Psychotherapie ist in Österreich größtenteils noch immer eine private Gesundheitsleistung. Bei eingetragenen Psychotherapeut*innen in der Liste des Gesundheitsministeriums bezahlen die österreichischen Krankenkassen jedoch einen Teil der Kosten zurück. Damit Ihre Krankenkasse die Psychotherapie als Krankenbehandlung erstattet, sind einige Voraussetzungen zu beachten.
Voraussetzungen für die Kostenerstattung
Ein wesentlicher Ausgangspunkt für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist die Diagnose einer psychischen Erkrankung, die ein krankheitswertiges Leiden bescheinigt. Bei Vorliegen einer krankheitswertigen Störung (Diagnose nach ICD 10 bzw. Befindungsstörung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt.
Ärztliche Untersuchung
Zudem fordert die Krankenkassa, dass Sie eine ärztliche Bestätigung einholen. Erforderlich ist ein schriftlicher Nachweis, dass eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde. Diese Bestätigung kann von Vetragsärzt*innen (z.B. Wenn Sie den Kostenzuschuss bereits ab der 1. Therapiestunde beantragen möchten, ist es notwendig, die ärztliche Bestätigung vor der 2. Therapiestunde ausgestellt zu bekommen, da die Krankenkassa den Zuschuss nur für eine Sitzung vor der Ausstellung refundiert.
Viele Ärzt*innen verfügen über eigene Vorlagen für die Bestätigung. Die Untersuchung bezieht sich nur darauf, ob körperliche Erkrankungen vorliegen, nicht aber darauf, ob eine Psychotherapie notwendig oder zweckmäßig ist.
In dieser Untersuchung wird beispielsweise ausgeschlossen, dass körperliche Erkrankungen für die psychische Erkrankung verantwortlich sind. Die ärztliche Untersuchung kann von AllgemeinmedizinerInnen oder beispielsweise auch von FachärztInnen wie NeurologInnen oder PsychiaterInnen durchgeführt werden. Diese Bestätigung sollte auf dem von der Kasse bereitgestellten Bestätigungsformular erfolgen.
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Um einen Zuschuss zu erhalten, benötigen Sie eine Bestätigung darüber, dass Sie sich spätestens vor der zweiten Psychotherapiesitzung einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben. Diese Untersuchung dient dazu, eventuelle körperliche Erkrankungen abzuklären, die die seelische Problematik vielleicht (mit-)bedingen. Die Untersuchung kann von einem*einer praktischen Ärzt*in durchgeführt werden, für die Bestätigung gibt es ein Formular.
Ablauf der Antragstellung
Die weiteren Schritte der Antragstellung auf Kostenzuschuss sind von den einzelnen Krankenkassen bzw. der jeweiligen Sozialversicherung beantragt werden, der Sie angehören. Informieren Sie sich bei Ihrer jeweiligen Krankenkasse, wie das Antragsprozedere abläuft. Gegebenenfalls ist die Stelle zur Einreichung des Antrags eine andere, als die für die Einreichung der Honorarnoten. Bitte erkundigen Sie sich daher direkt bei Ihrer Krankenkasse, wohin Sie den Antrag und die Unterlagen genau schicken können.
Sie haben die Möglichkeit, jede Honorarnote einzeln oder mehrere Honorarnoten gesammelt einzureichen. Die Einreichung von mehreren Honorarnoten gleichzeitig ist ebenso möglich, wie die Einreichung von Sammelhonorarnoten. Bei elektronischer Zahlung: Nachweis der Abbuchung (z.B. Einreichen der Honorarnote inkl.
Antragstellung bei Mehrfachversicherung
Bei einer Mehrfachversicherung z.B. wenn Sie sowohl bei der ÖGK und bei der SVS versichert sind, wird im Regelfall automatisch die Krankenkassa mit der Kostenrefundierung beauftragt, mit der Sie bei Ihrem*r Ärzt*in waren, als die ärztliche Bestätigung ausgestellt wurde. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt bereits wissen, dass Sie z.B.
Erstantrag und Folgeanträge
Mit der ärztlichen Bestätigung und einer Diagnose gewährt die Krankenkassa automatisch den Zuschuss für 10 Sitzungen. Der Antrag wird von mir innerhalb der ersten 10 Stunden vorbereitet und anschließend gemeinsam mit Ihnen in der Therapie besprochen und bei Bedarf angepasst. Es können im ersten Bewilligungsschritt maximal 50 Stunden beantragt werden. Sollte eine psychotherapeutische Behandlung danach weiterhin erforderlich sein, kann mehrfach ein Antrag auf Verlängerung gestellt werden.
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Um eine Rückerstattung für alle Stunden zu gewährleisten, muss der Antrag dann vor der 11. Stunde bei Ihrer Sozialversicherung eingereicht werden. Danach können Sie ggf. bei Ihrer Sozialversicherung einen Antrag auf eine Verlängerung stellen. finden Sie das Antragsformular für den Kostenzuschuss ab der 11. Stunde, das Sie mit Ihrem/r Klinischen PsychologIn ausfüllen und dann bei Ihrer Sozialversicherung einreichen.
Kostenzuschüsse der BVAEB (vormals BVA)
Die BVAEB leistet Kostenzuschüsse für die Psychotherapie, die jährlich angepasst werden. Seit 1.1. dieses Jahres gelten folgende Beträge:
- Einzelsitzung ab 25 Minuten EUR 28,40
- Einzelsitzung ab 50 Minuten EUR 48,80
- Gruppensitzung ab 45 Minuten, je Anspruchsberechtigten EUR 11,50
- Gruppensitzung ab 90 Minuten, je Anspruchsberechtigten EUR 16,40
Zu beachten ist, dass Behandlungseinheiten unter 25 Minuten nicht vergütet werden. Bei Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn Teilnehmern ist kein Kostenzuschuss möglich.
