Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem gewissen Gebiet.
Im Speziellen wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten (Gerichtssachverständiger) oder Entscheidungsgremien gebraucht.
Sachverständige unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess und wirken nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.
Die Bezeichnung Sachverständiger ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nicht geschützt. Jeder darf sich Sachverständiger nennen.
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der besonderen Sachkunde.
Lesen Sie auch: Tests zur Berufsfindung
In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet.
Für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten kann auch der Abschluss als Handwerksmeister sowie entsprechende Berufspraxis in Verbindung mit umfangreicher fachlicher sowie rechtlicher Fortbildung ausreichend sein.
Bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen (einschlägiges Studium oder einschlägige Handwerksausbildung, i. d. R. mit Meisterberechtigung) ist eine Weiterbildung zum Sachverständigen im Rahmen von qualifizierenden Seminaren (Deutschland, Österreich) oder Fernstudien (Deutschland) möglich.
Ausbildung zum Sachverständigen
Nach der allgemeinen Definition darf sich jeder Sachverständiger nennen, der in der Lage ist, den "Nachweis der besonderen Sachkunde" zu führen.
Dies ist eine ziemlich unspezifische Umschreibung.
Lesen Sie auch: Inhalt psychologischer Test
Vereinfacht kann man annehmen, dass es dazu zwei mögliche, aber nicht rechtlich zwingend notwendige Kriterien gibt, die der logischen und praktischen Ableitung dienen können.
Sachverständige können für Ihr Sachverständigenfachgebiet über eine fundierte Ausbildung sowie genügende berufliche Erfahrungen verfügen.
Beispiel: Zur Beurteilung von Fliesenarbeiten können beispielsweise Fliesenlegermeister, langjährige Gesellen, speziell mit diesem Handwerk vertraute Architekten oder Ingenieure als SV tätig werden.
Analog gilt dies selbstverständlich in gleicher Weise für andere Gewerke oder Fachgebiete.
Sachverständige müssen in der Lage sein, Gutachten zu erstellen und später auch mündlich verteidigen.
Lesen Sie auch: Werden Sie psychologischer Berater: Claudius macht's möglich
Dies bedeutet, dass sie nicht nur sachlich und fachlich korrekt Dinge beurteilen müssen, sondern vor allem auch, dass sie in der Lage sind, fachliche Sachverhalte so in eine Alltagssprache zu übersetzen, dass die Zusammenhänge für jeden Laien (zum Beispiel Juristen, Politikern, Verwaltungsmitarbeitern, Journalisten) verstanden und nachvollzogen werden können.
Ein Gutachten, dass diese Qualität nicht erfüllt, ist wertlos und muss, weil es dem Gesamtauftrag nicht gerecht wird, deshalb auch nicht bezahlt werden.
Leider wird dieser Aspekt viel zu häufig nicht beachtet.
Oft genug sind Gutachten rein fachliche Abhandlungen auf hohem Niveau, die jedoch aufgrund ihrer mangelnden Verständlichkeit nicht als Entscheidungshilfen herangezogen werden können und dürfen.
Dem sollen fachliche und methodische Grundlagenausbildungen für Sachverständige entgegenwirken, wie sie von speziellen Ausbildungseinrichtungen angeboten werden.
Zu den notwendigen Voraussetzungen zählt auch die sprachliche Gewandtheit in der mündlichen Auseinandersetzung.
Diese Fertigkeit ist nur schwer zu erlernen.
Zu den klassischen Bereichen des Sachverständigenwesens gehören unter anderem die Gebiete Bewertung von Bauschäden, Grundstückswertermittlung, KFZ-Schäden (Kfz-Prüfer), KFZ-Bewertung, Unternehmensbewertung.
Sachverständigengruppen
Man unterscheidet in Deutschland:
- EU-zertifizierte Sachverständige gemäß ISO 17024
- staatlich anerkannte Sachverständige
- öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
- verbandsanerkannte Sachverständige
- freie Sachverständige
- Behörden als Sachverständige
Österreich:
- Ziviltechniker
- allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige
- (freie) Sachverständige
- Amtssachverständige
Liechtenstein: keine Differenzierung
EU-Zertifizierte Sachverständige gemäß ISO 17024
Nach der EN ISO/IEC 17024 können Personen zertifiziert werden.
Die Norm regelt die Anforderungen an die Stellen, die Sachverständige zertifizieren.
Zertifizierte Sachverständige weisen regelmäßig ihre persönliche Eignung und ihre hohe fachliche Qualifikation sowie langjährige Berufserfahrung gegenüber einer nach der EN 45013 bzw. EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle nach.
Ihre Tätigkeit wird ständig durch die Zertifizierungsstelle überwacht (z.B. durch mehrere jährliche Kontrollen von Arbeitsproben).
Um die hohe Qualität dauerhaft zu garantieren, ist der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats auf fünf Jahre begrenzt.
Danach muss der zertifizierte Sachverständige seinen Wissensstand erneut durch eine Prüfung unter Beweis stellen.
Die Qualifikation als zertifizierter Sachverständiger beruht auf der EN 45013 bzw. internationalen Norm EN ISO/IEC 17024 und ist somit europaweit bzw. weltweit anerkannt.
Staatlich anerkannte Sachverständige (Deutschland)
Staatlich anerkannte Sachverständige (Begriff ist gesetzlich geschützt) haben hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und werden u.a. für die technische Überwachung ausgebildet.
Sie unterstehen der Aufsicht des Staates.
Staatlich anerkannte Sachverständige (saSV) sind Experten in bestimmten Fachbereichen, die meist durch eine umfangreiche Prüfung nachgewiesen haben, dass sie neben langjähriger Berufserfahrung über eine besondere Sachkunde in ihren Fachbereichen verfügen.
Sie sind berechtigt, je nach Fachbereich gesetzlich vorgeschriebene Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.
Staatlich anerkannte Sachverständige arbeiten privatrechtlich und übernehmen Aufgaben, die früher ausschließlich von Behörden abgedeckt wurden.
Damit tragen sie zur Entlastung der Behörden bei.
Der saSV führt seine Tätigkeit eigenverantwortlich aus. Er führt sein Büro selbständig und auf eigene Rechnung.
Der saSV führt seine Tätigkeit unabhängig aus. Er hat also zum Beispiel keine Handels- oder Lieferinteressen, die in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.
Es werden Sachverständige in folgenden Bereichen in Deutschland anerkannt:
- staatlich anerkannte Sachverständige für potentiell gefährliche Tiere
- staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
- staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau
- staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
- staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau
- in Bayern: vom Bayerischen Landesdamt für Umwelt anerkannte Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW)
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Deutschland)
Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung Sachverständiger ist die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger (Abkürzung: ö. b. u. v.) nach StGB gesetzlich geschützt.
Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland.
Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit.
Hierauf muss er einen Eid leisten.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar.
tags: #psychologischer #berater #ausbildung #leipzig #voraussetzungen #kosten