Manchmal ist es schon schwierig genug, mit dem Nachbarn bezüglich gewisser Probleme auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Doch was, wenn diese Probleme für einen der beiden Nachbarn gar nicht sichtbar sind? Wenn diese Probleme ihren Ursprung in den Wahrnehmungen des anderen haben?
Frau S. hat es nicht leicht im Leben. Dass sie psychisch nicht stabil ist, weiß sie. Beinahe täglich meint sie, die Stimmen ihrer Nachbarn zu vernehmen, die sie beleidigen, noch dazu direkt vor ihrer Wohnungstür. In ihrer Frustration darüber, so deutlich zu hören, wie so abschätzend über sie gesprochen wird, setzt sie sich mit dem einzigen Mittel zur Wehr, das ihr einfällt: sie schreit den schimpfenden Stimmen die obszönsten Beleidigungen entgegen, die ihr in den Sinn kommen. Mitten am Tag.
Nicht nur, dass dieser plötzliche Schwall an Wortflüchen auf Dauer belastend für die Nachbarn ist, die in Wahrheit nicht ein einziges Mal schlecht über Frau S. Nachdem sich die Nachbarn schließlich dazu entschließen, das Nachbarschaftsservice zu informieren, stellt sich schnell heraus, dass ein Wahrnehmungsproblem vorliegt. Obwohl es für Frau S. Solche Wahrnehmungen, die aus subjektiver Sicht für die betroffenen Personen wie Frau S. Natürlich ist der Umgang mit solchen Fällen leichter, wenn die psychische Krankheit bereits diagnostiziert wurde. Bloße Vermutungen von Außenstehenden reichen für eine Diagnose nicht aus.
Betroffene Nachbarn sind in jedem Fall gut beraten Fachexperten zur Rate zu ziehen. Sie können ihre Handlungsmöglichkeiten erfragen und sich darüber informieren, wie sie sich am besten gegenüber Frau S. verhalten bzw. wie sie ihr gegebenenfalls auch helfen können. Für die psychisch erkranke Person selbst gilt, dass solange sie niemanden selbst- oder fremdgefährdet, es auch in ihrer Verantwortung liegt, ob sie medizinische bzw. psychiatrische Hilfe in Anspruch nimmt. Kommt es allerdings zu Vorfällen, die zu drohenden Gefahren für sie selbst oder andere werden, sollte in jedem Fall die Polizei bzw. Rettung konsultiert werden.
So belastend also beispielsweise das wüste Fluchen von Personen wie Frau S. Scham, Schuldgefühl und Stigmatisierung: Angehörige psychisch Erkrankter haben es schwer. Was fehlt in der Praxis?
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Die Welt steht kopf, plötzlich oder schleichend: Eine Freundin schickt wirre, kränkende Nachrichten, eine Arbeitskollegin zieht sich völlig zurück und reagiert kaum mehr, der Bruder glaubt, alle sind hinter ihm her, der Partner nimmt vor lauter Hochgefühl einen kaum zu stemmenden Kredit auf. Der Opa kennt sich nicht mehr aus. Manchmal wird es laut. Die Nachbarn regen sich auf - "Wieso habt ihr den nicht im Griff?", heißt es dann. Die Polizei steht vor der Tür und kann auch nicht helfen.
Rechtliche Grundlagen in Österreich
In Österreich ist das Nachbarrecht grundsätzlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) geregelt. Gemäß § 364 ABGB darf niemand durch Immissionen über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Die Zumutbarkeit muss dabei im Einzelfall bewertet werden.
§ 364. (2) Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.
§ 364a. Eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364 a ABGB liegt aber dann vor, wenn im Genehmigungsverfahren die Interessen der Nachbarn berücksichtigt werden und den Nachbarn eine Parteistellung eingeräumt wurde (8 Ob 128/09w). Wenn sich der konkrete Nachbar am Genehmigungsverfahren trotz Möglichkeit nicht beteiligt, hat er keinen Unterlassungsanspruch.
