Standards der Psychotherapie und Ihre Rechte

Das psychotherapeutische Gespräch vollzieht sich in einer besonderen Vertrauensbeziehung und ist ein Ort der Vertraulichkeit. Um diesen sensiblen Raum zu schützen und die besondere Vertrauensbeziehung verantwortungsvoll zu gestalten, unterliegt die psychotherapeutische Tätigkeit strengen rechtlichen Vorgaben und hohen berufsethischen Ansprüchen.

Zum Schutz der Vertrauensbeziehung möchte ich Sie über Standards und Ihre Rechte aufklären.

Rechte der Patientinnen und Patienten laut Psychotherapiegesetz

Laut Psychotherapiegesetz (PthG §§ 13-16) haben Sie folgende Rechte:

  1. Das Recht auf eine professionelle und fundierte psychotherapeutische Behandlung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft.
  2. Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflichten:

    • Pflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen (§ 14 Abs.)
    • Pflicht zur Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft (§ 14 Abs.)
    • Pflicht zur Beschränkung auf jene Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden, auf denen nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen erworben worden sind (§ 14 Abs.)
    • Pflicht zur Fortbildung (§ 14 Abs.)
    • Pflicht zur Enthaltung von jeder unsachlichen oder unwahren Information (§ 16 Abs.)
  3. Das Recht auf eine freiwillige und transparente Behandlung.
  4. Die Transparenz umfasst eine Aufklärung über den Rahmen der Behandlung, die konkreten Behandlungsschritte sowie eine Einsicht in die Dokumentation. Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflichten:

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    • Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Behandelten oder seines gesetzlichen Vertreters (§ 14 Abs.)
    • Pflicht zur Erteilung aller Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über Art, Umfang und Entgelt an den Behandelten oder seinen gesetzlichen Vertreter sowie Ausstellung einer klaren Rechnung (§ 14 Abs.)
    • Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung über das Zurücktreten von der Behandlung an den Behandelten oder seinen gesetzlichen Vertreter (§ 14 Abs.)
    • Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung (§ 13 Abs.)
  5. Das Recht auf persönliche psychotherapeutische Gespräche, diese können nicht delegiert werden.
  6. Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflicht:

    • Pflicht zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung (§ 14 Abs. 2)
  7. Das Recht darauf, dass die psychotherapeutische Behandlung in Absprache mit anderen Berufsgruppen erfolgt.
  8. Sofern erforderlich, etwa mit einer PsychiaterIn oder SozialarbeiterIn. Dieses Recht wird gewährleistet durch folgende Berufspflicht:

    • Pflicht zur Zusammenarbeit mit VertreterInnen der eigenen oder einer anderen Wissenschaft (§ 14 Abs.)
  9. Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 15)
  10. Diese Verschwiegenheit gilt uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung, diese Berufspflicht ist sogar strenger geregelt als bei ÄrztInnen.

Weitere wichtige Aspekte

Psychotherapie ist eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsform, psychisches Leiden und Verhaltensstörungen zu mindern oder zu heilen. Eine psychotherapeutische Behandlung kann in Form von Einzel-, Paar-, Gruppen oder Familientherapie - dem Setting - stattfinden.

Die Psychotherapeutin bzw. PsychotherapeutInnen handeln nach ethischen und rechtlichen Grundsätzen. Sie und ihre Hilfspersonen sind bezüglich aller ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse (auch gegenüber Angehörigen, Institutionen und sonstigen Dritten) zur Verschwiegenheit verpflichtet. Im Verlauf einer psychotherapeutischen Behandlung sind positive und negative Gefühle gegenüber der PsychotherapeutInnen Teil der Behandlungsdynamik und wichtiger Inhalt des psychotherapeutischen Gespräches.

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Verantwortlichkeiten der PsychotherapeutInnen

"In der Ausübung ihres Berufes wird von PsychotherapeutInnen ein besonders verantwortungsvoller Umgang mit der eigenen Person, mit der psychotherapeutischen Aufgabe sowie mit jenen Menschen gefordert, mit denen sie durch die Psychotherapie in eine besondere Beziehung eintreten" (vgl.

PsychotherapeutInnen müssen ihre psychotherapeutische Aufgabe persönlich und eigenverantwortlich wahrnehmen. Ethisch verantwortungsvolles Handeln kann nicht durch Gesetze und Richtlinien allein abgesichert werden. Bestimmte Situationen (z.B. bei Bedrohung des Lebens) verlangen zusätzlich zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen ein hohes Maß an Eigenverantwortlichkeit und fachlicher Kompetenz.

Das BEG bezieht sich in der Diskussion darüber auf bereits gesetzte einheitliche Standards, wie z.B. den Berufskodex der Angehörigen des psychotherapeutischen Berufes. Dieser ist im Konsens aller Berufsangehörigen in vielen Jahren entstanden. Insbesondere sind Patient:innen einer besonderen Aufmerksam würdig, weil sie, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht so scheint, einem Machtverhältnis ausgesetzt sind.

Das BEG ist auch ein Forum zum Austausch und zur Weiterentwicklung der Qualität psychotherapeutischer Arbeit. Sie arbeiten an einheitlichen Standards für die Bearbeitung von Patient:innenbeschwerden.

Wenn Sie eine Psychotherapie beginnen wollen, lade ich Sie zu einem kostenlosen Kennenlernen ein. Gerne begleite ich Sie mit Wärme und Mitgefühl. Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr.

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