Der Versicherte muss der BVAEB und der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor oder nach der ersten, jedenfalls aber vor der zweiten psychotherapeutischen Sitzung der Behandlungsserie nachweisen. Ab der elften Sitzung ist die psychotherapeutische Behandlung bewilligungspflichtig.
Kostenzuschüsse für klinisch-psychologische Behandlungen der BVAEB
Die BVAEB erbringt seit dem 1.1.2024 einen Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlungen.
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Die Psychologinnen und Psychologen müssen in die vom Bundesministerium geführte Psychologenliste eingetragen sein.
Der bzw. die Versicherte muss der BVAEB und der klinischen Psychologin oder dem klinischen Psychologen die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung vor oder nach der ersten, jedenfalls aber vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung nachweisen. Die ersten zehn Sitzungen bedürfen keiner Bewilligung. Ab der elften Sitzung ist die klinisch-psychologische Behandlung bewilligungspflichtig.
Die Höhe des Kostenzuschusses wird in der Höhe des in der Satzung festgelegten Betrages gewährt. Es gelten folgende Beträge:
- Einzelsitzung ab 25 Minuten EUR 28,40
- Einzelsitzung ab 50 Minuten EUR 48,80
- Gruppensitzung ab 45 Minuten, je Anspruchsberechtigten EUR 11,50
- Gruppensitzung ab 90 Minuten, je Anspruchsberechtigten EUR 16,40
Zu beachten ist, dass Behandlungseinheiten unter 25 Minuten nicht vergütet werden. Bei Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn Teilnehmern ist kein Kostenzuschuss möglich. Als Gruppe wird die Behandlung von 3 bis 7 Personen bezeichnet, 2 Personen werden als Paartherapie gewertet.
Wenn zeitgleich eine Psychotherapie bei einem Psychotherapeuten absolviert wird (laufende Therapieserie), können keine Kosten übernommen werden.
Weitere Informationen und finanzielle Unterstützung
Wenn Sie die Psychotherapie bei niedergelassenen Psychotherapeut*innen durchführen, die nicht in ein Finanzierungsmodell eingebunden sind, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Kostenzuschuss durch die Krankenversicherung zu stellen. Wird dieser genehmigt, erstatten Ihnen die Kassen einen Teil des an den*die Psychotherapeut*in bezahlten Honorars zurück.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hilft in besonderen Notlagen im Zusammenhang mit Gesundheitskosten und bietet deshalb freiwillige Zuschüsse aus dem Unterstützungsfonds an.
Kostenzuschüsse verschiedener Kassen
Nachstehend eine Aufstellung der von uns recherchierten Zuschüsse der einzelnen Kassen.
- ÖGK - Gruppensitzung (max. Minuten) bei 46,60 €.
- ÖGK - Familiensitzung (min. 25 Minuten) bei 48,80 €.
- SVS (BSVG und GSVG) - Gruppensitzung (max.
Wichtige Hinweise
Für das Erstgespräch bzw. die erste Sitzung brauchen Sie nichts Spezielles vorzubereiten oder mitzubringen. Auf Basis Ihres Anliegens und Ihrer aktuellen Lebenssituation besprechen wir das passende Behandlungssetting sowie - auf Ihren Wunsch - die Möglichkeit einer Kostenrückerstattung durch Ihre Krankenkasse. Dabei klären wir, ob krankheitswertige Symptome gemäß den vorgegebenen Kriterien vorliegen, und ich erläutere Ihnen die Schritte zur Einreichung der Honorarnoten bei Ihrer Krankenkasse.
In einigen Bundesländern kann auch vollfinanzierte Psychotherapie in Anspruch genommen werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Höhe des Kostenzuschusses ein fixierter Tarif ist, der in der Satzung der Sozialversicherungen festgelegt ist.
Online-Behandlung
Für die Inanspruchnahme eines Kostenzuschusses können in Ausnahme- und begründeten Einzelfällen einzelne klinische-psychologische Behandlungen unter folgenden Voraussetzungen online durchgeführt werden:
- Eine Online-Behandlung setzt eine vorangegangene persönlichen Kontakt zwischen Klinischer PsychologIn und KlientIn voraus.
- Eine Online- Behandlung setzt voraus, dass durch die telemedizinische Behandlung gleichwertige Ergebnisse wie in Präsenz zu erwarten sind.
Nur Leistungen, die als zweckmäßige Krankenbehandlung angesehen werden können, sind mit dem Versicherungsträger abrechenbar. Ausgeschlossen sind Inhalte, welche per Telemedizin nicht effektiv vermittelt werden können. Die Online-Behandlung soll auf der Honorarnote vermerkt sein.
Klinisch-psychologische Online-Behandlungen einer/s Klinischen PsychologIn, die ausschließlich oder anonym Online durchgeführt werden, stellen laut Versicherung keine Krankenbehandlung im Sinne des ASVG dar. Zulässige Konstellationen der Online-Behandlung setzen eine vorangegangene persönliche Behandlung zwischen der/dem Berufsangehörigen und der/dem KlientIn voraus. Zudem sind für einen Kostenzuschuss Behandlungen primär in Präsenz durchzuführen. Daher besteht für Versicherte kein Anspruch auf Kostenzuschuss für die angebotenen Online-Behandlungen von Online-Plattformen.
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