Im Falle einer unzumutbaren Belästigung kann eine Unterlassungsklage eingereicht werden. Im schlimmsten Fall kann eine gerichtliche Auseinandersetzung notwendig werden. Der Anwalt prüft ob die Voraussetzungen für die Einbringung einer Unterlassungsklage vorliegen bzw.
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Kündigungsgrund bei unleidlichem Verhalten
OGH: Nach ständiger Rechtsprechung setzt der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG kein Verschulden des gekündigten Mieters voraus. Entscheidend ist, ob das objektiv in Erscheinung tretende Verhalten als grob ungehörig und das Zusammenwohnen verleidend angesehen werden muss. Auch ein auf einer (geistigen) Erkrankung basierendes Verhalten erfüllt daher die Voraussetzungen.
Kommt es nach Zustellung der Aufkündigung an den gekündigten Mieter zu einer Verhaltensänderung und stellt der Mieter sein unleidliches Verhalten ein, ist dieser Umstand bei der Beurteilung nach ständiger Rechtsprechung mit zu berücksichtigen. Bei Vorliegen einer positiven Zukunftsprognose, der zufolge eine Wiederholung des bisherigen Benehmens ausgeschlossen werden kann, kann die Klage abgewiesen werden.
Im Anlassfall beschimpfte und beleidigte die gekündigte Mieterin andere Bewohner der Wohnhausanlage regelmäßig und ohne Anlass derart intensiv, dass einige Bewohner sogar ausziehen wollten. Einen Nachbarn zeigte die gekündigte Mieterin grundlos wegen sexueller Belästigung an. Sie entfernte mehrmals die Stromsicherungen der unmittelbar benachbarten Wohnung und verursachte immer wieder Wasserschäden an der unterhalb gelegenen Wohnung. In ihrer eigenen Wohnung schraubte sie die außerhalb des Wandverputzes liegenden Gasleitungen ab, sodass Gas austreten konnte. Sie sperrte die Zufahrt zur Liegenschaft und beschädigte absichtlich das Auto eines Hausbewohners. In einer Klinik wurde sie stationär sechs Monate lang psychiatrisch behandelt. Die Entwicklung ihres Gesundheitszustands ist nicht vorhersehbar. Eine Wiederholung ihrer Verhaltensweisen kann nicht ausgeschlossen werden.
OGH: Die Vorinstanzen gingen von der Rsp aus, wonach zwar eine psychische Krankheit oder Behinderung kein Freibrief für jegliches Verhalten des Mieters ist, das Verhalten einer derart beeinträchtigten Person aber nicht unter allen Umständen ebenso für die Mitbewohner unerträglich ist, wie ein gleichartiges Verhalten einer (voll) zurechnungsfähigen Person.
Umgang mit schwierigen Situationen
Zur Situation. Die Nachbarin ist leider psychisch krank. Kenne jedoch keine Details bzgl. Krankheit. Wir wohnen in Sichtweite zueinander und Sie ist eigentlich jedem in der Wohngegend gegenüber aggresiv. Das bedeutet konkret, Sie pöbelt jeden beim vorbeigehen an (oft zusammenhangslose Beschimpfungen und Beleidigungen). Wie man darauf reagiert ist egal (ignorieren oder positiv bzw. negativ reagieren). An manchen Tagen geht sie aktiv auf Personen (mit Gartengeräten bzw. Besen) und macht drohendr Gesten und schimpft dabei. Da kommt es auch vor dass sie fremde Grundstücke betritt (Parkplätze und Gärten). Auf den Hinweis sie möge das Grundstück bitte verlassen kommt meist keine Reaktion. Was sie bisher nicht gemacht hat ist: Abgezäunte Bereiche oder fremde Häuser betreten und sie hat auch nie körperliche Gewalt angewandt (nur Drohungen). Ich beende die Situationen bisher indem ich mich einfach zurückziehe. Da jedoch keine Verhaltensweise meinerseits zu einer Verbesserung geführt hat würde ich gerne wissen welche rechtlichen Schritte hier möglich wären. Ich hätte die Hoffnung dass sie bei finanziellen Konsequenzen oder durch Polizeipräsenz eingeschüchtert werden würde.
