrten müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen auf Fußgängerinnen/Fußgänger und andere Benützerinnen/Benützer von Gehsteigen oder Gehwegen achten.

Radfahrerinnen/Radfahrer oder Lenkerinnen/Lenker von Elektro-Scootern dürfen Gehsteige und Gehwege nicht befahren.

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Rund um Lkw oder Busse, aber auch Pkw gibt es Bereiche, die von Lenkenden nicht einsehbar sind. Man spricht von einem "toten Winkel".

Bei einer Ampel dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn nur bei "Grün" überqueren, der Querverkehr hat in diesem Fall "Rot“ bzw. Bei "Gelb" dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn nicht betreten. Wenn sich die Zeichen ändern, während Fußgängerinnen/Fußgänger auf der Fahrbahn unterwegs sind, dürfen sie die Fahrbahn weiter überqueren. Blinkt die Ampel "Gelb" bedeutet dies "Vorsicht".

Ist ein Schutzweg vorhanden, haben sich Fußgängerinnen/Fußgänger wie unter "Überqueren der Fahrbahn auf Schutzwegen ("Zebrastreifen")" zu verhalten. Fußgängerinnen/Fußgänger müssen auf den Verkehr achten und die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren, ohne sich selbst oder andere zu gefährden bzw. Ober- und Unterführungen müssen nicht benützt werden.

Beim Einbiegen in eine Fahrbahn müssen Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen (Ausnahme: Straßenbahn wegen des langen Bremswegs) Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn unbehindert und ungefährdet überqueren lassen, wenn sie diese bereits betreten haben.

Nahegelegene Schutzwege müssen teilweise, aber nicht immer genutzt werden. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Schutzwege benützen, wenn diese innerhalb einer Distanz von bis zu 25 m liegen.

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Auf dem Schutzweg haben Fußgängerinnen/Fußgänger grundsätzlich Vorrang (Ausnahme: Vorrang von Straßenbahnen wegen des langen Bremswegs). Wer sonst auf der Fahrbahn fährt, muss Fußgängerinnen/Fußgänger die Straße auf dem Schutzweg ungehindert und ungefährdet überqueren lassen. Das heißt, Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen dürfen sich dem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass sie rechtzeitig stehen bleiben können. Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten sich Fußgängerinnen/Fußgänger jedoch nicht darauf verlassen.

Außerdem dürfen sie einen ungeregelten Schutzweg ("Zebrastreifen") nicht unmittelbar und überraschend vor einem Fahrzeug betreten und überqueren.

Falls Fußgängerinnen/Fußgänger, nachdem sie die Fahrbahn auf einem Schutzweg überquert haben, einen auf dem Gehsteig markierten Radweg queren müssen, haben die Radfahrerinnen/Radfahrer Vorfahrt. Fußgängerinnen/Fußgänger können auf ihren Vorrang verzichten. Das muss klar und unmissverständlich erkennbar sein, etwa durch eine eindeutige Handbewegung (z.B.

Wer auf der Fahrbahn unterwegs ist, muss es Kindern immer möglich machen, dass diese sicher und unbehindert die Fahrbahn überqueren können. Wenn nötig, muss ein Fahrzeug anhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich Kinder auf einem Schutzweg befinden oder die Fahrbahn ohne Schutzweg überqueren wollen und ob sie beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt sind. Dieser Vorrang gilt bereits dann, wenn Kinder die Fahrbahn noch gar nicht betreten haben, sondern es bloß erkennbar ist, dass sie diese überqueren wollen.

Häufig befindet sich zwischen Straßenbahnschienen und Gehsteig noch eine Fahrbahn. Um eine Haltestelleninsel zu erreichen oder zu verlassen, dürfen Fußgängerinnen/Fußgänger die Fahrbahn auf geradem Weg überqueren. Fahrzeuge müssen im Haltestellenbereich ohne Ausnahme stehenbleiben, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Es ist verboten, an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, vorbeizufahren.

Verkehrszeichen in Österreich

Die Bildtafel der Verkehrszeichen in Österreich zeigt eine Auswahl wichtiger in Österreich verankerter Verkehrszeichen. Sie sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Abschnitt „D. Straßenverkehrszeichen“ in den Paragrafen 48 bis 54 geregelt.

Gültig ist die am 1. Jänner 1960 eingeführte StVO mit ihren zahlreichen Novellen. Die allgemeine Beschaffenheit sowie Farben, Rückstrahlwirkung, Abmessung, Schrift etc. werden in der Straßenverkehrszeichenverordnung 1998 (StVZVO 1998) vorgeschrieben.

Im Rechtsgebrauch findet fast ausschließlich die amtliche Bezeichnung nach StVO Verwendung, im Sprachgebrauch haben sich vereinzelt auch Verkürzungen oder verkürzend anders lautende Bezeichnungen eingebürgert (zum Beispiel „Nachrangtafel“ anstelle von amtlich „Vorrang geben“; „Stopptafel“ anstelle von „Halt“).

In Österreich gibt es kein (amtliches) Nummernsystem der Verkehrszeichen. Im Rechts- und Sprachgebrauch ist es daher nicht üblich, die Straßenverkehrszeichen über eine Zahl zu benennen, vielmehr werden die Zeichen bei ihrem Namen benannt.

Die jeweiligen Ziffern (als Rechtsbegriff) oder Ziffern-Buchstaben-Kombinationen entsprechen innerhalb eines Absatzes eines Paragrafen entweder einer eingefügten Ziffer (wie „6a.“) oder eine weitere Unterteilung der Ziffer in Buchstaben (wie lit. „a)“) innerhalb des Absatzes des Paragrafen.

Die nachstehenden Bezeichnungen zu den Verkehrszeichen entsprechen ebenfalls nicht immer dem Wortlaut der StVO, im Zweifel ist daher diese zu beachten (siehe Weblinks). In Österreich wird die Schriftart Tern als Verkehrsschrift verwendet, welche die vorher verwendete Schriftart Austria ablöst.

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