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Erste Hilfe bei psychiatrischen Krisen
Nicht nur bei Verletzungen, Vergiftungen etc. kann Erste Hilfe notwendig sein, sondern auch bei psychiatrischen Krisen. Es handelt sich dabei um teils lebensbedrohliche Zustände. Sofortige medizinische Hilfe ist notwendig. Bei einem psychiatrischen Notfall tritt eine psychiatrische Störung akut auf oder verschlimmert sich bis hin zu einem medizinischen Notfall. Auch ein akutes körperliches Leiden (z.B. Gehirnblutung, Stoffwechselstörung) kann zu psychiatrischen Symptomen führen. Dabei kommt es zu einer unmittelbaren Gefährdung von Leben und Gesundheit der betroffenen Person (sowie ggf. auch seiner Umgebung).
Anzeichen einer psychiatrischen Krise:
- hochgradige Erregung (z.B. schwere Vergiftungen, die psychiatrische Symptome auslösen (z.B.
- Auch z.B.
- Bei einer psychiatrischen Krise kann oft nur schwer Kontakt zur betroffenen Person hergestellt werden.
- Im Gespräch wirken Betroffene meist abwesend und legen teils auch ungewöhnliches Verhalten an den Tag.
- Störungen des Bewusstseins (z.B.
- Störung des Realitätsbezugs: Wahrnehmung, Denken und Handeln sind nicht realitätsnah und wirken „komisch“, z.B.
- überflutende Gefühle, z.B.
- Ankündigung von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten (z.B.
- „Nervenzusammenbruch“ (akute Belastungsreaktion) etc.
Bei einem psychiatrischen Notfall droht Lebensgefahr (z.B. bei Gefahr der Selbstschädigung oder eskalierender Gewalt). Eine akute Verschlechterung eines Krankheitszustandes mit unter Umständen nicht rückgängig zu machenden Folgen ist möglich. Daher ist bei einem psychiatrischen Notfall rasche medizinische Hilfe unumgänglich! Rufen Sie die Rettung unter 144 bzw.
Verhaltensweisen im Notfall:
- Betroffene in Notsituation ansprechen: Versuchen Sie, Ruhe zu bewahren und die Lage zu erfassen. Sprechen Sie die betroffene Person an. Betroffene sollten Raum bekommen, selbst zu erzählen, wie es Ihnen geht. In jedem Fall ist die Privatsphäre der Person zu akzeptieren.
- Rasch Hilfe holen: Rufen Sie die Rettung unter 144 oder die Polizei unter 133 bei Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung.
- In Kontakt bleiben bis die Rettung kommt: Versuchen Sie die Betroffene/den Betroffenen nicht alleine zu lassen! Bleiben Sie wenn möglich mit ihr/ihm in Kontakt, ermöglichen Sie jedoch auch einen Rückzugsraum.
- Vermeiden Sie Zurechtweisungen. Versuchen Sie diejenige/denjenigen zu beruhigen und gegebenenfalls noch weitere Hilfe zu holen.
- Nehmen Sie die Person und ihre Wahrnehmung ernst, stellen Sie diese nicht in Frage.
- Die Rettungsleitstelle kann Ihnen auch über das Telefon Anweisungen geben, die Sie befolgen sollten.
Es ist manchmal schwierig, selbst einen klaren Kopf in dieser Situation zu bewahren. Gefühle wie Ohnmacht und Verzweiflung können so stark mitempfunden werden, dass man selbst fast handlungsunfähig wird. Vor allem, wenn man zu der betreffenden Person ein nahes Verhältnis hat. Diskutieren Sie jedoch nicht lange - holen Sie Hilfe. Manchmal kann es sein, dass das Hilfsangebot abgewiesen wird. Das gilt in den wenigsten Fällen Ihnen persönlich. Holen Sie dennoch Hilfe!
Einfühlsam zu sein und gleichzeitig konsequent Hilfe zu organisieren, muss kein Widerspruch sein. Versuchen Sie zudem, bei Menschen, die aggressiv sind, ruhig zu bleiben und sorgen Sie für Ihre Sicherheit, halten Sie Abstand. Zeigen Sie klar Ihre Grenzen.
Lärmbelästigung durch Nachbarn
trend.at: Bei Lärm vom Nachbarn außerhalb der Nachtruhezeiten von 22 Uhr bis 6 Uhr früh ist der Gesetzgeber relativ liberal. Hat man trotzdem Chancen, sich gegen Lärm zur Wehr zu setzen?
Illedits: Es wird untertags mit einem anderen Maßstab gemessen als während der Nachtruhezeit. So ist etwa lautes Schreien von spielenden Kindern am frühen Nachmittag wohl als ortsüblich einzustufen, nicht aber um drei Uhr Früh. Das sogenannte "gegenseitige Rücksichtnahmegebot", das im ABGB gesetzlich verankert ist, gilt allerdings auch untertags. Der Eigentümer oder Mieter eines Grundstückes kann demnach Nachbarn Störungen, etwa durch Geruch oder Geräusch, untersagen, wenn das ortsübliche Maß an Beeinträchtigung überschritten wird und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird.
Wie stehen die Chancen, gegen Lärmbelästigung unter Tags vorzugehen?
Illedits: Geräusche untertags kann man nur schwer verhindern bzw. einschränken. Denn meist gelingt es nicht, die Geräuschentwicklung als ortsunüblich zu qualifizieren. Lautstarkes Fernsehen oder etwa Musikhören des Nachbarn während des Tages ist jedoch eine Belästigung des Nachbarn, die man sich nicht gefallen lassen muss.
Vorgehensweise bei Lärmbelästigung
Wie geht man gegen einen störenden Nachbarn vor? Wer ist zuständig, die Polizei oder das Gericht?
Illedits: Die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise stellt, nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen, einen Verwaltungsstraftatbestand dar. Man kann daher eine Anzeige bei der Polizei machen. Wer beispielsweise in Wien ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro bestraft. Ist die Strafe uneinbringlich wird die Gesetzesübertretung mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche geahndet.
Kann es auch andere rechtliche Konsequenzen geben?
Illedits: Ungebührliche Lärmerregung kann auch zivilrechtlich, mit einer sogenannten "Lärmstörungsunterlassungsklage", vor dem zuständigen Bezirksgericht geahndet werden. Dort findet dann ein Prozess statt, in dem der Richter klärt, ob die behauptete Lärmstörung das ortsübliche und zumutbare Ausmaß überschritten hat und die Unterlassungsklage berechtigt ist oder nicht.
Ist es sinnvoll die Hausverwaltung einzuschalten, wenn ein Nachbar in einer Wohnanlage stört?
Illedits: Wenn es sich um Störung unter Mietern eines Hauses handelt, kann es durchaus sinnvoll sein, die Hausverwaltung bzw. den Hauseigentümer einzuschalten. Der Hauseigentümer kann über die Hausverwaltung den Störenfried auf die Einhaltung der Hausordnung hinweisen. Diese kann sogar die Kündigung des Mietverhältnisses androhen und auch umsetzen. Es empfiehlt sich ein Protokoll über die Störungen anzulegen, um zu dokumentieren, wann welche Störungen stattgefunden haben. Auch wäre es sinnvoll mehrere Leidensgenossen anzuführen, die die Störungen bestätigen. Einen einzelnen beeinträchtigten Mieter mag der Hauseigentümer bzw. Hausverwalter noch als Querulant abtun, beschweren sich jedoch mehrere Hausbewohner über einen Mieter, wird man wohl eher davon ausgehen, dass tatsächlich ein störendes Verhalten vorliegt.
Musizieren und Zimmerlautstärke
Illedits: Auch in diesen Fällen kommt es auf die Ortsüblichkeit an. Klavierspiel im Ausmaß von 1 ½ bis 2 Stunden täglich gilt als üblich. Eine darüber hinausgehende tägliche Spieldauer ist daran zu messen, ob diese im Einzelfall dem Nachbarn zumutbar ist.
Illedits: Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 den Begriff Zimmerlautstärke definiert. Zimmerlautstärke wird dann eingehalten, wenn die Geräusche innerhalb der Wohnungen der übrigen Bewohner des Hauses nicht mehr oder kaum noch vernommen werden, sodass die Nachbarn dadurch auch nicht wesentlich gestört werden. Dieser Begriff wird auch oft in Hausordnungen verwendet.
Geruchsbelästigung
Während Lärmbelästigungen messbar sind, kommt es immer wieder zu Geruchsbelästigungen, die etwa durch Rauch vom Grillen oder durch Zigaretten- oder Pfeifenrauchen entstehen. Wie kann man dagegen vorgehen?
Illedits: Im Burgenland ist man in diesem Punkt besonders streng. Laut burgenländischem Landes-Polizeistrafgesetz ist es verboten, belästigenden Geruch hervorzurufen. In allen anderen Bundesländern gibt es keinen entsprechenden Verwaltungsstraftatbestand. Es wäre aber zu überlegen, ob nicht der Verwaltungsstraftatbestand der öffentlichen Anstandsverletzung greift.
Bedeutet dass, man hat de facto keine Chance, gegen Geruchsbelästigung gerichtlich vorzugehen?
Illedits: Man kann zivilrechtlich gegen ortsunübliche und unzumutbare Geruchsbelästigung vorgehen. Es ist allerdings schwierig, Geruchsbelästigungen zu messen und entsprechend einzustufen. Hier bedient man sich der sogenannten Olfaktometrie: Dabei wird der Geruchssinn geschulter Versuchspersonen zur Messung von Geruchsemissionen benützt. Mit einer messtechnischen Apparatur wird die zu beurteilende Geruchsstoffprobe mit reiner Luft stufenweise verdünnt, bis die Versuchskandidaten den Geruch nicht mehr wahrnehmen. Unabhängig von dieser Bewertungsmethode reicht es aber oft, dass mehrere Zeugen die Unzumutbarkeit der Geruchsbelästigung bestätigen.
Weitere Nachbarschaftsprobleme
Muss ich akzeptieren, dass die Nachbarskinder immer wieder Fußbälle in meinen Garten schießen?
Illedits: Nein, das Eindringen fester grobkörperlicher Stoffe, etwa von Steinen, Kugeln, Fußbällen kann vom betroffenen Grundeigentümer abgewehrt werden. In diesen Fällen sind weder die örtlichen Verhältnisse noch die zumutbare Beeinträchtigung zu prüfen. Es kann daher, nach aktueller Judikatur, schon bei mehreren über den Zaun geworfenen Fußbällen mit Unterlassungsklage vorgegangen werden.
Allerdings hat der Oberste Gerichtshof erst kürzlich zugunsten von Hobbysportlern entschieden: Am Nachbargrund wurde ein Beachvolleyballplatz betrieben, aufgrund dessen vier Mal Bälle über die Grenze geschossen wurden. Der Oberste Gerichtshof entschied, dass das Herüberfliegen dieser vier Bälle eine "Ausreißersituation" darstellt und eine Verurteilung rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Solche Ausnahmen muss der Nachbar dulden.
Hilfestellungen und Anlaufstellen
Das Beste bei Konflikten mit Nachbarn ist natürlich, wenn man sich mit ihnen aussprechen kann und gemeinsam eine Lösung findet. Sinnvoll ist es auch, sich über die Rechtslage zu informieren. Ansprechstelle dafür sind neben Rechtsanwält:innen auch rechtlich geschulte Personen an den Bezirksgerichten, die am Amtstag - jeweils ein (Halb-) Tag in der Woche - für unentgeltliche Rechtsauskünfte zur Verfügung stehen. Aber auch das örtliche Gemeindeamt und die Bezirkshauptmannschaft (bzw.